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<title>Forum für die SBV - Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ralf,</p>
<p>das ging leider aus der Frage und Deinem Profil nicht hervor. Jetzt ist es klar <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Sat, 19 Jan 2013 08:01:22 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
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<title>Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>eine Gesamtschwerbehindertenvertretung konnte nicht gewählt werden da es nur eine Örtliche Schwerbehindertenvertretung gibt.Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nimmt sie automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr. <br />
Es können auch keine weiteren örtlichen SBV gewählt werden da in den anderen Betriebsteilen jeweils nur 2 Mitarbeiter Schwerbehindert sind.</p>
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<pubDate>Sat, 19 Jan 2013 06:50:30 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Ralf</dc:creator>
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<title>Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ralf,,</p>
<p>wenn es wie Du schreibst einen GBR gibt, ist zwingend eine GSchwbV zu wählen. Wenn es dann aber nur eine SchwbV gibt, nimmt diese Kraft Gesetz / SGB IX  auch das Mandat der GSchwbV wahr. Mit der vorrangigen Aufgabe auf Wahlen in den anderen Betrieben hinzuwirken. Sobald es dann mehr als eine SchwbV gibt, ist zwingend die GSchwbV zu wählen.</p>
<p>Wann und wie eine KSchwbV zu bilden ist, ergibt sich aus § 97 SGB IX.</p>
<p>Aufgaben wahrnehmen, dürfen nur die nach dem SGB IX gewählten SchwbV.</p>
<p>Also mal so, ggf auch weil man es gut meint auch einmal in einem anderen Betrieb die Aufgaben der SchwbV mitmachen geht nicht. Das bringt idR dann auch Verstöße gegen den Datenschutz mit. Solche Verstöße sind berechtigte Gründe dafür, dass das IA das Mandat entzieht.</p>
<p>Frage also, warum wurde keine GSchwbV gewählt wie im SGB IX zwingend vorgeschrieben&gt;</p>
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<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 17:37:11 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
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<title>Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, ich bin Schwerbehindertenvertreter. Es gibt in unserem Unternehmen keinen Gesamtschwerbehindertenvertreter. Mein Betrieb unterteilt sich in den Hauptbetrieb und zwei räumlich weit entfernte Betriebsteile. Diese verfügen jeweils über einen Betriebsrat. Demzufolge wurde auch ein Gesamtbetriebsrat gegründet. In beiden Betriebsteilen gibt es nicht genügend Schwerbehinderte um eine eigene Vertretung zu wählen. Deren Vertretung habe ich bis jetzt wahrgenommen. Nun wurde aber ein weiterer Betrieb (Tochter), bei dem ein Teil der Mitarbeiter aus unserem Unternehmen nach 613a übergingen, gegründet. <br />
Auch diese Tochter verfügt nicht über genügend Schwerbehinderte um eine eigene Vetretung zu wählen. Deshalb die Frage nach der Zuständigkeit und welche Rechte sich daraus ableiten.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 16:56:35 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Ralf</dc:creator>
</item>
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<title>Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ralf,</p>
<p>JA, die GSchwbV nimmt in Betrieben ohne SchwbV auch das örtl. Mandat vollumfänglich wahr. Sie MUSS dann aber auch sofern möglich dort Wahlen einleiten. Doch lt. Deinem Profil bist Du keine GSchwbV.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 16:31:48 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
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<title>Zuständigkeit für Betriebe ohne SchwbV</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Unternehmen besteht aus zwei Betrieben. Einer davon hat eine SchwbV der andere nicht. In Anlehnung an § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG regelt § 97 Abs. 5 SGB IX, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer in solchen Angelegenheiten vertritt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Außerdem besteht insoweit auch eine Zuständigkeit für Betriebe, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. <br />
Der zweite Betrieb hat zwar keine SchwbV aber einen Betriebsrat. Meine Frage: Kann die SchwbV auch an den Sitzungen des BR sowie dem Monatsgesprächen teilnehmen&gt;<br />
Viele Grüße<br />
Ralf</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15511</link>
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<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 16:14:50 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Ralf</dc:creator>
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