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<title>Forum für die SBV - Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon,</p>
<p>BIH-Broschüren zu rechtlichen Fragen sollte man immer gegenchecken, da sie leider oft verschweigen, wenn eine von ihnen vertretene Rechtsmeinung in der Literatur strittig ist. </p>
<blockquote><p>Hallo Ken,</p>
<p>hier wäre zu klären, ob der Wahlvorstand das tatsächlich gemacht hat durch Einsicht in die Wahlakte, insbesondere den Niederschriften zu den Beschlüssen. Wenn ein Wahlberechtigter zwei Wahlvorschläge unterstützt hat wie hier, dann ist § 6 Absatz 4 SchwbVWO maßgeblich.</p>
</blockquote><p>
Dies gilt, wie ich auch schon in meinem ersten Posting zu dem Thema geschrieben habe, auch für diese Aussage aus der BIH-Broschüre:</p>
<blockquote><p><br />
<em>&quot;Werden die gegenüber dem <strong>Vertreter des Wahlvorschlags</strong> im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unverzüglich, schriftlich und gegen Nachweis mitgeteilten Mängel unter Angabe der Gründe nicht binnen einer &quot;<strong>Frist von drei Arbeitstagen</strong>&quot; trotz Beanstandung beseitigt, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Deshalb empfiehlt es sich für den Wahlvorstand, bei der schriftlichen Beanstandung unbedingt auf die genaue Mängelbeseitigungsfrist und die Folgen ihrer Versäumnis hinzuweisen.&quot;</em></p>
</blockquote><p>
Es ist nunmal so, daß die mir bekannten Kommentare, die diesen Sachverhalt bearbeiten (zB Dau/Düwell, Neumann/Pahlen), <strong>keine Pflicht zur sofortigen Prüfung von Wahlvorschlägen</strong> durch den WV und eine damit verbundene Benachrichtigung einer von Streichungen der Unterschriften betroffenen Vorschlagsliste sehen. Dies wird auch zB ausdrücklich als Unterschied zur WO für die Betriebsratswahl gesehen, die diese Pflicht nämlich kennt.</p>
<blockquote><p><br />
Ist das geschehen? Wenn ja, dann ist alles korrekt gelaufen. Wenn nein, dann rechtfertigt dies generell zu Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson.</p>
</blockquote><p>
Die, fürchte ich, nix bringen wird.</p>
<blockquote></blockquote>]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18651</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18651</guid>
<pubDate>Thu, 08 Jan 2015 21:33:48 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ein Wahlleiter entgegen bessern Wissens, einfach nach Gütdünken die Stützunterschrift dem Kandidaten seiner Wahl zuschlägt.</p>
</blockquote><p>
Hallo Ken,</p>
<p>hier wäre zu klären, ob der Wahlvorstand das tatsächlich gemacht hat durch Einsicht in die Wahlakte, insbesondere den Niederschriften zu den Beschlüssen. Wenn ein Wahlberechtigter zwei Wahlvorschläge unterstützt hat wie hier, dann ist § 6 Absatz 4 SchwbVWO maßgeblich.<br />
 <br />
Und derjenige Bewerber, der das Nachsehen hat bei der Verteilung von Mehrfachunterschriften, dem ist ggf. die Möglichkeit der &quot;Nachbesserung&quot; anzubieten vom Wahlvorstand. Das gehört zu den Amtspflichten des Wahlvorstands. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Wie das im Einzelnen geht und welche Nachfristen gelten, ist genau beschrieben im BIH-Wahlskript, Seite 38, wie folgt:<br />
 <br />
<em>&quot;Werden die gegenüber dem <strong>Vertreter des Wahlvorschlags</strong> im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unverzüglich, schriftlich und gegen Nachweis mitgeteilten Mängel unter Angabe der Gründe nicht binnen einer &quot;<strong>Frist von drei Arbeitstagen</strong>&quot; trotz Beanstandung beseitigt, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Deshalb empfiehlt es sich für den Wahlvorstand, bei der schriftlichen Beanstandung unbedingt auf die genaue Mängelbeseitigungsfrist und die Folgen ihrer Versäumnis hinzuweisen.&quot;</em><br />
 <br />
Ist das geschehen? Wenn ja, dann ist alles korrekt gelaufen. Wenn nein, dann rechtfertigt dies generell zu Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson.</p>
<p><br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18649</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18649</guid>
<pubDate>Thu, 08 Jan 2015 18:54:12 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>da wir hier über Stützunterschriften reden, ist § 6 <strong>Abs. 4</strong> SchwbVWO die Rechtsgrundlage.</p>
