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<title>Forum für die SBV - Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>»   <br />
» <strong>Redaktioneller Leitsatz:</strong> Da der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte,<br />
» abgesehen von dem Merkmal der Schwerbehinderteneigenschaft, hinsichtlich<br />
» seines Entstehens und Erlöschens dem Anspruch auf Erholungsurlaub folgt,<br />
» muß er innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres geltend gemacht werden.<br />
» Geschieht dies nicht, erlöscht er mit Ablauf des Urlaubsjahres.<br />
»</p>
<p> Danke euch beiden für die Hilfe. Mal sehen ob ich den Knittel Kommentar noch irgendwo finde. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1603</link>
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<pubDate>Fri, 14 Oct 2005 06:43:32 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>derFragende</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Geltendmachung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte</strong> <br />
<strong>Gericht</strong>:BAG<br />
<strong>Datum</strong>:26.06.1986<br />
<strong>Aktenzeichen</strong>:8 AZR 555/84  <br />
<strong>Rechtsgrundlagen</strong>:  § 1 TVG    § 280 BGB    § 284 BGB    § 287 BGB    § 286 BGB    § 133 BGB    § 157 BGB    § 249 BGB    § 5 BUrlG   § 7 BUrlG  § 1 SchwbG § 3 SchwbG § 44 SchwbG  <br />
  <br />
<strong>Redaktioneller Leitsatz:</strong> Da der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, abgesehen von dem Merkmal der Schwerbehinderteneigenschaft, hinsichtlich seines Entstehens und Erlöschens dem Anspruch auf Erholungsurlaub folgt, muß er innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, erlöscht er mit Ablauf des Urlaubsjahres.</p>
<p>Das komplette Urteil ist hier: <a href="http://www.lexisnexis.de/lexonline">http://www.lexisnexis.de/lexonline</a><br />
(leider nur) gegen Entgeld zu beziehen. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1599</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1599</guid>
<pubDate>Thu, 13 Oct 2005 16:24:43 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>Hans-Peter-Semmler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ein entsprechendes Urteil oder Link habe ich auch leider nicht. Ich weis aber solche Aussagen gelesen zu haben. Weiter hier ein Auszug aus dem Knittel Kommentar aus welchem sich diese Ansprüche durchaus auch herauslesen lassen,</p>
<p>&quot;Der Zusatzurlaub verlängert den dem schwerbehinderten Menschen zustehenden Grundurlaub, wie ihn Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Betriebsübung oder Einzelarbeitsvertrag festschreiben (BAG DB 1956, 426 und DB 1963, 36). Auch der Zusatzurlaub nach § 125 ist ein gesetzlicher Mindesturlaub und deshalb nach § 13 Abs. 1 BUrlG unabdingbar (BAGE 83, 225). Auf den Zusatzurlaub kann  ebenso wie beim gesetzlichen Mindesturlaub  nicht verzichtet werden, etwa durch eine Ausgleichsquittung oder im Rahmen eines Vergleichs.</p>
<p>.. Insoweit gelten die Regelungen für den Anspruch auf Erholungsurlaub (vgl. BAGE 79, 207 = NZA 1995, 746; BAGE 79, 211 = NZA 1995, 839; BAG NZA 1995, 1008 = AP Nr. 8 zu § 47 SchwbG 1986). Falls die gesetzlichen oder tariflichen Übertragungsvoraussetzungen vorliegen, kann der Zusatzurlaub wie der gesetzliche oder tarifliche Urlaub auch noch bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Übertragung bis zu diesem Stichtag zulässig, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte.&quot;</p>
<p>Der Zusatzurlaub hängt an der Regel des Erholungsurlaubes, folglich sind diese anzuwenden.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1596</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1596</guid>
<pubDate>Thu, 13 Oct 2005 14:37:59 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Hallo,<br />
» <br />
» das BAG hat entschieden, dass der Zusatzurlaub gem § 125 SGB IX den<br />
» gleichen Regeln unterliegt wie der Erholungsurlaub. </p>
<p><br />
Hallo,</p>
<p>es wäre furchtbar nett, wenn du mir den Link zu dem Urteil bzw. die Fundstelle hier angeben würdest.</p>
<p>Viele Dank</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1594</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1594</guid>
<pubDate>Thu, 13 Oct 2005 12:52:45 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>derFragende</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>das BAG hat entschieden, dass der Zusatzurlaub gem § 125 SGB IX den gleichen Regeln unterliegt wie der Erholungsurlaub. Auch der Erholungsurlaub dient ja wie das die Bezeichnung schon aussagt der Erholung. Bei Schwerbehinderten unterstellt man einfach nur einen höheren Anspruch/Bedarf an Erholung. Daraus ergibt es sich auch, dass für beide Urlaubsart dieselben Regeln/Kriterien anzuwenden sind.</p>
