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<title>Forum für die SBV - Gesetzestext und Kommentierung: Vorrangs der Amtstätigkeit</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Gesetzestext und Kommentierung: Vorrangs der Amtstätigkeit (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard, hallo Doris,</p>
<p>vielen Dank für eure Antworten.<br />
Ihr bestätigt meine Auffassung zur Kommentierung. Was wüssten und wären wir auch ohne Kommentierungen&gt; </p>
<p>Ich gehe nun davon aus, dass ihr in Schriftverkehren dem AG gegenüber auch aus den Kommentierungen zitiert um in Verhandlung treten zu können. Ich werde die Auskunft dieser Gewerkschaftssekretärin (möchte keine Gewerkschaft auf Grund einer Person in Ungnade stürzen lassen) jetzt als unsinnig aus meinem Gedächtnis streichen&gt;</p>
<p>Viele Grüße <br />
Anmedia</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14034</link>
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<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 09:05:52 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Anmedia</dc:creator>
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<title>Gesetzestext und Kommentierung: Vorrangs der Amtstätigkeit (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» &quot;...Die Erledigung der Aufgabe als Interessensvertretung der schwerbehinderten Menschen hat Vorrang vor der Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer.&quot;</p>
<p>Hallo Anmedia,</p>
<p>diese Kommentierung, die sich ja aus dem Gesetz ableiten lässt, hat ihre Berechtigung: Denn der gesetzliche Grundsatz des <strong>Vorrangs der Amtstätigkeit</strong> vor den Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis gilt, von seltenen atypischen Ausnahmefällen (wie z.B. unvorhersehbare Fälle höherer Gewalt) einmal abgesehen, gleichermaßen für den Betriebsrat, den Personalrat sowie für die Schwerbehindertenvertretung, und entspricht seit Jahrzehnten der ständigen arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 14:17:51 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Doris</dc:creator>
</item>
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<title>Gesetzestext und Kommentierung: Vorrangs der Amtstätigkeit (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>diese Aussage so &quot;kurz&quot; ist weder falsch noch richtig. Auf alle Fälle ist sie aber von einer Gewerkschaftssekretärin an einen Mandatträger, auf Deutsch gesagt &quot;dumm&quot;.</p>
<p>Klar es gilt immer das Gesetz und ggf. auf dem Gesetz beruhende Urteile. Die Kommentierungen sind &quot;Beschreibungen von Gesetzen und Urteilen&quot; als auch &quot;Rechtsmeinungen&quot;.</p>
<p>Genau diese Kommentierungen ziehen auch Richter und Anwälte in Rechtsstreitigkeiten zur Klärung mit ein. Man kann sich also schon zu 99,9% auf Kommentierungen verlassen und berufen.</p>
<p>In dem Punkt um welchen es hier geht stimmt auch die Aussage in der Kommentierung, so auch in Urteilen on Gerichten so bestätigt. Es ist eine Darstellung des Gesetzes § 96 Abs. 2 und 4 SGB IX.</p>
<p>Doch man muss auch hier dann das Thema &quot;Verhältnismäßigkeit und stets nach bestem Wissen und Gewissen&quot; und auch den § 99 SGB IX beachten. Also, sind es Tätigkeiten welche nun zwingend vorrangig stattfinden müssen&gt; Das ergibt sich auch aus dem Gesetzestext. Das kann dann man Mandatsarbeit sein aber auch mal die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit. Auch das Thema wer bestimmt den Termin, lege ich als SchwbV oder kann ich als SchwbV den Termin festlegen oder ist er fremdbestimmt&gt; Auch das Thema &quot;Notfall im Arbeitsbereich ist zu beachten&quot;. Also, wenn z.B. eine Krankenschwester welche ein Mandat hat dringend, weil kein Ersatz gegeben, im OP benötigt wird, geht eben das Mandat nicht vor. Dieses auch, weil KEIN Termin wichtiger sein kann als ein Menschenleben/ Gesundheit. Auch schwere Betriebsstörungen können sofern der AG kein Ersatz hat und trotz frühzeitiger Info des Mandatstermin nicht beschaffen konnte, können ein Grund sein, dass das Mandat hinten anstehen muss. </p>
<p>Rate hier dringend einmal zu einer Schulung. Weiter würde mich ja interessieren welche Gewerkschaft eine solche &quot;ungeschickte&quot; Aussage trifft.</p>
<p>Fazit: Man muss halt Kommentierungen genau lesen und auch darauf achten wird auf Urteile Bezug genommen und dann trifft das Urteil so auf mich zu oder ist es gar ein Grundsatzurteil. Bei Rechtsmeinungen sollte man ggf. auch in verschiedenen Kommentaren einmal nachlesen oder andere Kommentare zur gleichen Meinung kommen.</p>
<p>Also, Kommentierung NICHT IN DIE TONNEN sondern verinnerlichen und verstehen und richtig auslegen.</p>
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<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13995</link>
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<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 13:54:14 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
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<title>Gesetzestext und Kommentierung: Vorrangs der Amtstätigkeit</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>im Jahr 2011 bekam ich von einer Gewerkschaftssekretärin die Auskunft,<br />
dass die Kommentierung im SGB IX keine Rechtskraft besitzt. Ausschließlich auf die Gesetzestexte könne man sich berufen. </p>
<p>Da stürzte für mich die Welt der Argumentation und Überzeugung ein.</p>
<p>Da wurde es bei den §§ 95 und 96 SGB IX z.B. zur Freistellung von der Arbeit bei mir eng.  <br />
Z.B. bei der Argumentation § 96 (4) SGB IX heißt es in der Kommentierung: &quot;...Die Erledigung der Aufgabe als Interessensvertretung der schwerbehinderten Menschen hat Vorrang vor der Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer.&quot; Die Gewerkschaftssekretärin sagte, auf diese Kommentierung könne man sich nicht berufen.<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> <br />
Ich zweifel diese Auskunft an, weiß jemand aus juristischer Sicht mehr&gt;</p>
<p>Da kann man ja mit den Kommentaren im Grunde nichts mehr argumentieren. <br />
Ich habe immer Schwerbehindertenrecht Basiskommentar zum SGB IX .. von Feldes/Kamm/Peiseler/... </p>
<p>Viele Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=13994</link>
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<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 13:34:01 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Anmedia</dc:creator>
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