<p>Es stellt sich aufgrund der Fallschilderung ( da von &quot;Wahlleiter&quot; die Rede ist) die Frage, wie denn der WV insgesamt die Sache entschieden hat. das müssen ja schließlich drei AN gewesen sein.</p>
<p>Der WV hat hier in der Tat grob gegen elementare Wahlgrundsätze verstoßen. Sollte er auf seiner Rechtsmeinung beharren, käme auch hier mE ein Antrag auf Abbruch der Wahl in Betracht.</p>
<p>Unabhängig davon hat der WV auch dem rechtswidrig zugelassenen Bewerber X geschadet. Zwar wäre eine sofortige Reaktion auf die Erklärung von Y keine Pflicht (zB Dau/Düwell, SGB IX, <em>Düwell</em>, § 94 Rn. 59), aber es hätte auch keinen Hinderungsgrund gegeben, X zu benachrichtigen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die dritte Stützunterschrift innerhalb der verbliebenen Frist nachzuliefern.</p>
<p>Das Verhalten des Y ist zwar moralisch ebenfalls äußerst fragwürdig, aber rechtlich nicht sanktionierbar.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18644</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18644</guid>
<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 13:13:24 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ken,<br />
Du solltest den Wahlvorstand unverzüglich auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schwbwo/gesamt.pdf">§ 6 (3) SBVWahlordnung</a> hinweisen und ihn auffordern seinen Beschluss bzgl. der Zulassung des Kandidaten zu korrigieren.<br />
VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18643</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18643</guid>
<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 08:59:49 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Abgabe von 2 Stützunterschriften von e. Wahlberechtigten</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
bei uns wird derzeit im förmlichen Wahlverfahren die Gesamt-SBV gewählt. </p>
<p>Zur Wahl der Vertrauensperson haben sich 2 Kandidaten aufstellen lassen. <br />
Der erste Kandidat X hat seine Kandidatur mit 3 Stützunterschriften gleich am ersten Tag der 2-wöchigen Frist (nach Erlass d. Wahlausschreibens) eingereicht. Nun hat sich 10 Tage später - damit fristgerecht - ein Wahlberechtigter Y ebenfalls zu einer Kandidatur entschieden, jedoch hatte dieser Wahlberechtigte Y bereits vorher seine Stützunterschrift beim ersten Kandidaten X abgegeben.</p>
<p>Der Kandidat Y hatte 4 Stützunterschriften und hat auch sich selbst unterstützt. Der Kandidat Y teilte dem Wahlleiter zusammen mit seiner Kandidatur schriftlich mit, dass er seine Stützunterschrift bei Kandidat X zurückzieht und seine Stützunterschrift bei ihm selbst gelten sollte.<br />
Nun hat sich durch die schriftliche Bekanntgabe der Bewerber ergeben, dass der Wahlleiter - obwohl er ja 2 Stützunterschriften e. Wahlberechtigten bei 2 Kandidaten erkennen mußte, einfach die Stützunterschrift von Y bei X gelten hat lassen. D.h. entgegen der anderslautenden schriftlichen Mitteilung von Y. Y kann zwar nachwievor kandidieren (da er noch 3 gültige Stützunterschriften hat), aber es kann doch eigentlich nicht sein, dass ein Wahlleiter entgegen bessern Wissens, einfach nach Gütdünken die Stützunterschrift dem Kandidaten seiner Wahl zuschlägt. Zusätzlich ist ev. interessant, dass der Wahlleiter eng mit d. Kandidaten X (derzeitiger GSBV-Vertrauensmann) befreundet ist und ihm damit eine Art &quot;Freundschaftsdienst&quot; erwiesen hat. <br />
 <br />
Im Ergebnis müßte m.E. die Stützunterschrift beim Kandidaten X gestrichen werden. Da Kandidat X damit nur 2 Stützunterschriften hätte, kann er auch nicht zur Wahl als Kandidat zugelassen werden.</p>
<p>Wie beurteilt ihr diese Situation? Könnt ihr mir hier auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen nennen.</p>
<p>Vielen Dank.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Ken</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18642</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18642</guid>
<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 08:52:01 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Ken21</dc:creator>
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