<p>Hier würde ich es, daher sofern der AG anderer Auffassung ist, durchaus es auf eine rechtliche Bewertung ankommen lassen.</p>
<p>Weiter ist ja auch i.d.R. nicht festzustellen, hat der AN nun seinen &quot;normalen&quot; Urlaub oder Zusatzurlaub genommen. Man kann z.B. aber wenn der Anspruch auf Zusatzurlaub im lfd. Urlaubsjahr entfallen könnte, am Anfang des Urlaubsjahres ganz gezielt den Zusatzurlaub nehmen (Hinweis bei der Urlaubsbeantragung, ich nehme x-Tage Zusatzurlaub) damit hätte man diesen für dieses Urlaubsjahr genommen und ein ggf. eintretender Anspruchsverfall würde ins leere laufen. Denn was nicht mehr vorhanden ist kann nicht in Verlust geraten. Eine ggf. vom AG angestrebte Verrechnung mit dem Erholungsurlaub ist nicht möglich. </p>
<p>PS: Sofern ein Schwerbehinderter Mitglied des VdK ist bekommt er hier auch zu mindest eine gute rechtliche Beratung.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1591</link>
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<pubDate>Thu, 13 Oct 2005 08:28:34 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Rückspraachen mit zwei Personalstellen/BL wird die Auffassung vertreten, dass der Sonderurlaub nach § 125 SGB IX nicht in das nächste Kalenderjahr übertragbar ist. <strong>Begründung:</strong> Der Sonderurlaub wird aufgrund einer bestehenden Behinderung gewährt und soll ja deshalb ausgleichend helfend wirken. Damit sei eine Übertragbarkeit ausgeschlossen, da sie der Funktion des Sonderurlaubes zuwiderlaufe. Zusatz: In Berlin gilt für Beamte, dass nicht genommener Jahresurlaub, übertragbar ist in das nächste Kalenderjahr und bis zum 31.12. dieses Jahres genommen werden kann.<br />
Gibt es Kommentare, die darauf eingehen&gt; Urteile&gt;</p>
<p>Danke für eure Mühen</p>
<p>derFragende</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1590</link>
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<pubDate>Thu, 13 Oct 2005 07:06:04 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>derFragende</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>meine Meinung:</p>
<p>zu 1: Anspruch war gegeben, aber laut BAT mit dem normalen Urlaub verfallen, da die Möglichkeit des Antretens des Urlaubs nicht wahrgenommen wurde/konnte.</p>
<p>zu 2: ja, jedoch nur auf Antrag, konkruent zum normalen Urlaub. Beachte dabei den neuen TVöD. Termin bis 31.3., vorher bis 30.4.</p>
<p>Beachten, Beamte Bund/Land  oder Kommune/Gemeinde</p>
<p>Diese Fragen müsste eigentlich der AG beantworten können. Ist ja seine Pflicht. Wenn es bei euch in Berlin eine Sonderregelung gibt, enthalte ich mich der Stimme -smile-</p>
<p>Grüßle aus Stuttgart<br />
J.Schmitt</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1575</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1575</guid>
<pubDate>Mon, 10 Oct 2005 21:21:11 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>Sozialportal</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>für den Zusatzurlaub gelten die gleichen Regelungen wie für den Erholungsurlaub.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1573</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1573</guid>
<pubDate>Mon, 10 Oct 2005 09:27:33 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Übetragbarkeit des 5 tägigen Zusatzurlaubes</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo ihr Lieben,</p>
<p><br />
ich hätte da gern mal ein Problem...<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> . Folgender Fall bereitet mir Kopfzerbrechen: Beamter in Berlin, war 2004 komplett krank, jetzt in 9/2005 wieder gesundet.<br />
Frage 1: Ist der Anspruch auf die 5 Tage Schwerbehindertenurlaub 2004 gegeben&gt;<br />
Frage 2: Ist der Zusatzurlaub 2005 in 2006 übertragbar&gt;<br />
Zusatz: In berlin gilt im Ö.D. die Urlaubsregelung bei Beamten, dass sie ihren Jahresurlaub bis zu  Ende des darauffolgenden Kalenderjahres nehmen dürfen.</p>
<p>Danke im voraus für eure Hilfe!</p>
<p>DerFragende</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1570</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1570</guid>
<pubDate>Sun, 09 Oct 2005 19:09:33 +0000</pubDate>
<category>Lektüre / Gesetze</category><dc:creator>derFragende</dc:creator>
</item>
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