Re: Rechtsstellung Integrationsvereinbarung

hackenberger, Thursday, 22.07.2004, 11:53 (vor 7216 Tagen) @ Weinhage

Hallo,

die Frage nach der Rechststellung ist wirklich auch
huete noch nicht ganz zur Zufriedenheit geklärt, es
gibt hier bisher noch keine Rechtssprechung dazu. Der
Knackpunkt ist die Tatsache, dass das Gesetz hier
keine Folgemaßnahme vorsieht, wie Einigungsstelle,
wenn der AG hier nicht bis zum Abschluß verhandelt
bzw. die Verhandlung ggf. über Jahre in die Länge
zieht.

Es ist aber auch so, dass viele Punkte welche in einer
Integrationsvereinbarung verhandelt werden
sollen/können auch lt. BetrVG/PersVG dort im Rahmen
einer erzwingbaren (mit der Möglichkeit ggf. eine
Einigungsstelle einzuberufen) Betriesvereinbarung
geregelt werden können. Daher ist hier die
Unterstützung des BR/PerR sehr wichtig. Er könnte ggf.
hier dem AG die Fakten klarstellen und ggf. auf den
Abschluss einer BV erzwingbaren hinweisen.

Ich füge aber auch noch einmal einen Auszug aus dem
Gesetz und Kommentar hierzu bei:

§ 83 Integrationsvereinbarung.
(1) 1 Die Arbeitgeber treffen mit der
Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten
Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten
des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche
Integrationsvereinbarung. 2 Auf Antrag der
Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der
in § 93 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. 3
Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden,
steht das Antragsrecht den in § 93 genannten
Vertretungen zu. 4 Der Arbeitgeber oder die
Schwerbehindertenvertretung können das Integrationsamt
einladen, sich an den Verhandlungen über die
Integrationsvereinbarung zu beteiligen. 5 Der Agentur
für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz
des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung
übermittelt.
(2) 1 Die Vereinbarung enthält Regelungen im
Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter
Menschen, insbesondere zur Personalplanung,
Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds,
Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über
die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. 2
Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen
zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von
schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch
Regelungen getroffen werden1. zur angemessenen
Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der
Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote,
einschließlich eines angemessenen Anteils
schwerbehinderter Frauen,
3. zu Teilzeitarbeit,
4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention
(betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur
Gesundheitsförderung,
6. über die Hinzuziehung des Werks- oder
Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur
Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.

(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen
berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter
Menschen.


ERLÄUTERUNGEN
I. Bedeutung der Vorschrift
Sie verpflichtet die Arbeitgeber, mit der
Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- bzw.
Personalrat in Zusammenarbeit mit den Beauftragten des
Arbeitgebers eine verbindliche
Integrationsvereinbarung zu treffen (Abs. 1 Satz 1).
Hierbei handelt es sich um ein neues und noch nicht
erprobtes Planungs- und Steuerungsinstrument zur
Ausgestaltung einer auf Integration zielenden
Personalpolitik und zur Steuerung und Gestaltung
betrieblicher Integrations- und
Rehabilitationsprozesse (Basiskommentar Rdnr. 7 zu §
14b SchwbG). Integrationsvereinbarungen sollen dabei
nach dem Prinzip von Zielvereinbarungen funktionieren:
Die Festlegung von Zielen wird als Steuerungsgröße
eingesetzt, um bestimmte Ergebnisse und Leistungen zu
vereinbaren und zu erreichen. 1
Integrationsvereinbarungen können die
Einflussmöglichkeiten der Interessenvertretungen auf
die Personalpolitik und das Beschäftigungsverhalten
der Unternehmen erweitern. Zum einen hat der
Arbeitgeber die Pflicht zum Abschluss von
Vereinbarungen. Andererseits erhält die
Schwerbehindertenvertretung ein eigenständiges Antrags-
bzw. Initiativrecht (Abs. 1 Satz 2). Sie wird eine
gleichberechtigte und verhandlungsführende
Vertragspartei (Basiskommentar Rdnr. 13 zu § 14b
SchwbG). 2
Die Vereinbarung soll Regelungen im Zusammenhang mit
der Eingliederung schwerbehinderter Menschen
enthalten. Dies betrifft insbesondere die
Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung
des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit
sowie Regelung über die Durchführung in den Betrieben
und Dienststellen (Abs. 2 Satz 1). Die Beschäftigung
eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten
Frauen ist bei der Personalplanung durch besondere
Regelungen vorzusehen (Abs. 2 Satz 2). 3
Der Arbeitgeber ist zur Berichterstattung in der
Schwerbehindertenversammlung gem. § 95 Abs. 6 SGB IX
über alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit der
Eingliederung schwerbehinderter Menschen verpflichtet
(Abs. 3). Bisher hatte er ein Rederecht in der
Schwerbehindertenversammlung. Dieses Recht zur
Berichterstattung ist nunmehr in Bezug auf die
Schwerbehindertenversammlung zu einer Pflicht
umgestaltet worden (Basiskommentar Rdnr. 17 zu § 14b
SchwbG). 4

II. Fassung
Die Vorschrift wurde inhaltlich unverändert aus dem
Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/5531 i. V. m.
14/5074) übernommen. Der Begriff der
Hauptfürsorgestelle wurde durch die
Bezeichnung „Integrationsamt“ ersetzt. 5
Die Regelung wurde erst durch das Gesetz zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
(SchwbAG) vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) in
das Gesetz eingefügt. Ergänzend wurde die Übermittlung
der Integrationsvereinbarung auch an das
Integrationsamt geregelt, damit durch eine
Verbesserung der Information des Integrationsamts die
Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt verbessert werden
kann.


Es ist u.U. auch sehr von Vorteil, wenn man bei einem
AG welcher hier blockt, die lt. Gesetz möglichen
externen Stelle (Integrationsamt) und ggf.
Betriebsarzt hinzuzuladen. Dann überlegt sich der AG
ggf. seine ablehnende Haltung.

PS: Es zeigt auch mal wieder, das es für SchwbV sehr
wichtig ist sich auch im BetrVG/PerVG auszukennen um
ggf. bessere Argumente gegenüber dem AG zu haben.

Schaue bitte auch mal im entsprechenden Bereich des
Forums nach, dort findest Du viele gute Anregungen für
eine Integrationsvereinbarung.

Bernhard


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