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<title>Forum für die SBV - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>also, nach meinem Verständnis und dem Kommentar ist das mit den zeitlichen Fristen in diesem Fall ja nicht das ausschlaggebende, sondern der ablehnende Bescheid... Die DRV ist zuständig, das haben die ja geprüft... sonst gäbe es den ablehenden Bescheid in dieser Form mit Verweis auf den AG ja nicht... Die schwbh Kollegin ist in Arbeit und erfüllt die Wartezeiten bei der RV. Somit ist die KV schon mal nicht Ansprechpartner und das IA ist für den AG der Ansprechpartner. Aber die Kollegin hat ja den Antrag bei Ihrem RV-Träger gestellt... Was sollte da jetzt noch für eine Frage der Zuständigkeit aufkommen &gt;&gt;&gt; Denke ich da jetzt irgendwie nicht genug um die Ecke &gt;&gt;&gt;</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Thu, 21 Jun 2012 08:09:34 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>BirgitKE</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>hier koennte nun aber entscheidend auch werden, wurde der zeitliche Ablauf eingehalten&gt; Also konnte/ durfte der Schwb beschaffen weil der Leistungsträger Fristen nicht eingehalten hat&gt;</p>
<p>Hier wäre auch ggf abschließend zu klären, war überhaupt die DRV der zuständige Leistungsträger&gt;</p>
<p>IA zahlen oft keine Stühle.</p>
<p>Bin mal auf den Ausgang gespannt.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Thu, 21 Jun 2012 07:54:24 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>ich habe parallel mal weiter recherchiert und in meinem Kommentar von Knittel zu § 15 SGB IX folgenden Passus gefunden:</p>
<p>b) Zu Unrecht abgelehnte Leistung<br />
Die Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen besteht ferner bei zu Unrecht abgelehnten Leistungen (Satz 4, 2. Alt.): Der Rehabilitationsträger erfüllt seine konkret bestehende Leistungsbeschaffungspflicht nicht  auch infolge falscher Ermessensausübung  und hat seine Ablehnung gegenüber dem Berechtigten ausdrücklich erklärt. Das wird in der Regel durch einen verfahrensabschließenden Ablehnungsbescheid geschehen. Aber auch sonstige ablehnende schriftliche Äußerungen, die nicht die Merkmale eines förmlichen Bescheids aufweisen, sind als Ablehnung im Sinne dieser Vorschrift zu werten. 48 <br />
Der Kostenerstattungsanspruch tritt dann an die Stelle des durch Zweckerreichung erloschenen (primären) Sachleistungsanspruchs. Dabei muss zwischen den Kosten für die selbst beschaffte Leistung und der Leistungsablehnung durch den Rehabilitationsträger ein Kausalzusammenhang bestehen (Hess. LSG Urteil vom 28. August 2008  L 1 KR 2/05, zit. nach JURIS; vgl. auch oben Rdnr. 7). Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 4 SGB IX entspricht insoweit § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V (Hess LSG Urteil vom 28. August 2008 a. a. O.: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16. April 2008  L 9 KR 1021/05, zit. nach JURIS; vgl. zu jener Bestimmung BSG Urteil vom 20. Mai 2003  B 1 KR 9/03 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 = Breithaupt 2004, 182). Deshalb bedarf es im Einzelfall auch keiner Entscheidung, ob der Anspruch auf § 15 Abs. 1 SGB IX oder § 13 Abs. 3 SGB V gestützt wird (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16. April 2008 a. a. O.). 49 <br />
Eine zu Unrecht abgelehnte Leistung muss jedenfalls zuvor verlangt worden sein (BSG Beschluss vom 15. April 1997  1 BK 31/96 = NZS 1997, 569 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 zu § 13 Abs. 3 SGB V). Das Gesetz legt deshalb auch bei dieser Variante der Selbstbeschaffung für den Regelfall einen Antrag des Berechtigten zugrunde (Mrozynski Rdnr. 20). Weiterhin muss dieser zunächst die Entscheidung des Rehabilitationsträgers abwarten, soweit nicht die Selbstbeschaffung wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung nach der 1. Alt. der Vorschrift in Betracht kommt. Der Versicherte muss allerdings nicht erst ein Widerspruchsverfahren abwarten (SG Köln Urteil vom 22. März 2002  S 5 KR 21/01, zit. nach JURIS) oder gar ein Klageverfahren (Hess. LSG Urteil vom 28. August 2008 a. a. O.). 50 <br />
Wählt der Betroffene nach zu Unrecht abgelehnter Leistung bei der Selbstbeschaffung einen falschen Herstellungsweg  z. B. Inanspruchnahme einer Einrichtung, für die keine Vereinbarung nach § 21 SGB IX besteht , kann ihm dies wegen der Ursächlichkeit des Verwaltungsfehlers hierfür nicht entgegengehalten werden (BSG Urteil vom 9. März 1982  3 RK 43/80 = BSGE 53, 144 = SozR 2200 § 182 Nr. 80 = SGb 1983, 26). </p>
<p>Zudem gibt es auch noch ein Urteil aus Dresden zur Bereitstellung von Arbeitshilfen etc. mit Vorrang RV vor AG..., die RV hat auch in meinem Fall begründet, dass der AG den Stuhl zur Verfügung stellen müsste...<br />
Gericht: SG Dresden<br />
Aktenzeichen: S 24 KN 625/09<br />
vom: 28.02.2011</p>
<p>Link zum Urteilstext:<br />
<a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php&gt;modul=esgb&amp;id=139354">https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php&gt;modul=esgb&amp;id=139354</a></p>
