<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Forum für die SBV - Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Sorry lieber Bern<strong>har</strong>d! <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" />,<br />
und vielen Dank für die Informationen.<br />
Liebe Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14863</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14863</guid>
<pubDate>Thu, 16 Aug 2012 08:32:27 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Salto</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ja, dieses Urteil ist bekannt und haben wird auch behandelt. Siehe [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php&gt;id=14794]<strong>hier!</strong>[/link]</p>
<p>Das Urteil wird aber auch in Fach- und Richterkreisen &quot;sehr kritisch&quot; bewertet. U.a. findet man hierzu einen &quot;kritischen&quot; Bericht im JurisPraxisReport 29/12.</p>
<p>Dort heißt es u.a.:</p>
<p>Die <strong>Entscheidung des Siebten Senats des BAG bedarf einer Korrektur</strong>, da sie in erheblichem Umfang die Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung leerlaufen lässt. <strong>Der gesetzliche Schutzauftrag kann auf die vom BAG vorgesehene Weise jedenfalls nicht erreicht werden.</strong> Insoweit <strong>verstößt die Entscheidung auch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</strong>, jede Benachteiligung von behinderten Menschen zu vermeiden. Wenn der Gesetzgeber sich dafür auch verfahrensrechtlicher Instrumente bedient, ändert dies nichts daran, dass derartige Regelungen dem Schutzbereich des entsprechenden Grundrechts unterfallen. <strong>Es kann daher in Einzelfällen durchaus dazu kommen, dass Schwerbehinderte nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die mangelnde Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rügen und z.B. geltend machen, der ohne die gebotene Anhörung abgeschlossene Vertrag könne im Hinblick auf § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX so lange nicht vollzogen werden, bis die Anhörung nachgeholt worden sei.</strong> Das hätte dann für den Arbeitgeber zur Konsequenz, dass für die Dauer dieser kraft Gesetzes eintretenden Vollziehungshemmung von einem Fortbestand des früheren Arbeitsverhältnisses auszugehen wäre, weil sich der Arbeitgeber für die Dauer der Vollzugshemmung nicht auf den Aufhebungsvertrag berufen könnte (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 4 HGlG a.F., § 16 Abs. 4 HGlG n.F. ArbG Darmstadt, Urt. v. 16.10.1997 - 2 Ca 491/96 - BGleiG-ES E.IV.7.2 § 18 HGlG Nr. 2).</p>
<p>Autor: Dr. Torsten von Roetteken, Vors. RiVG</p>
<p>Wichtig auch, darauf habe ich ja auch hingewiesen. Der 7. Senat hat zum einen den § 95 Abs. 2 SGB IX nicht vollumfänglich als nicht zu beachten angesehen. <strong>Weiter hat der 7 Senat nicht den § 81 Abs. 1 SGB IX hier als nicht anzuwenden eingestuft</strong>.</p>
<p>Daher einfach einmal die Beiträge hier im Forum zu diesem Urteil lesen und ggf. eine erneute Klage mit entsprechender Begründung anstrengen.</p>
<p>PS: Ich heiße Bern<strong>har</strong>d! <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14862</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14862</guid>
<pubDate>Thu, 16 Aug 2012 07:43:15 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Lieber Bernd,<br />
das BAG hat mit Beschluss vom 14.3.2012 (Az.: 7 ABR 67/10) entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen keine Entscheidung i. S. v. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ist.<br />
Zitat:<br />
Die Anhörungspflicht bezieht sich auf Entscheidungen. Entscheidungen sind einseitige Willensakte des Arbeitgebers. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch Antrag und Annahme ist kein einseitiger Willensakt des Arbeitgebers. Deshalb besteht keine Pflicht zur Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung vor Abschluss des Aufhebungsvertrages, sondern nur der allgemeine Unterrichtungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung, sobald der Arbeitgeber Kenntnis über eine den schwerbehinderten Menschen berührende Angelegenheit hat. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung bedeutet, dass dies ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss und der Zeitpunkt der Unterrichtung je nach den Umständen vor oder auch nach dem Abschluss der Angelegenheit  also hier des Aufhebungsvertrages liegen kann.</p>
