Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Schwerbehindertenvertretung (Kirche)

Wolfgang E., Sunday, 13.05.2007, 17:55 (vor 6165 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Also eine Mitarbeiterverordnung (=laut Google MAVO) einer Kirche kann niemals über einem Bundesgesetz stehen. Zumindest ist das die Meinung eines Bundesbürgers, der sein GG ein wenig kennt.

Wegen der Weimarer Verfassung, die in einigen Bestimmungen auch heute noch gültig ist, besteht im kirchlichen Bereich die Befugnis, speziell bestimmte Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung in den §§ 93 ff SGB IX für nicht anwendbar zu erklären, auszuschließen bzw. einzuschränken wegen des verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 Grundgesetz).

Nähere Infos dazu mit zahlreichen weiterführenden Links unter
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1987#p1997
www.schwbv.de/kirche.html

Kontextlink:
Kein Anspruch der MAV auf Vorlage des Verzeichnisses der Schwerbehinderten
Übersicht Mitarbeitervertretungsverordnung (MAVO) bundesweit


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