Re: Rechtsstellung Integrationsvereinbarung

hackenberger, Thursday, 29.07.2004, 16:43 (vor 7205 Tagen) @ Weinhage

Hallo,

ja nur die Punkte welche man unter den § 87 BetrVG
fassen kann sind erzwingbar. Weiter aber auch die
Dinge welche z.B. unter § 91 BetrVG. Weiter gibt es
aber auch noch den §§ 92 ff.

Es gibt von Seiten des BR auch noch die Möglichkeit
die allgemein unter dem Begriff
>>>„Zebra/Zebratechnik“ <<< bekannt ist. Diese
beinhaltet die Möglichkeit, dass der AG von BR etwas
möchtet (also Dinge in denen der BR ein
Mutbestimmungsrecht hat). Hier kann der BR dann durch
aus sagen, du AG bekommst das eine nur
im „Doppelpack“. Es bedeutet man verbindet eine
mitbestimmungspflichtige Angelegenheit mit einer Sache
in der dieses Recht so nicht gegeben ist. Eine solche
Handlungsweise ist von BAG als statthaft anerkannt.
Hier unter fallen dann z.B. auch die Dinge des BetrVG
§ 88.

Solche Vorgehensweise haben wir im BR und GBR schon
des öfteren erfolgreich umgesetzt.

Weiter, ja, die Integrationsvereinbarung und der § 83
kennt grundsätzlich keine Sanktionsmaßnahmen. Es kommt
nun aber wieder darauf an, was man dort wie regelt>
Man kann z.B. auch Sanktionsmaßnahmen mit aufnehmen
und es können durchaus auch Sachverhalte geregelt
werden, welche bei Verstößen auch in den
Regelungsbereich des § 156 SGB IX fallen.

Es zeigt also mal wieder, wir kommen nur gemeinsam
weiter und zum Ziel! Beide, BR und SchwbV müssen auf
ihren „Klavieren“ der Mitbestimmungs-
/Beteiligungsrechten nur die richtigen Tasten bedienen
also gemeinsam die richtige Melodie!

Bernhard


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