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<title>Forum für die SBV - Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>recht vielen Dank für die prompte Antwort.</p>
<p><strong>Ich denke mal, jetzt gilt es den Herrn vom Integrationsamt zu überzeugen dass seine Aussage nicht richtig war. <br />
Dann macht es vermutlich Sinn dass das Integrationsamt auf Anregung einer SBV die KSBV-Wahl einleitet und durchführt.</strong> </p>
<p>Der KBR steht hinter dem GSBV, da dies der größere Standort ist und dort eben auch der GBR und der KBR sitzt. <br />
Dass es bei der SchwbVWO nicht auf die Betriebsgröße ankommt wollen der dortige BR, GBR &amp; KBR nicht so richtig wahrhaben.</p>
<p>PS: Einen anderer neutraler Dritter Betriebsrat wurde dann aufgrund des Verhaltens des GSBV vom amtierenden KSBV abgelehnt. <br />
(Zwei die nicht besonders gut miteinander können)</p>
<p>Besten Dank und viele Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13444</link>
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<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 19:41:27 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>jp</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Jope,</p>
<p>eigentlich sind die gemachten Aussagen eigentlich klar. Es ist nun so zu verfahren wie bei der Erstwahl einer KSchwbV, da ja keine KSchwbV besteht.</p>
<p>&quot;Im Übrigen kann <strong>das Integrationsamt auf Anregung der VP der örtlichen SBV die sturen beiden VP GSBV nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO zur erneuten Wahlversammlung der nicht mehr existierenden KSBV einladen </strong>und auf die seit Monaten <strong>bestehende Amtspflichtverletzung hinweisen</strong>.&quot;</p>
<p><strong>Also der Konzernbetriebsrat oder das Integrationsamt lädt als Vermittler erneut zur &quot;Wahlversammlung&quot; der KSchwbV gem. § 22 Abs.2 SchwbVWO ein.</strong></p>
<p>Auf alle Fälle sollte aber das IA und auch Ihr, die SchwbVn diese beiden <strong>auf ihre Pflichtverletzungen hinweisen</strong> (fortgesetzte Vereitelung einer gesetzlich vorgeschriebenen Wahl) und auch, dass sollten sie nur weiter &quot;stur&quot; bleiben und sich pflichtwidrig verhalten den Mandatsentzug beim Widerspruchsausschuss des jeweils zuständigen Integrationsamts beantragen.</p>
<p>Also, bei Weigerung der/einer GVPSchwb wird dieser das Mandat entzogen und der Stelli (der dann so ist zu hoffen einsichtiger ist) rückt nach als GVPSchwb und nimmt dann das Wahlrecht entsprechend wahr.</p>
<p><br />
PS: Warum habt ihr damals beim Losverfahren nicht einfach einen &quot;neutralen Dritten&quot; kurzer Hand hinzugezogen um den Losentscheid durch zu führen, also ein BR-Mitglied oder einfach einen Kollegen aus dem Haus&gt;&gt;</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13443</link>
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<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 13:05:47 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,<br />
ein ganz dickes Lob für die schnelle und überraschende Antwort.</p>
<p>Es gibt zwei Wahlberechtigte.<br />
Die Wahl war auch von der KSchwbV für März angesetzt.<br />
Da die beiden Wahlberechtigten sich nicht einigen konnten, sollte das Los entscheiden.<br />
Der amtierende KSBV bat mich als neutralen Dritten (eine örtliche SBV) mittels eines Münzwurfes den Losentscheid herbeizuführen. Dies wurde vom Herausforderer (ein GSBV) nicht akzeptiert, da ich nicht neutral wäre.<br />
In der Hoffnung im März noch eine Einigung zu Stande zu bringen, gingen wir ohne Münzwurf auseinander. </p>
