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<title>Forum für die SBV - Anspruch vor Ruhephase ATZ</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Voller Urlaubsanspruch bei Beginn der Passivphase <br />
<a href="http://www.dbv-gewerkschaft.de/fileadmin/user_upload/pdf/Voller_Urlaubsanspruch_in_Passivphase1.pdf">http://www.dbv-gewerkschaft.de/fileadmin/user_upload/pdf/Voller_Urlaubsanspruch_in_Passivphase1.pdf</a></p>
<p><br />
Dieses gilt analog für den Zusatzurlaub. Denn auch das BAG hat bereits klar entschieden, die Grundsätze des gesetzl. Urlaubes gelten auch für den Zusatzurlaub, denn auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen Urlaub.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19694</link>
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<pubDate>Thu, 06 Aug 2015 09:00:43 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo albarracin / Wolfgang,</p>
<p><em>&quot; zur Klärung wäre die erste Frage: Auf welcher Grundlage (gesetzliche, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt die ATZ. Über die ATZ wurde ein (individueller) Vertrag abgeschlossen. Ist dort oder in der Grundlage der Urlaubanspruch oder Urlaubsabgeltung geregelt. Dann sind diese Regelungen heranzuziehen und zu prüfen.</em></p>
<p><em>Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen können die Vorschriften des § 125 SGB IX nicht ändern. Dieser § ist nicht tarifdisponibel (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell,§ 125 Rn 14)&quot;</em></p>
<p><br />
In diesem Absatz wird nichts vom Nachteilsausgleich Zusatzurlaub geschrieben, noch auf den Nachteilsausgleich Zusatzurlaub Bezug genommen. Bitte genau lesen.</p>
<p><em>&quot; Nächste Frage ist, ob am 1.4.2016 die Person das Beschäftigungsverhältnis beendet? Meines Erachtens wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.3.2017 fortgesetzt. Es ist eine verblockte Altersteilzeit von 2 Jahren. 1 Jahr voll arbeiten, um das 2. Jahr freigestellt zu sein. Beides zu einem reduzierten Entgelt.</em></p>
<p><em>Es ist bei ATZ-Verträgen grundsätzlich zulässig, den Erholungsurlaub während der Arbeitsphase voll zu geben und ihn dann während der Ruhephase auf Null zu stellen. Diese Gestaltungsmöglichkeit umfasst auch die Möglichkeit des Teilurlaubes im Rahmen der Vorschriften von BurlG und SGB IX im Jahr des Beginns der Ruhephase.&quot;<br />
</em></p>
<p><br />
Diese Anmerkung widerspricht deiner ersten Anmerkung zur gesetzlichen Grundlage des Nachteilausgleiches und der höheren Rangordnung gegenüber Tarif- und Arbeitsverträge. Denn im 2. Satz deiner Anmerkung bestätigt sie die Ausführungen in meinem ersten Absatz hinsichtlich der Sichtung des ATZ-Vertrages und der Grundlage für die ATZ. <br />
Auf meinen Hinweis &quot;prüfen&quot; der Vereinbarung zum Urlaub und ggf. Zusatzurlaub sei ausdrücklich hingewiesen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19693</link>
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<pubDate>Thu, 06 Aug 2015 08:51:22 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>ja hallo danke euch allen. hab gemerkt, dass meine frage gar nicht soooo unberechtigt war. <br />
prima dass es dieses Forum (euch alle)  gibt</p>
<p>LG jorgo<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19681</link>
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<pubDate>Tue, 04 Aug 2015 13:25:03 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>jorgo</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hast Recht, mir hat die Hitze wohl auf die Augen geschlagen ;O)</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19677</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19677</guid>
<pubDate>Tue, 04 Aug 2015 08:27:22 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>ciralifan</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Hallo jorgo,</p>
</blockquote><p>Hallo WoBi</p>
<blockquote><p><br />
zur Klärung wäre die erste Frage: Auf welcher Grundlage (gesetzliche, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt die ATZ. Über die ATZ wurde ein (individueller) Vertrag abgeschlossen. Ist dort oder in der Grundlage der Urlaubanspruch oder Urlaubsabgeltung geregelt. Dann sind diese Regelungen heranzuziehen und zu prüfen.</p>
</blockquote><p>
Tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen können die Vorschriften des § 125 SGB IX nicht ändern. Dieser § ist nicht tarifdisponibel (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell,§ 125 Rn 14)</p>
<blockquote><p><br />
Nächste Frage ist, ob am 1.4.2016 die Person das Beschäftigungsverhältnis beendet? Meines Erachtens wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.3.2017 fortgesetzt. Es ist eine verblockte Altersteilzeit von 2 Jahren. 1 Jahr voll arbeiten, um das 2. Jahr freigestellt zu sein. Beides zu einem reduzierten Entgelt.</p>