<p>Vielleicht hilft es ja dem Nächsten weiter...</p>
<p>LG<br />
Birgit</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14635</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14635</guid>
<pubDate>Thu, 21 Jun 2012 05:58:56 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>BirgitKE</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Birgit,</p>
<p>hier muss auch ich mich zurückhalten, da noch keine Erfahrung.</p>
<p>Nur so viel. <br />
1. Wurden die §§ 14 &amp; 15 gänzlich und wörtlich beachtet&gt; Also auch das WAS WANN WER WIE&gt;<br />
2. Bemittelt werden müssen nur Hilfsmittel welche beschafft werden müssen um den Arbeitsplatz behindertengerecht audzustatten. Wenn ein Hilfsmittel vorher beschafft wurde, besteht ja eben der Bedarf nicht mehr. Denn dann ist er ja behindertengerecht ausgestattet. Daher muss/sollte man sich die Beschaffung vor Entscheid über den Antrag bewilligen lassen. So habe ich stets gehandelt. Die IA haben dem dann stets entsprovhen mit dem Hinweis, dass man aber dann weiter das Risiko des Selbstbehaltes der Kosten hat. Denn es muss dem Antrag entweder gar nicht oder ggf nur teilweise stattgegeben werden (Kannleistung). DIe DRV hat idR solchen Anträgen auf vorzeitige Beschaffung nicht stattgegeben.</p>
<p>Beim Thema Stühle und sonstige Büroausstattung gibt es auch immer das Thema, erstattet werden wenn dann die MEHRKOSTEN. Also nur die Kosten welche über die Kosten der normalen Ausstattung hinausgehen. Bei Stühlen erstatten viele IA (Länderabhängig) auch gar nichts.</p>
<p>Wenn AN selbst Hilfsmittel in den Betrieb einbringen möchten geht dieses auch nur mit Zustimmung des AG. Denn dieser hat hier das Hausrecht und sie müssen ja weiter auch zur Regelausstattung möglichst passen. Denn es geht kein Kunterbund. Auch dss Thema Arbeits- und Brandschutz wirkt dann hier herein. Daher nur Einbringen mit Zustimmung des AG, da er hier ggf haften muss.</p>
<p>Letztlich gibt es hier dann auch noch das Thema mit der MwSt. Denn wenn der AG der Leidtungsempfänger ist, spart die DRV diese.</p>
<p>Ich würde hier das vertrauensvolle Gespräch mit der DRV und dem AG suchen um das Thema ggf zu einem positiven Ende zu bringen.</p>
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<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14630</link>
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<pubDate>Wed, 20 Jun 2012 10:17:56 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
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<title>Erstattung selbstbeschaffter Leistungen - Teilhabe RV</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>ich habe mal wieder einen Praxisfall, der sich durch die mir zur Verfügung stehenden Unterlagen/Internet nicht so recht praxisnah beantworten lässt.</p>
<p>Eine schwbh Kollegin hat Rücken <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> , war bei einer medizinischen Reha nach OP, arbeitet jetzt im hamburger Modell und bekam bereits in der Reha einen entsprechenden orthopädischen Bürostuhl empfohlen, den Sie neben einem elektr höhenverstellbaren Tisch bei der dt. RV (deutsche Rentenversicherung) beantragt hat (leider ohne meine Unterstützung) <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> <br />
Den Tisch hat sie bekommen, beim Stuhl scheiden sich die Geister. Begründung RV - der AG müsse diesen zur Verfügung stellen und das übliche zitieren des Gesetzestextes zur Notwendigkeit. Widerspruch wurde eingelegt und ist wohl heute in der Entscheidung. Bis diese mitgeteilt wird, dauert es wohl noch mal mind. 10 Tage. Nun arbeitet die Kollegin ja schon... und das gefällt dem Rücken mit dem normalen Stuhl vom AG nicht so besonders. Ich weiß, AG/behinderungsgerechte APl-Ausstattung und ggf. Integrationsamt usw. aber mir geht es noch um etwas anderes. 10 Tage lassen sich vielleicht noch überbrücken, aber wenn wieder eine Ablehnung kommt und es in die Klage geht... Nun gibt es ja den § 15 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen...  Nun zur Fragestellung:</p>
<p>Wenn der AG den Stuhl beschaffen würde, mit der Maßgabe, dass die RV, sofern diese den Stuhl nach Durchlauf der Distanzen als notwenig ansieht, die angemessenen Kosten erstattet oder die Kollegin selbst aufgrund der Notwendigkeit in Vorleistung geht:</p>
<p>1. muss der Antrag auf Teilhabe Sachleistung Stuhl offiziell in Kostenerstattung geändert werden oder gar ein neuer Antrag bei der RV gestellt werden &gt;<br />
2. Muss der RV die Selbstbeschaffung angezeigt und gar noch eine Frist gesetzt werden, obwohl ja der Instanzenweg eingehalten werden muss &gt;<br />
3. Wird nach den gemachten Erfahrungen die RV dann argumentieren: Stuhl gibt es schon, wir müssen nicht mehr... &gt;</p>
<p>LG<br />
Birgit</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14629</link>
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<pubDate>Wed, 20 Jun 2012 09:39:46 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>BirgitKE</dc:creator>
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