<p>Da im März keine Wahl/Einigung zu Stande kam forderte der (bisherige) KSBV den KBR auf einen Wahlvorstand zu bilden um eine Wahl zur KSBV einzuleiten. Der KBR setzte sich mit dem Integrationsamt in Verbindung und bekam obige Auskunft.<br />
<em>(Nach Auskunft des Integrationsamtes ist es erst ab drei Wahlberechtigten möglich einen Wahlvorstand zu installieren der dann eine Wahl einleitet. <br />
Wenn zwei (sture) Wahlberechtigte sich nicht einigen und auch keinen Losentscheid akzeptieren gibt es so lange auch keine KSBV. <br />
So lange es keine KSBV gibt würde sich der KBR um diese Belange kümmern.)<br />
</em></p>
<p>Heißt dies, dass der Herausforderer (GSBV) durch die Verweigerung seine Pflichten schwer verletzt hat&gt;</p>
<p>Hat der Herausforderer durch die Verweigerung zum Losentscheid die Wahl verloren oder ist eine neue Wahlversammlung nötig&gt;</p>
<p>Besten Dank und viele Grüße<br />
jp</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13442</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13442</guid>
<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 12:46:49 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>jp</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>habe dieses Thema, weil es ja wie von mir hingewiesen im Schrifttum dazu nichts zu finden ist, auch einmal an <strong><a href="http://www.socialnet.de/rezensionen/10462.php">Herrn Professor Franz Josef Düwell, Herausgeber LPK - SGB IX 3. Aufl.</a></strong> <strong>[link=http://www.nomos-shop.de/Dau-D%c3%bcwell-Joussen-Sozialgesetzbuch-IX/productview.aspx&gt;product=12323&amp;toc=71]Nomos Verlag [/link]</strong>weitergegeben.</p>
<p>Hier seine Antwort. </p>
<p> <br />
<em>&quot;Wenn es zwei Wahlberechtigte gab, welche sich nicht einigen konnten, noch bereit waren, einen <strong>Losentscheid durchzuführen</strong>, dann <strong>haben beide wahlberechtigten Vertrauenspersonen der GSB ihre Pflichten schwer verletzt</strong>.</em></p>
<p><em>Die VP der jeweiligen Betriebe, die die GSBV gewählt haben, können nach <strong>§ 97<br />
Abs.7 SGB IX in entsprechender Anwendung des § 94 Abs.7 Satz 5 SGB IX </strong>beim <strong>Widerspruchsausschuss des Integrationsamts </strong>das Erlöschen <strong>des Amtes dieser beiden  VP  GSBV wegen grober Verletzung der Pflichten </strong>beantragen. </em></p>
<p><em>Es müssen <strong>mindestens ein Viertel der wahlberechtigten VP </strong>aus allen betrieben des jeweiligen Unternehmens den <strong>Antrag stellen</strong>.</em></p>
<p><em>Es ist nicht nur deswegen eine <strong>grobe Pflichtverletzung</strong>, weil ein schlechtes Licht auf die Vertretungen der schwerbehinderten Menschen fällt, sondern weil <strong>eine beharrliche Pflichtenverweigerung </strong>vorliegt, entsprechend <strong>§ 22 Abs.2 SchwbVWO den Losentscheid durchzuführen </strong>und daraus für die <strong>schwerbehinderten Menschen ein Schaden resultiert</strong>, nämlich sie werden seit 1.4. nicht mehr durch ein eine KSBV in den Angelegenheiten, die den Konzern betreffen, vertreten.</em></p>
<p><em>Wenn vor Ende der Amtszeit die VP der KSBV nach <strong>§ 22 Abs. 3 SchwbVWO </strong>eine Wahlversammlung durchgeführt hat, so hätte er als Wahlleiter das Losverfahren durchführen müssen.</em></p>
<p><em>Da dessen Amtszeit abgelaufen ist, <strong>kann</strong> er nicht mehr nach <strong>§ 94 Abs.7 Satz 5 SGB IX auf Antrag &quot;abgesetzt&quot; werden</strong>.</em></p>
<p><em>Das <strong>Integrationsamt</strong>, dass sich <strong>&quot;raushält&quot;</strong> und die Rechtsauskunft erteilt hat, es müssten 3 Wahlberechtigte den Antrag auf Einberufung der erneuten Wahlversammlung stellen, <strong>liegt falsch</strong>.</em></p>