<p>Auf diese Entscheidung beruft sich unser Arbeitgeber und sieht nun keine Verpflichtung, die Schwerbehindertenvertretung vor einem evtl. Vertragsabschluss einzubeziehen...<br />
Liebe Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14859</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14859</guid>
<pubDate>Thu, 16 Aug 2012 06:23:57 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Salto</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>auch dieses Thema hatten wir, findet man also im Forum mittels suche!</p>
<p><strong>Klar muss der AG</strong> zum einen die SchwbV vorher gem.<strong> § 95 Abs. 2 SGB IX </strong>beteiligen. Das der AG sich eben nicht auf Info aus dem BR berufen darf hatten wir auch schon des öfftern und steht auch im <strong>SGB IX § 96 </strong>und in entsprechender BAG Rechtsprechung. Die <strong>SchwbV</strong> ist eine <strong>eigenständige MA-Vertretung mit einem eigenständige Informationsrecht</strong>.</p>
<p>Wichtig ist hier auch: Der AG hat eine Aufklärungspflicht gegenüber den Betroffenen AN über mögliche Folgen, wenn sie per [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php&gt;id=14183]Aufhebungsvertrag[/link] ausscheiden.</p>
<p>Die SchwbV sollte Betroffene auch über mögliche Folgen gem. <strong>§ 117 SGB IX </strong>hinweisen. <br />
- Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, (<a href="http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/117.html">§ 117 Satz 1 SGB IX</a>). </p>
<p>Auch hier wieder Hinweis, wie schon so oft den <strong>BASchwb, § 98 SGB IX </strong>in die Pflicht nehmen und ihn auf die für Ihn persönlichen möglichen Folgen <strong>§ 156 Abs. 1 Satz 8 SGB IX </strong>hinweisen, wie aber auch den zuständige SB, auch ihm könnte persönlich <strong>§ 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX </strong>drohen. </p>
<p>Den BR auch darauf hinweisen, dass er gem. der geltenden Rechtsprechung die <strong>Zustimmung zu &quot;Mitbestimmungsvorgänge zu personellen Maßnahmen&quot;</strong> bei Verstoß des AG gegen <strong>§ 95 Abs. 2 SGB IX</strong> mit dem Hinweis <strong>&quot;Verstoß gegen ein Gesetz&quot;</strong> <strong>verweigern</strong> kann und sollte. Auch das und das Urteil hierzu hatten wir.</p>
<p>Letztlich kann ja die SchwbV in BR Sitzungen bei Beschlüssen diese gem. § 95 Abs. 4 SGB IX aussetzen wie auch Maßnahmen des AG gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14660</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14660</guid>
<pubDate>Fri, 29 Jun 2012 16:15:23 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Informationspflicht des AG bei Vorruhestandsangeboten</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>hier eine Frage die wohl nicht eindeutig gehandhabt wird</p>
<p>Hat der AG die Pflicht die SBV davon zu unterrichten wenn Gleichgestellte bzw Schwerbehinderte , vielleicht sogar Menschen mit einem GdB, eine Vorruhestandsreglung angeboten bekommen.<br />
Hier ist ein Intressenausgleich Sozialplan vorhanden<br />
Der AG redet sich immer raus indem er sagt die SBV sei ja informiert da sie ja immer bei BR Sitzungen dbei sei und somit ja dann von erfahren würde.<br />
Ich soll wahrscheinlich auch dazu gehören, bin SBV, habe aber nicht die Absicht mein Mandat vorzeitig nieder zu legen.<br />
Wie ist euere Meinung&gt;</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14659</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=14659</guid>
<pubDate>Fri, 29 Jun 2012 14:06:55 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>pamue</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
