<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Forum für die SBV - konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» ...halte ich im Rahmen der Betriebsverfassung für problematisch als Verweis<br />
 <br />
Hallo Wolfgang,<br />
  <br />
die zwei Bundesgesetze über die Teilnahme der SBV nach § 40 Abs. 1 BPersVG und § 32 BetrVG sind inhaltlich vergleichbar, wonach die SBV an &quot;<strong>allen</strong>&quot; Sitzungen des Personalrats/Betriebsrats teilnehmen kann. Was sollte daran hindern, einen <a href="http://www.betriebsrat.com/urteile-sbv-teilnahmerecht-der-sbv">Rechtsvergleich</a> vorzunehmen bei rechtlich im Kern identischer Interessenlage&gt; Daher kann es für beide Bereiche auch nur eine identische Lösung geben.</p>
<p>Der Mindermeinung von Koch im ErfK steht klar die ganz herrschende Meinung im schwerbehindertenrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schrifttum entgegen ebenso wie die Auffassung des <a href="http://www.beamten-magazin.de/schwerbehindertenvertretung_bm">DGB</a> und von <a href="https://www.verdi-bub.de/service/wahlen/saechspersvg_wahl/ablauf/nach_der_wahl/faq/#c6307">Verdi</a>...</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17436</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17436</guid>
<pubDate>Mon, 12 May 2014 18:41:33 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kommentar Bund-verlag-Online zum § 29 Rn 10 BetrVG:</strong></p>
<p>An der konstituierenden Sitzung sind nur der Vorsitzende des WV und nicht dessen übrige Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Teilnahmerecht entfällt, sobald der BR aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat, sofern der WV-Vorsitzende nicht selbst Mitglied des BR ist. Ein Teilnahmerecht eines Beauftragten der im BR vertretenen Gewerkschaft ist gegeben, wenn dies gemäß § 31 von einem Viertel der BR-Mitglieder beantragt wurde; etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des BAG entnehmen. Die Hinzuziehung eines Beauftragten der im BR vertretenen Gewerkschaft ist unter Beachtung der Grundsätze des § 31 zulässig und wegen der komplizierten Konstituierungsvorschriften vielfach zweckmäßig. <strong>Ein Teilnahmerecht besteht auch für die Schwerbehindertenvertretung </strong>und für einen Vertreter der JAV, <strong>da beide Vertretungen ein gesetzliches Teilnahmerecht an allen Sitzungen des BR haben.</strong></p>
<p>Verschiedene Kommentatoren - verschiedene Meinungen!!!!</p>
<p>Das WARUM ist mich entscheidender.<br />
Warum wird die Frage im BR aufgeworfen&gt;<br />
Zusammenarbeit ok&gt;<br />
Da wäre für mich der interessantere Ansatz. Bringt auch mehr als die juristische Auseinandersetzung über Ja oder nein!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17410</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17410</guid>
<pubDate>Tue, 06 May 2014 11:48:15 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hans-Peter-Semmler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hans-Peter, der § 95.4 ist mir sehr wohl auch bekannt und selbstverständlich habe ich auch die Suchfunktion genutzt. Nur wird die Festlegung im SGB IX durch das BetrVG wieder aufgehoben, welches Argument sticht denn nun&gt;<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> <br />
Im Grunde ist es auch irgendwie wurscht, oder. Die SBV hat eh kein Stimmrecht, außer sie ist gleichzeitig Betriebsratsmitglied.</p>
<p>Gruß Andrea</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17408</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17408</guid>
<pubDate>Tue, 06 May 2014 09:56:44 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Apanatshi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Zusammen,</p>
<p>ich muß da jetzt doch mal ein bißchen &quot;Advocatus diaboli&quot; spielen.</p>
<p>Ein unterinstanzliches Urteil - von einem <strong>Verwaltungsgericht</strong> für den Bereich des <strong>Personalvertretungsrechtes</strong> - halte ich im Rahmen der Betriebsverfassung für problematisch als Verweis.</p>
<p>In der Kommentierung des BetrVG wird dies auch durchaus nicht so eindeutig gesehen.<br />
So schreibt zB der ErfK, <em>Koch</em>, § 29 BetrVG, Rn. 1 zur konstituierenden Sitzung:</p>
<p><em>&quot;Ein <strong>Teilnahmerecht</strong> besteht für die nach dem endgültig  bekannt gegebenen Wahlergebnis (§ 18 WO) tatsächl. in den BR einrückenden Mitglieder, ggfs. nach § 25 für die Ersatzmitglieder. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, andere Teilnehmer zur Sitzung zu laden.&quot;</em><br />
Aus dem zweiten Satz folgern nahezu alle mir bekannten Fachanwälte und Arbeitsrichter, daß dieser auch auf die SBV anzuwenden ist und somit kein Teilnahmerecht besteht, da § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als &quot;Lex specialis&quot; ggü. der allgemeineren Vorschrift (&quot;Lex Generalis&quot;) des § 95 SGB IX Vorrang hätte.</p>
<p>Im Übrigen frage ich mich schon, worin der Erkenntnisgewinn der SBV in der Teilnahme bestehen würde - außer vielleicht in der Wahrnehmung &quot;atmosphärischer&quot; Hinweise aufgrund des Diskussionsverlaufs.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17406</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17406</guid>
<pubDate>Tue, 06 May 2014 07:33:22 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Andrea,<br />
auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen.<br />
Den Aussagen unter A-Z (Sitzungsteilnahme) ist nichts hinzuzufügen!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17405</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17405</guid>
<pubDate>Mon, 05 May 2014 18:05:22 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hans-Peter-Semmler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Apanatshi<br />
Das Teilnahmerecht ergibt sich aus § 95(4) SGB IX<br />
VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17403</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17403</guid>
<pubDate>Mon, 05 May 2014 16:42:50 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo liebe Kollegen,</p>
<p>vor 4 Jahren haben wir die SBV zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrates geladen. Ich kann aber im BetrVG nichts mehr dazu finden.<br />
Soll, darf, muss sie jetzt geladen werden oder nicht.</p>
<p>Kann mir hierzu jemand weiterhelfen. Das Forum hat mich auch nicht weitergebracht.</p>
<p>Gruß Andrea</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17402</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=17402</guid>
<pubDate>Mon, 05 May 2014 13:39:36 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Apanatshi</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
