<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Forum für die SBV - Kein Kündigungsschutz bei Teilerwerbsrente??</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Kein Kündigungsschutz bei Teilerwerbsrente?? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Birte,</p>
<p>das einzige, was sich ändert ist die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz, wenn der Beschäftigungsumfang auf unter 18 Stunden die Woche fällt.<br />
Da du schreibst, dass sie weiterbeschäftigt wird und kein Kündigungsfall,wie Bernhard schreibt, vorliegt, besteht nach wie vor der erweiterte Kündigungsschutz nach SGB IX (Vorraussetzung natürlich GdB ab 50 bzw. gleichgestellt).</p>
<p>Grüßle<br />
Jürgen</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=10291</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=10291</guid>
<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 07:47:59 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Sozialportal</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Kein Kündigungsschutz bei Teilerwerbsrente?? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Birte,<br />
» <br />
» eine Kollegin hat einen Bescheid über Teilwerbsrente erhalten.<br />
» Sie war vorher schon nicht Vollzeit, jetzt wird die AZ angeglichen.<br />
» Ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie durch diesen &quot;positiven<br />
» Rentenbescheid&quot; keinen besonderen Kündigungsschutz mehr hätte. <br />
Wer hat dieses mitgeteilt&gt;&gt;</p>
<p>Ich höre das zum ersten Mal, kann es mir aber auch nicht vorstellen. Wenn man solche Aussagen erhält, immer sofort nach der Rechtsgrundlage fragen!</p>
<p>Es gibt aber teils in TV Regelungen betreffend der Frage, ob bei Teilerwerbsrente eine Weiterbeschäftigungsanspruch besteht. Also einmal in den TV sehen.</p>
<p>Im Geltungsbereich des BAT muss man bei Teilerwerbs-/Erwerbsminderungsrenten die beabsichtigte Weiterbeschäftigung innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Beantragen.<br />
_________________________________________________________________</p>
<p>TVöD und TV-L:<br />
Von diesen beiden Grundregeln besteht für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 TVöD/§ 33 Abs. 3 TV-L die Ausnahme, dass im Falle einer teilweisen Erwerbsfähigkeit das Arbeitsverhältnis weder endet noch ruht, sondern eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Die Voraussetzungen sind:</p>
<p>Der Beschäftigte kann gemäß des festgestellten Leistungsvermögens auf seinem Arbeitsplatz oder einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.</p>
<p>Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe stehen der Weiterbeschäftigung nicht entgegen.</p>
<p>Der Beschäftigte hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung beantragt.<br />
_________________________________________________________________</p>
<p>Sollten im TV negative Aussagen diebezügl. gemacht sein, müssten diese dann auch einmal auf Verträglichkeit mit § 1 AGG geprüft werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2003 (Az.: 13 Sa 1481/03) aber schon einmal solche Regelungen als rechtkonform bezeichnet.</p>
<p>Kontextlink:<br />
<a href="http://www.juraforum.de/lexikon/Verminderte%20Erwerbsf%C3%A4higkeit">Verminderte Erwerbsfähigkeit</a></p>
<p><a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/2008/09/12/arbeitsrecht-kontrolle-von-arbeitsvertragen/">Arbeitsrecht: Kontrolle von Arbeitsverträgen auf Verträglichkeit der  §§ 305 c Abs. 2  310 BGB, z.B. Überraschende Klauseln, Transparenzgebot</a></p>
<p><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__81.html">Auch Prüfung auf Ansprüche aus § 81 Abs. 4 SGB IX, behinderten bedingter Arbeitsplatz/ Arbeitsumfeld und Anspruch auf Teilzeit. Dieses alles auch unter Beachtung der erhöhten Zumutbarkeitsgrenzen für den AG bei Schwerbehinderten</a>.<br />
_________________________________________________________________</p>
<p><a href="http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-144/i.html">Hinweis:</a><br />
Zustimmung: Bei Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen wegen teilweiser Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sieht das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) einen erweiterten Beendigungsschutz vor (§ 92 SGB IX). Hier muss die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeholt werden. Der erweiterte Beendigungsschutz des § 92 SGB IX ist auf die gesetzlich genannten Fälle beschränkt; d.h. die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer oder Erwerbsunfähigkeit auf Dauer endet.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=10277</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=10277</guid>
<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 17:04:32 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Kein Kündigungsschutz bei Teilerwerbsrente??</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>eine Kollegin hat einen Bescheid über Teilwerbsrente erhalten.<br />
Sie war vorher schon nicht Vollzeit, jetzt wird die AZ angeglichen.<br />
Ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie durch diesen &quot;positiven Rentenbescheid&quot; keinen besonderen Kündigungsschutz mehr hätte. </p>
<p>Stimmt das &gt;</p>
<p>Gruß<br />
Birte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=10275</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=10275</guid>
<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 16:51:17 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>birte</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
