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<title>Forum für die SBV - Amtsniederlegung; Nachbestellung von WV-Mitgliedern</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Amtsniederlegung; Nachbestellung von WV-Mitgliedern (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Wolfgang,</p>
<p>ich konnte es zwar aus diesem Eintrag in der Wahlbroschüre nicht so erkennen, vielleicht auch weil ich die Kommentierung von Neuman-Pahlen kannte. Doch habe ich auf Grund Deines Beitrages weitere Kommentierungen nachgelesen. Darunter auch den zum BetrVG betreffend Einsetzen des WV. Dort habe ich nun eine weitergehende Aussage gefunden, die Deine Auffassung bestätigt: </p>
<p>DKK, Zu § 16 BetrVG<br />
§ 16 BetrVG<br />
Rn 16 <br />
Hat der WV trotz Nachrückens der Ersatzmitglieder <strong>nicht mehr die erforderliche Mitgliederzah</strong>l, ist er vom <strong>BR unverzüglich zu ergänzen </strong>(BAG 14.12.65, AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG). Bleibt der BR untätig, erfolgt auf Antrag die Ergänzung nach Abs. 2 durch das ArbG (Fitting, Rn. 37). Ist die Bestellung des WV durch den GBR nach § 16 Abs. 3 erfolgt, kann dieser auch Ersatzmitglieder bestellen; Entsprechendes gilt für den KBR. Ist die Amtszeit des BR bereits abgelaufen, erfolgt die Ergänzung des WV durch den GBR oder, falls ein solcher nicht besteht, durch den KBR (§ 17 Abs. 1). Ist weder ein GBR noch ein KBR vorhanden, so wird der WV durch die Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 oder, soweit diese keine WV-Mitglieder bestellt, durch das ArbG nach § 17 Abs. 4 berufen (vgl. BAG, a. a. O.).</p>
<p><strong>Bedeutet auf die Wahlen der SchwbV und den Wahlvorstand der SchwbV-Wahlen bezogen, es ist die Aufgabe der SchwbV &quot;unverzüglich den Wahlvorstand zu ergänzen&quot; also ein weiteres/neus WV-Mitglied zu bestimmen.</strong></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11624</link>
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<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 19:01:56 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Amtsniederlegung; Nachbestellung von WV-Mitgliedern (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Der Wahlvorstand muss doch aus mind. 3 Mitgliedern bestehen, kann man nachnominieren, wenn ja wie&gt;</p>
<p>Hallo zusammen,</p>
<p>entgegen nicht näher begründeten Einzelmeinungen in der Fachliteratur halte ich es für zulässig und geboten, dass eine amtierende Vertrauensperson bei einem Bedarf Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Wahlvorstands nachnominiert in sinngemäßer Anwendung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/BJNR019650975.html#BJNR019650975BJNG000103308">§ 1</a> Abs. 1 SchwbVWO. </p>
<p><em>&quot;Versäumt die Schwerbehindertenvertretung die vorgeschriebenen Frist, <strong>bleibt sie dennoch zuständig</strong> bis zum Ablauf ihrer Amtszeit für die Bestellung des Wahlvorstands.&quot;</em><br />
(Wahlbroschüre, Seite 22 links unten)</p>
<p><em><strong>Rechtsprechung</strong> dazu, Leitsatz 8 entsprechend:</em><br />
<a href="http://br-wal.de/files/bag_14.12.1965_1_abr_6-65.pdf">BAG, Beschluss vom 14.12.1965, 1 ABR 6/65 = BetrR 1966, 74<br />
</a></p>
<p>Gruß,<br />
Wolfgang</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11622</link>
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<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 16:40:09 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Wolfgang E.</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Amtsniederlegung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Sophia oder nun doch Robbi, </p>
<p>Ja, da habt ihr nun eine ungeschickte Situation!</p>
<p>So nun gehe ich auf den ersten Beitrag ein!</p>
<p>Hallo Robbi,</p>
<p>» Unsere Vertrauensperson hat mit sofortiger Wirkung alle ihre Ämter<br />
» (Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Wahlvorstandsmitglied,<br />
Das sie kurz vor der Wahl ihr SchwbV-Mandat niedergelegt hat ist schade. Die Niederlegung des Mandates als Wahlvorstand sieht das Gesetz eigentlich nicht vor. Ist daher auch in der SchwbVWO nicht behandelt.</p>
<p>Im Gegensatz, sofern sich niemand findet für das Amt als Wahlvorstand kann das ArbG einen einsetzen/ bestimmen.  </p>
<p>» zur Wahl des Stellvertreters der Vertrauensperson ab 01.12.2010 gestellt) niedergelegt.<br />
Wenn wie eine Zustimmungserklärung abgegeben hat und auf einem Wahlvorschlag als Kandidat benannt ist, kann sie von der Kandidatur NICHT zurücktreten. Sie kann dann nur ggf. die Annahme der Wahl anlehnen innerhalb von 3 Tagen nach der Wahl oder später zu jeder Zeit im Amt niederlegen.</p>
<p>» Am 23.11.2010 sind unsere SBV-Wahlen. Unsere SBV-Vertretung<br />
