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<title>Forum für die SBV - Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Vielen Dank für die Antwort. Natürlich meinte ich den 90 Abs. 2a SGB IX. </p>
<p>MFG JS</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 11 Jan 2016 09:32:09 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>JS</dc:creator>
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<title>Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>leider ist Deine Fallschilderung in wesentlichen Punkten völlig unverständlich. Was zB der § 90 Abs. 2 SGB IX (witterungsbedingte Kündigung) hier für eine Rolle spielt, ist völlig unklar. Vielleicht solltest Du mal über eine Neuformulierung nachdenken.</p>
<p>Deswegen vorweg nur zwei grundsätzliche Aussagen:</p>
<p>1. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt auch bei <strong>Änderungskündigungen</strong> ausnahmslos und uneingeschränkt. Ob sich die Parteien angeblich einig sind (warum machen sie dann eigentlich keinen Änderungs<strong>vertrag</strong> ???), spielt dabei überhaupt keine Rolle.</p>
<p>2. Im laufenden Antragsverfahren gilt der besondere Kündigungsschutz im Umkehrschluß des § 90 Abs. 2a SGB IX grundsätzlich auch dann, wenn die dort erwähnte Frist (= 3 Wochen nach <strong>Zugang</strong> des Antrages beim Versorgungsamt) überschritten worden ist.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20379</link>
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<pubDate>Fri, 08 Jan 2016 07:38:59 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
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<title>Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo und ein frohes neues Jahr,</p>
<p>Ist die Einbeziehung des IA nach -§85 SGB IX zwingend notwendig, wenn im Antragsverfahren auf Erst-Feststellung einer Schwer Behinderung die Voraussetzungen nach 90 Abs.2 SGB IX erfüllt werden und die Maßnahme - Änderungskündigung- auf Seiten AG und MA auf ausdrückliche Freiwilligkeit und im Einvernehmen geschehen würde...?? </p>
<p>Wäre es Rechtens, dann auf die Einbeziehung des IA zu verzichten unter Beteiligung der SBV und des BR? </p>
<p>Oder wäre die SBV so von AG-Seite nicht hinzuzuziehen (da noch kein Status als SB), und daher nach 85 und 87 Abs. 2 SGB IX doch zu bevorzugen/?zwingend, da rechtssicher oder rechtssicherer...???</p>
<p>Herzlichen Dank für Eure Antworten.</p>
<p><br />
MFG JS</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20378</link>
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<pubDate>Thu, 07 Jan 2016 18:09:44 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>JS</dc:creator>
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