<p><em>Wenn nur 2 Wahlberechtigte da sind, dann kann kein Quorum bestehen. Im Übrigen kann das <strong>Integrationsamt auf Anregung der VP der örtlichen SBV </strong>die sturen <strong>beiden VP GSBV nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO zur erneuten Wahlversammlung der nicht mehr existierenden KSBV einladen </strong>und auf die seit Monaten <strong>bestehende Amtspflichtverletzung hinweisen</strong>.&quot;</em><br />
  <br />
PS: Lag also mit meiner Einschätzung nicht falsch.</p>
<p><strong>Nun liegt es damit an Euch den SBV hier zu handeln.</strong></p>
<p>Kontextlink:<br />
<a href="http://www.schwbv.de/pdf/buchbesprechung-nomos-sgb-ix.pdf">Zur Buchbesprechung des LPK - SGB IX 3. Auflage</a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13437</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13437</guid>
<pubDate>Sun, 02 Oct 2011 17:50:53 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo jope,</p>
<p>wie viele Wahlberechtigte gibt es&gt;</p>
<p>Die Wahl ist Pflicht!</p>
<p>Die bis März im Amt befindliche KSchwbV hätte die Pflicht gehabt eine Wahl einzuleiten!</p>
<p>Die Wahl ist im § 97 SGB IX auch genau beschrieben. Bei nur 2 Wahlberechtigten Einigung oder Losentscheid. Eine Blockierung und die Verhinderung der Bildung/ Wahl kann man, da ja die Bildung im § 97 SGB IX als zwingend vorgeschrieben, als vorsätzliche und durch nichts zu rechtfertigende grobe Amtspflichtverletzung werten.</p>
<p>Hinweis:<br />
Sofern die GVPSchwb verhindert sind, z.B. bei Urlaub / Krankheit fällt ja im Rahmen der Verhinderungsvertretung das aktive Wahlrecht auf den Stelli. Vielleicht hilft ja dieses.</p>
<p>Sonst muss man sich ggf. an die Gerichtsbarkeit wenden. Damit ggf. dieses hier die Wahl einleitet. Ein solcher Fall der Weigerung und Pflichtverletzung ist mir bisher nie bekannt geworden und auch im Schrifttum nicht behandelt.</p>
<p>PS: Der KBR kann und darf nicht die Aufgaben und Rechter der KSchwbV wahrnehmen. Er kann nur im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten gem. BetrVG handeln.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13436</link>
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<pubDate>Sun, 02 Oct 2011 13:56:22 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Uneinigkeit bei zwei Wahlberechtigten</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ein sonniges Hallo an alle lieben KollegINNEN,</p>
<p>und eine Frage zur Wahl der KSBV.<br />
Im März sollte unsere KSBV gewählt werden. <br />
Es gab zwei Wahlberechtigte welche sich nicht einigen konnten, noch bereit waren einen Losentscheid zu akzeptieren.<br />
Durch diese Uneinigkeit  fällt auf die Schwerbehindertenvertretungen insgesamt ein schlechtes Licht (vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat und vor allem von den Schwerbehinderten Menschen)</p>
<p>Nun gibt es seit 1.4. keine KSBV mehr.<br />
Nach Auskunft des Integrationsamtes ist es erst ab drei Wahlberechtigten möglich einen Wahlvorstand zu installieren der dann eine Wahl einleitet. <br />
Wenn zwei (sture) Wahlberechtigte sich nicht einigen und auch keinen Losentscheid akzeptieren gibt es so lange auch keine KSBV. <br />
So lange es keine KSBV gibt würde sich der KBR um diese Belange kümmern.</p>
<p>Ist diese Interpretation richtig&gt;<br />
Welche Chancen, Vorschläge und Lösungsmöglichkeiten gibt es doch eine KSBV-Wahl durchzuführen&gt;</p>
<p>Besten Dank Viele Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13435</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13435</guid>
<pubDate>Sun, 02 Oct 2011 12:48:50 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>jp</dc:creator>
</item>
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