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<title>Forum für die SBV - Wahlberechtigt ohne verlängerten Behindertenausweis</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Wahlberechtigt ohne verlängerten Behindertenausweis (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>da die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bis Sept 14 angegeben ist und würden wir davon ausgehen, dass auch der Feststellungsbescheid ebenfalls bis dahin befristet ist, greift hier § 116 Absatz (1) SGB IX: </p>
<p>&quot;die Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen enden erst nach dem Ende des dritten Kalendermontas nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verrigerung feststellenden Bescheides.&quot;</p>
<p>Auf deutsch: erst drei Monate nach Ablauf der Schwerbehinderteneigenschaft (durch Abluauf des Bescheides, der Entscheidung nach Widerspruch beim Versorgungsamtes, des Urteils des Sozialgerichtes etc.) endet die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r).</p>
<p>Ergo ist o.g. Person für diese Wahl noch wahlberechtigt.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Thu, 25 Sep 2014 05:20:08 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Mister M</dc:creator>
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<title>Wahlberechtigt ohne verlängerten Behindertenausweis (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Womax,</p>
<p>Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Weder das SGB IX noch die Wahlordnung bestimmen, welcher Nachweis der einzelne behinderte Beschäftigte<br />
zu führen hat, um an der Wahl teilnehmen zu können.</p>
<p>Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Schwerbehinderteneigenschaft und der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis für die Gleichstellung.</p>
<p><strong>Aber:</strong> Wenn über einen Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Wahl noch nicht entschieden ist.</p>
<p>Hier gilt Folgendes:</p>
<p>Wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist, z. B. Amputation eines Armes, dann ist der schwerbehinderte Beschäftigte bei der Wahl auch ohne Schwerbehindertenausweis zu berücksichtigen. <em>(Vielleicht ist die Behinderung ja in deinem genannten Fall offensichtlich)</em></p>
<p>Liegt keine Offensichtlichkeit vor, kann eine Berücksichtigung ohne Schwerbehindertenausweis/Gleichstellungsbescheid nicht in Betracht kommen.</p>
<p>Behinderte Menschen, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, über den <strong>am Wahltag</strong> aber noch nicht positiv entschieden ist, werden nicht berücksichtigt. </p>
<p>Der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen der <strong>persönlichen Wahlvoraussetzungen sind allein die Verhältnisse am Tag der Wahl</strong>.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Wed, 24 Sep 2014 12:43:06 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>sbv-nl-west</dc:creator>
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<title>Wahlberechtigt ohne verlängerten Behindertenausweis (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo!<br />
Nicht der Behindertenausweis ist maßgebend, sondern der Feststellungsbescheid der ausstellenden Behörde (Versorgungsamt)<br />
Gruß Stefanmann</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18073</link>
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<pubDate>Mon, 22 Sep 2014 08:48:35 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>stefanmann</dc:creator>
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<title>Wahlberechtigt ohne verlängerten Behindertenausweis</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Leute, habe eine Kollegin deren Behindertenausweis im Sept. 2014 ausläuft und sie noch keine Verlängerung beantragt hat. Darf sie trotzdem an der Wahl im Nov. teilnehmen ?</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 22 Sep 2014 08:14:08 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Womax</dc:creator>
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