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<title>Forum für die SBV - Auszubildende unter 18 Jahre Teilnehmerrecht</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Auszubildende unter 18 Jahre Teilnehmerrecht (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ich schließe mich an, Auszubildende, egal welchen Alters dürfen wählen. der Knittel-Kommentar sagt ausdrücklich:</p>
<p>&quot;Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen <strong>ohne Rücksicht auf Lebensalter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit</strong>. Wählen kann deshalb auch, wer kurz vor der Wahl die Beschäftigung aufgenommen hat oder unmittelbar nach der Wahl ausscheidet (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 23; Sieg NZA 2002, 1064 [1065]). 28 <br />
Dabei kommt es auf die tatsächliche überwiegende Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem betreffenden Betrieb an und nicht auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber (Hess. LAG Beschluss vom 10. Dezember 1992  12 TaBVGa 199/92 = BB 1993, 1284 [Ls.]). 29 <br />
Schon im Wortlaut der Vorschrift reicht der Begriff der Beschäftigung weiter als der der Arbeit. Außerdem ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu vertreten und nicht nur die der schwerbehinderten Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluss vom 27. Juni 2001  7 ABR 50/99 = BAGE 98, 151 = BehindertenR 2001, 203 = NZA 2002, 50; BAG Beschluss vom 16. April 2003  7 ABR 27/02 = BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX = BehindertenR 2003, 188; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 22 m. w. Nachw.). &quot;</p>
<p>Anders sieht es mit der Wählbarkeit aus:</p>
<p><strong>aa) Mindestalter 18 Jahre<br />
Zunächst müssen die Kandidaten am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Wahlbewerber am Wahltag seinen 18. Geburtstag begeht (vgl. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). </strong></p>
<p><strong>bb) nicht nur vorübergehende Beschäftigung<br />
Ein Wahlbewerber darf ferner in dem in Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend beschäftigt sein, d. h. nicht nur von vornherein für eine kurze Aushilfstätigkeit eingestellt worden sein (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 23). Denn bei nur kurzfristig Beschäftigten wäre die Wahl zur Vertrauensperson nicht sinnvoll. 44 <br />
Der Umfang der Beschäftigung ist grundsätzlich unerheblich. Neben Vollzeitarbeitsverhältnissen kommen auch Teilzeitbeschäftigungen in Betracht. Zur Bedeutung der Mindestgrenze von unter 18 Stunden allein im öffentlichen Dienst vgl. unten Rdnr. 52. 45 <br />
Nicht wählbar sind ferner in Heimarbeit Beschäftigte, selbst wenn diese in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, weil es in § 94 an einer dem § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechenden Regelung fehlt (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 28; a. A. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 58). </strong></p>
<p>LG<br />
Birgit</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=11640</link>
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<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 09:42:16 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>BirgitKE</dc:creator>
</item>
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<title>Auszubildende unter 18 Jahre Teilnehmerrecht (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Ja, warum denn nicht &gt;<br />
Ich sehe keine Ausnahmen in den §§ 94 Abs. 2 bzw. 95 Abs. 6 SGB IX für Azubis und/oder Minderjährige. Du etwa &gt;</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 09:27:19 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
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<item>
<title>Auszubildende unter 18 Jahre Teilnehmerrecht</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Dürfen schwerbehinderte Auszubildende unter 18 Jahre bei der Jahresversammlung der schwerbehinderten Menschen sowie bei der Wahl der Vertauensperson teilnehmen&gt;</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 08:46:44 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Maurizio</dc:creator>
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