» besteht aus der Vertrauensperson und 2 Stellvertretern. <br />
Die Anzahl der zu wählenden Stelli musst ja vom Wahlvorstand vorher festgelegt/Bestimmt worden sein. Diese Festlegung ist für die Wahl bindend.</p>
<p><br />
» 1. Meines Wissens rückt der 1. Stellvertreter als Vertrauensperson nach,<br />
» ist das richtig so&gt;<br />
Ja, bis zur Neuwahl! Dann wird ja eine neue VPSchwb gewählt und diese könnte dann das Mandat ablehnen.</p>
<p>Hat sich aber nur 1 Person zur Kandidatur / zur Wahl gestellt und diese lehnt die Annahme der Wahl ab, bestehet der Zustand, dass KEINE VPSchwb gewählt wurde. Damit kann auch kein Stelli gewählt werden und nachrücken. Denn nachrücken kann man nur wenn jemand der gewählt wurde niederlegt. Dann müsste komplett neu gewählt werden. </p>
<p>» 2. Der Wahlvorstand muss doch aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, kann<br />
» man nachnominieren, wenn ja wie&gt;<br />
Nein! Sieht das Gesetz nicht vor, dafür hätte man Stellvertreter/ Ersatz vorher bestimmen müssen. Ihr könntet mit zwei Wahlvorständen weitermachen, wäre aber dann ein Grund für eine Anfechtung. </p>
<p>» 3. Es ist Briefwahl angeordnet. Einige haben ihre Stimmzettel schon<br />
» schriftlich eingereicht. <br />
Macht ja nichts. Wenn einer der Gewählten dann später nein sagt, ist es halt so. </p>
<p>» Kann man einen Stellvertreter nachträglich<br />
» wählen, oder müssen Neuwahlen angeordnet werden.<br />
Nein, Stelli nachwählen kann/ darf man nur, wenn keine gewählten Stelli mehr vorhanden sind.</p>
<p><strong>FAZIT:</strong></p>
<p><strong>Eigentlich müsste also die Wahl abgebrochen werden und alles von vorne beginnen.</strong> </p>
<p><em><strong>Das dann auch mit der Tatsache, das wegend des Zeitablaufes dann ab dem 01.12.2010 eine mandatslose Zeit eintritt. Denn am 30.11.2010 spätestens endet das Mandat der SchwbV.</strong></em></p>
<p>____________________________________________________________________________</p>
<p><strong>Es gäbe aber noch die Möglichkeit, dass 3 Wahlberechtigte oder BR/PR beim ArbG die Bestellung eines nun zusätzlichen Wahlvorstandsmitglied beantragen. Dann setzt das ArbG einen neuen 3 Wahlvorstand ein und es kann weitergehen</strong>.<br />
Quelle: Rn 7, Neuman Pahlen SchwbVWO Kommentierung</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11603</link>
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<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 14:36:11 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Amtsniederlegung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>nein, wir haben keine Ersatzwahlvorstandsmitglieder, hat man nicht für nötig gehalten, ich wäre ja bereit gewesen!!!</p>
<p>Grüße</p>
<p>Sophia</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11602</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11602</guid>
<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 14:27:50 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Sophia Lambertz</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Amtsniederlegung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Robbi,</p>
<p>Nachfrage, habt ihr KEINE Ersazt-Wahlvorstandsmitglieder bestellt&gt; Sollte man immer haben!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11601</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11601</guid>
<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 14:19:45 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Amtsniederlegung</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>(förmliches Wahlverfahren)<br />
Unsere Vertrauensperson hat mit sofortiger Wirkung alle ihre Ämter (Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Wahlvorstandsmitglied, zur Wahl des Stellvertreters der Vertrauensperson ab 01.12.2010 gestellt) niedergelegt. Am 23.11.2010 sind unsere SBV-Wahlen. Unsere SBV-Vertretung besteht aus der Vertrauensperson und 2 Stellvertretern. <br />
1. Meines Wissens rückt der 1. Stellvertreter als Vertrauensperson nach, ist das richtig so&gt;<br />
2. Der Wahlvorstand muss doch aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, kann man nachnominieren, wenn ja wie&gt;<br />
3. Es ist Briefwahl angeordnet. Einige haben ihre Stimmzettel schon schriftlich eingereicht. Kann man einen Stellvertreter nachträglich wählen, oder müssen Neuwahlen angeordnet werden.</p>
<p>Vielen Dank im Voraus<br />
Robbi</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11600</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11600</guid>
<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 13:34:57 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Sophia Lambertz</dc:creator>
</item>
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