</blockquote><p>
Es ist bei ATZ-Verträgen grundsätzlich zulässig, den Erholungsurlaub während der Arbeitsphase voll zu geben und ihn dann während der Ruhephase auf Null zu stellen. Diese Gestaltungsmöglichkeit umfasst auch die Möglichkeit des Teilurlaubes im Rahmen der Vorschriften von BurlG und SGB IX im Jahr des Beginns der Ruhephase.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19676</link>
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<pubDate>Tue, 04 Aug 2015 07:38:32 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<blockquote><p>wie hast du denn das gerechnet?<br />
Immer vom vollen Jahresurlaub ausgehen.</p>
</blockquote><p>das ist leider falsch. Bei Teilurlaub muß der Zusatzurlaub immer getrennt vom Erholungsurlaub gerechnet werden. (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 125 Rn 13ff). Bruchteile müssen den Regeln des § 125 SGB entsprechend IX ebenfalls separat behandelt werden.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19675</link>
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<pubDate>Tue, 04 Aug 2015 07:32:13 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo jorgo,</p>
<p>zur Klärung wäre die erste Frage: Auf welcher Grundlage (gesetzliche, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt die ATZ. Über die ATZ wurde ein (individueller) Vertrag abgeschlossen. Ist dort oder in der Grundlage der Urlaubanspruch oder Urlaubsabgeltung geregelt. Dann sind diese Regelungen heranzuziehen und zu prüfen.</p>
<p>Nächste Frage ist, ob am 1.4.2016 die Person das Beschäftigungsverhältnis beendet? Meines Erachtens wird das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.3.2017 fortgesetzt. Es ist eine verblockte Altersteilzeit von 2 Jahren. 1 Jahr voll arbeiten, um das 2. Jahr freigestellt zu sein. Beides zu einem reduzierten Entgelt.</p>
<p>Danach kann in das Bundes(Mindest)urlaubsgesetzt geschaut werden mit den Grundsatz: Urlaubsjahr ist Kalenderjahr. Am 1.1. des Jahres besteht voller Urlaubsanspruch. Wird das Beschäftigungsverhältnis bekannter Weise im ersten Halbjahr beendet, kann ein anteiliger Urlaubsanspruch entstehen. Bei Beendigung ab dem 1.7. besteht voller Jahresurlaubsanspruch.</p>
<p>Deine Frage kann nicht mit x Tage beantwortet werden. Nur der Nachteilsausgleich Zusatzurlaub teilt das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19674</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19674</guid>
<pubDate>Tue, 04 Aug 2015 05:33:24 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>???<br />
wie hast du denn das gerechnet?<br />
Immer vom vollen Jahresurlaub ausgehen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19673</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19673</guid>
<pubDate>Tue, 04 Aug 2015 05:04:52 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>ciralifan</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>also ist der <strong>Zusatzurlaub</strong> auch 3/12 v.5 --&gt; 1,25 tg.</p>
<p>oK und danke<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19672</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19672</guid>
<pubDate>Mon, 03 Aug 2015 10:39:46 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>jorgo</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Schau ins Bundesurlaubsgesetz § 5 Teilurlaub :<br />
§ 5 Teilurlaub<br />
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses<br />
hat der Arbeitnehmer<br />
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen<br />
vollen Urlaubsanspruch erwirbt;<br />
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;<br />
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis<br />
ausscheidet.<br />
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage<br />
aufzurunden.</p>
<p>Hier also 3/12</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19671</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19671</guid>
<pubDate>Mon, 03 Aug 2015 10:24:25 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>ciralifan</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Anspruch vor Ruhephase ATZ</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>hallo,<br />
GdB 70<br />
Beginn v. Ruhephase Altersteilzeit  <strong>1.04.2016</strong> (also noch firmenangehöriger)-Rente ab 1.04.2017- . wie hoch ist Anspruch auf Zusatzurlaub f. 2016<br />
finde leider keine fundierte aussage auf die ich mich berufen kann. </p>
<p>wär klasse kann mich jemand aufklären</p>
<p>Gruß<br />
jorgo</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19670</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19670</guid>
<pubDate>Mon, 03 Aug 2015 09:57:10 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>jorgo</dc:creator>
</item>
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