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<title>Forum für die SBV - Beamtenbeurteilung nach Teilhaberichtlinien Hessen</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Beamtenbeurteilung nach Teilhaberichtlinien Hessen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>auch hier gilt der § 95 Abs. 2 SGB IX wie aber auch § 81 Abs. 4 SGB IX. Frühzeitig und Umfassend bedeutet, es muss so erfolgen, dass die SBV sich entsprechend informieren (schlau machen) kann. Also prüfen kann ist die Einschätzung des AG richtig und beachtet sie vor allem die sich aus der Behinderung ergebenen Dinge.</p>
<p>Der Abs. 3 die Richtl. bezieht sich nur auf das Recht der Teilnahme am Gespräch. Denn ein solches Teilnahmerecht ergibt sich NICHT aus dem § 95 Abs. 2 SGB IX, was oftmals von SBV falsch verstanden wird.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19752</link>
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<pubDate>Thu, 20 Aug 2015 07:53:29 +0000</pubDate>
<category>Umgang mit Arbeitgeber</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Beamtenbeurteilung nach Teilhaberichtlinien Hessen</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
ich bräuchte mal eine Einschätzung, oder eventuell auch Erfahrungen, wie es bei Euch gehandhabt wird.</p>
<p>In den hessischen Teilhaberichtlinien heisst es unter VI: </p>
<p><em>(...)<br />
2. Die Beurteilerin oder der Beurteiler hat dem schwerbehinderten Menschen eine<br />
beabsichtigte Beurteilung rechtzeitig vorher mitzuteilen, um ihm die Gelegenheit für ein<br />
eventuelles Beurteilungsgespräch zu geben. Sofern der schwerbehinderte Mensch<br />
innerhalb von zwei Wochen einen Gesprächsbedarf wegen eventueller behinderungsbedingter<br />
Auswirkungen auf seine Arbeits- oder Verwendungsfähigkeit geltend macht, ist<br />
diesem von der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu entsprechen. Findet mit dem<br />
schwerbehinderten Menschen ein Beurteilungsgespräch statt, ist auf dessen Verlangen die<br />
Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen und ihr Gelegenheit zu einem <strong><span style="color:#f00;">vorbereitenden<br />
Gespräch</span></strong> mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu geben. Der schwerbehinderte<br />
Mensch ist auf das Bestehen dieser Möglichkeit hinzuweisen.<br />
3. Die Schwerbehindertenvertretung ist auf Wunsch des schwerbehinderten Beschäftigten<br />
<span style="color:#f00;"><strong>rechtzeitig</strong></span> und <span style="color:#f00;"><strong>umfassend</strong></span> über den beabsichtigten Inhalt einer Beurteilung zu unterrichten;<br />
ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
(...)</em></p>
<p>Mir ist in unserer Verwaltung leider kein Fall bekannt, in dem das Verfahren so detailliert eingehalten wurde, daher ist mir auch unklar, wie der Arbeitgeber &quot;Umfassend&quot; über den beabsichtigenden Inhalt informieren möchte und welcher Zeitpunkt mit &quot;rechtzeitig&quot; gemeint ist.<br />
Kann man davon ausgehen, dass der Beurteiler der SBV in dem Vorgespräch einen Entwurf der geplanten Beurteilung vorlegen muss?</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19749</link>
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<pubDate>Wed, 19 Aug 2015 06:49:17 +0000</pubDate>
<category>Umgang mit Arbeitgeber</category><dc:creator>Niko</dc:creator>
</item>
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