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<title>Forum für die SBV - Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>dieses Thema hatte ich dieses Jahr auch. Allerdings zog sich das Verfahren über Jahre.</p>
<p>Schau auch mal hier <a href="http://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c3648i1p/index.html">http://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c3648i1p/index.html</a></p>
<p>herzliche Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16182</link>
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<pubDate>Tue, 16 Jul 2013 18:07:41 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>sandunika</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
» das Thema hatten wir in Forumsbeiträgen  <br />
sorry, ich hatte nur Beiträge über verspätete Bekanntgabe ggn. AG gefunden, aber nicht über rückwirkende GdB-Anerkennung. <br />
» Das BAG besagt, es gelten für die Übertragung die gleichen Regelungen wie<br />
» für den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. <br />
Das wusste ich, fraglich war für mich die Definition einer nichtverschuldeten Nichtinanspruchnahme. Diesbezüglich war der Beitrag von Wolfgang sehr hilfreich. Danke !</p>
<p>Und liebe Grüße, Claudia</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16180</link>
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<pubDate>Tue, 16 Jul 2013 09:26:07 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>CHM</dc:creator>
</item>
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<title>Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>das Thema hatten wir in Forumsbeiträgen  und unter A-Z.</p>
<p>Das BAG besagt, es gelten für die Übertragung die gleichen Regelungen wie für den gesetzl. Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Weiter der AN muss ihn geltend gemacht haben, also eine zeitliche Festlegung wann er ihn nehmen möchte getroffen haben. Dann kann ein entsprechender Schadenersatzanspruch gegen den AG entstehen. Siehe auch LPK, SGB IX Kommentar von F.J. Düwell §125, Rn 24ff. Auch BAG v. 26.06.86, 8 AZR 266/84, und 15.03.05,9 AZR 143/04 und 26.06.86, 8 AZR 75/83.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16179</link>
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<pubDate>Tue, 16 Jul 2013 09:09:18 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>die Regelungen zum Verfall von gesetzlichem Urlaub gelten nur dann, wenn der Urlaub geltend gemacht worden ist.<br />
Dies gilt zB auch bei rückwirkender Anerkennung als sbM.</p>
<p>Der Betroffene hätte einen evtl. Zusatzurlaub für 2012 bis 31.12.2012 mit Hinweis auf das laufende Verfahren geltend machen müssen. Nach der mir bekannten Kommentierung (zB ErfK, Neumann/Pahlen) ist auf § 124 Abs. 3 SGB IX die regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 anwendbar, die ein ausdrückliches Verlangen des AN voraussetzt. <br />
Hat er das nicht getan, ist der Urlaub bei rückwirkender Anerkennung verfallen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16178</link>
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<pubDate>Tue, 16 Jul 2013 08:55:32 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Zusatzurlaub bei rückwirkender GdB-Anerkennung</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Mitstreiter, </p>
<p>vor wenigen Tagen (Juli 2013) hat ein MA nach einer langen Bearbeitungszeit einen rückwirkenden GdB von 50 (gültig ab Juni 2012) bekommen.</p>
<p>Wie sieht es mit dem Zusatzurlaub für 2012 aus (3 Tage für 7 Monate)&gt; Während des laufenden Antragsverfahrens und einer seit 27.11.2012 laufenden Krankschreibung hatte der MA ja bisher keine Möglichkeit, den Zusatzurlaub beim AG geltend zu machen und in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Der Zusatzurlaub verfällt im Falle der unverschuldeten Nichtinanspruchnahme auch nach Ende des Übertragungszeitraumes nicht. Begründet der verspätet erteilte GdB-Bescheid eine nicht verschuldete Nichtinanspruchnahme des Urlaubs&gt; Unser AG behaupete &quot;nein&quot;, die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung sei kein Grund für eine Übertragung des Urlaubs, dieser hätte vor Enfde des Übertragungszeitraumes geltend gemacht werden müssen. </p>
<p>Kann ich nicht glauben, denn vor Anerkennung als Schwerbehinderter hätte der MA ja gar keinen Zusatzurlaub bekommen. </p>
<p>Liebe Grüße, CHM</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16177</link>
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<pubDate>Tue, 16 Jul 2013 08:35:44 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>CHM</dc:creator>
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