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<title>Forum für die SBV - Recht auf.......</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Recht auf....... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p><strong>gute Webseite zum Thema BEM:</strong>  <a href="http://www.betriebliche-eingliederung.de/ca/j/dki/">&quot;Arbeitshilfe &quot;Maßnahmen zur Eingliederung, mit dem Pkt. ua. Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess&quot;</a></p>
<p><br />
Übrigens, wenn ein behindertengerchter Arbeitsplatz gegeben ist, der aber z.Zt von einem <strong>Leiharbeitnehmer</strong> für längere Zeit besetz ist, so <strong>MUSS der AG diesen freimachen</strong>. <strong>Denn dann gilt dieser Arbeitsplatz als FREI</strong>, so auch Prof. F.J <strong>Düwell</strong><br />
[link=http://www.youtube.com/watch&gt;v=OJUT6D-j2yA]www.youtube.com[/link]<br />
<a href="http://www.hundertprozentich.de/aktuelle-rechtsprechung/35-abbau-von-leiharbeitskraeften.html">www.hundertprozentich.de</a>  </p>
<p>Ebenso<br />
<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2007/4_Sa_1892_06urteil20071221.html"><strong>LAG Hamm</strong></a>, Beschluss v. 21.12.2007, 4 SA 1892/06<br />
     <br />
Das Recht ergibt sich auch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Daraus ergibt sich auch &quot;Freimachung eines besetzten Arbeitsplatzes&quot;</p>
<p>Hierzu ein Auszug aus dem <strong>Knittel</strong>: § 81 SGB IX Rn 226 <br />
Die Freikündigung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, der von einem anderen Arbeitnehmer besetzt wird, ist nach der Rechtsprechung des BAG zwar grundsätzlich zulässig, allerdings auf solche Ausnahmefälle beschränkt, in denen der zu kündigende Arbeitnehmer nicht ebenfalls behindert ist und die Entlassung für ihn aus besonderen Gründen keine soziale Härte darstellt (BAG Urteil vom 28. April 1998 a. a. O. und Urteil vom 10. Juli 1991  5 AZR 383/90 = BAGE 68, 141 = NZA 1992, 27 [30]). Da dies aber nur eine sehr theoretische Konstellation darstellen dürfte, sind auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Freikündigungen praktisch ausgeschlossen (Müller-Wenner / Winkler Rdnr. 72).</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14584</link>
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<pubDate>Mon, 18 Jun 2012 17:42:06 +0000</pubDate>
<category>BEM</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
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<title>Recht auf....... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>so nun kann man besser antworten. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
<p>Also, §§ 81 Abs 4, 84 Abs 1 (sollte/müsste schon gewesen sein) und vor allem 84 Abs 2 SGB IX. Doch für den Betroffenen hier besonders seine Rechte aus § 81 Abs 4 SGB IX.</p>
<p>Für den BR klar auch § 81 Abs 1 und Abs 2 SGB IX und § 80 BetrVG</p>
<p>Also wie schon.so oft erwähnt, Kündigung nur als Ultima-Ratio. Doch wenn auch unter Beachtung des § 81 Abs 4 SGB IX und ausschöpfen aller Hilfsmöglichkeiten / Hilfen und unter Beteiligung des Integrationsamtes/-fachdienst keine Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben sind, dann heißt es leider der AG muss keinen Arbeitsplatz &quot;zaubber/backen&quot;. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /></p>
<p>Zu dem.letzten Satz findet man ja einiges in Beiträgen, da wir dieses Thema schon hatten.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14577</link>
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<pubDate>Fri, 15 Jun 2012 21:20:16 +0000</pubDate>
<category>BEM</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Recht auf....... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Abend!<br />
Ja, es ist zumindest ein gleichgestellter Kollege.</p>
<p>Hm, der BR&gt; Der sagt auch, eigentlich ist kein Bedarf. Wirkliche Handlungen sehe ich dort nicht.</p>
<p>Du hast recht, eigentlich muss man nicht wirr werden....... eigentlich.... muss man es nur richtig zu interpretieren wissen.</p>
<p>Schönen Abend noch!!</p>
<p>Steinerin</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14576</link>
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<pubDate>Fri, 15 Jun 2012 20:20:03 +0000</pubDate>
<category>BEM</category><dc:creator>Steinerin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Recht auf....... (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>auch hier erst einmal einige Nachfragen zu wichtigen Fakten.</p>
<p>1. Handelt es sich um einen Schwb&gt;&gt;<br />
2. Was sagt unternimmt BR/PR&gt;</p>
<p>PS: Man muss eigentlich nicht wirr werden, denn es ist gesetzlich geregelt <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14575</link>
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<pubDate>Fri, 15 Jun 2012 20:08:27 +0000</pubDate>
<category>BEM</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Recht auf.......</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo an alle,<br />
ich habe nun ganz viel gelesen und bin inzwischen wirr im Kopf.<br />
Eigentlich habe ich eine ganz einfache Frage:<br />
Hat ein AN der aus langer Krankheit zurückkommt und in seinem ursprünglichen Job auf keinen Fal aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr arbeiten kann, dann einen Anspruch auf irgendeinen AP&gt; Bzw. hat er, wenn er dem AG schon mitgeteilt hat, dass er im alten Bereich nicht mehr arbeiten kann, ein Recht auf einen Arbeitsplatz&gt; §&gt;&gt;&gt;<br />
Habe das Gefühl der AG will das aussitzen und behaupten, dass es im Moment keinen Bedarf gibt.</p>
<p>Liebe Grüße und danke.... ich jedenfalls konnte nicht mehr klar denken.</p>
<p>Steinerin</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14572</link>
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<pubDate>Fri, 15 Jun 2012 13:31:30 +0000</pubDate>
<category>BEM</category><dc:creator>Steinerin</dc:creator>
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