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<title>Forum für die SBV - Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>bereits die amtierende SBV <strong>muß</strong> bei absehbarem Ausscheidens des einzigen &quot;Stellis&quot; eine Nachwahl einleiten.<br />
So äußert sich zumindest Neumann/Pahlen, SGB IX, § 17 SchwbVWO Rn. 3<br />
Das ist der einzige mir zugängliche Kommentar, der sich explizit zu dieser Problematik äußert (Cebulon hat ja leider keine Quellen für seine Meinung angegeben)</p>
<p>Ich sehe dabei kein Problem, unter dem Begriff des &quot;Ausscheidens&quot; auch das Nachrücken des Stellis in die SBV zu fassen.</p>
<p>Ein Wahlleiter darf selbstverständlich keine betriebsfremde Person sein - auch nicht ausnahmsweise. Zwar ist das für das vereinfachte Verfahren nicht ausdrücklich normiert, ich sehe aber keinen Grund, warum die für das formelle Verfahren zwingende Vorschrift des § 1 Abs. 1 SchwVWO nicht auch auf das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist.</p>
<p>Neumann/Pahlen geht auch hier in seiner Kommentierung noch weiter und verlangt, daß die Wahlleitung nur durch eine/n <strong>wahlberechtigte/n</strong> AN/in ausgeübt werden kann (a.a.O., § 20 SchwVWO Rn. 1a). Lediglich als Wahlhelfer können lt. Neumann/Pahlen nicht wahlberechtigte AN des Betriebes hinzugezogen werden.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19167</link>
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<pubDate>Tue, 21 Apr 2015 12:47:10 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
da bin ich aber anderer Meinung.</p>
<p>1. es kann erst zur Nachwahl der Stellvertreter geladen werden, wenn keine Stellvertreter mehr da sind.</p>
<p>2. er fragt, ob er zur Wahl laden kann. Das kann nur der amtierende SBV also er nur wenn er gerade den SBV vertritt.</p>
<p>somit würde ich sagen, daß er erst zur Wahl laden kann wenn er nachgerückt ist. </p>
<p>Ein Betriebsfremder außer bei einer vom Integrationsamt eingeleiteten Wahl kann wohl nicht Wahlleiter werden. Ich frage mich jedoch warum du das dann nicht einfach selber machst, da es ja nur um die Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreter geht.</p>
<p>Gruß Joachim</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19166</link>
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<pubDate>Tue, 21 Apr 2015 12:02:12 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>J_Neumann</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Kann ich jetzt schon, z.B. am 17.4. einen Wahlaushang erstellen und aushängen?</p>
</blockquote><p>Klar. Das ist nach der Fachliteratur zulässig und geboten, sofort im April zur Wahlversammlung im Mai 2015 einzuladen, wenn der Ruhestand bereits jetzt feststeht.<br />
   </p>
<blockquote><p>Ist es möglich, dass sich ein SB aus einem anderen Betrieb als Kandidat zur Wahl als Wahlleiter/Wahlhelfer in unserer Wahlversammlung zur Verfügung stellt?</p>
</blockquote><p>
Das halte ich generell nicht für zulässig nach der derzeitigen Wahlordnung. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist da aber sehr uneinheitlich. Das soll nach einem Teil der Fachliteratur dann in Betracht kommen, wenn sich ausnahmsweise im Betrieb niemand finden sollte, der bereit und fähig ist für das Amt der Wahlleitung.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19150</link>
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<pubDate>Tue, 14 Apr 2015 17:15:34 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>am 30.4.2015 scheidet unsere lokale Vertrauensperson aus der Firma aus bzw. geht in Ruhestand. Ich bin der einzige Stellvertreter und rücke damit in die Position der Vertrauensperson nach. D.h. ab dem 1.5.2015 haben wir keinen Stellvertreter mehr und es muss gem. § 21 SchwbWVO eine Nachwahl eingeleitet werden.</p>
<p>Ich hätte hierzu folgende Fragen:</p>
<p>1. Es ist ja bereits jetzt bekannt, dass die VP am 30.4.15 aus der Firma ausscheidet. Kann ich jetzt schon, z.b. am 17.4. einen Wahlaushang erstellen und aushängen<strong>?</strong> Der Wahltermin sollte natürlich erst nach dem 1.5. bzw. frühestens am 8.5.2015 stattfinden, da ja die 3-Wochen-Frist einzuhalten ist.</p>
<p>2. Der Wahlleiter und ev. Wahlhelfer werden ja beim vereinfachten Wahlverfahren erst in der Wahlversammlung gewählt. Ein erfahrener &quot;VP-Kollege&quot; aus e. anderen Betrieb hat sich angeboten, als Wahlleiter oder als Wahlhelfer zur Verfügung zu stellen. Ist es möglich, dass sich ein SB aus e. anderen Betrieb als Kandidat zur Wahl als Wahlleiter/Wahlhelfer in unserer Wahlversammlung zur Verfügung stellt?</p>
<p>Im voraus vielen Dank.</p>
<p>Viele Grüße<br />
fisch21</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19149</link>
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<pubDate>Tue, 14 Apr 2015 14:54:51 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>fisch21</dc:creator>
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