Verlust der SBV-Wählbarkeit durch Mitgliedschaft im Stadtrat? (Wahlen)
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung bei einer Stadt ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft im Stadtrat derselben Stadt. Der Stadtrat ist "Hauptorgan" der Stadt. Daher ist das Amt eines stellvertretenden Mitglieds der SBV erloschen ab Beginn des Stadtratsmandats, da kein passives Wahlrecht mehr besteht für die Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Es verhält sich hier genauso wie beim PR.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml>nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-PersVGBY1986V16Art14&st=null]Art. 14 Abs. 4 BayPVG
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml>nid=z&showdoccase=1&doc.id=jlr-PersVGBY1986V16Art29&st=null]Art. 29 Abs. 1 Buchst. e BayPVG
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml>nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null]Art. 29 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern