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<title>Forum für die SBV - Laufendes Antragsverfahren auf Schwerbehinderteneingenschaft</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Laufendes Antragsverfahren auf Schwerbehinderteneingenschaft (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Sorry Hendrik,</p>
<p>aber Du unterliegst demselben Trugschluß.</p>
<p>Auch der <strong>Antrag</strong> auf Gleichstellung begründet keine besonderen Ansprüche eines Bewerbers in einem Bewerberverfahren.</p>
<p>Natürlich sollte der Antrag gestellt werden - eben weil er idR viel schneller entschieden wird als ein Erhöhungsantrag. Aber besondere Rechte bringt er erst mal - mit Ausnahme des § 90 Abs. 2a SGB IX - vor der Bescheidung nicht.</p>
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<pubDate>Mon, 08 Feb 2016 13:27:54 +0000</pubDate>
<category>Antragstellung / Widerspruch</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
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<title>Laufendes Antragsverfahren auf Schwerbehinderteneingenschaft (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin Moin Kati,</p>
<p>mein Ratschlag, heute noch formlos Gleichstellung beantragen, falls der Arbeitsplatzwechsel aus anerkannten Behinderungsgründen notwendig ist (Beispiel Beschäftigte/r mit fortgeschrittener Kniegelenksarthrose im Transportdienst und im Anschreiben der Bewerbung angeben, dass der Gleichstellungsantrag läuft .... wenn der Arbeitgeber nicht auf die 3 Wochenfrist kommt und dann zum Vorstellungsgespräch einlädt ..... warum sollen wir ihn darauf hinweisen.</p>
<p>Eine Grundlage für die Gleichstellung ist es, dass man aufgrund der behinderungsbedingt anerkannten Gesundheitsstörungen einen neuen Arbeitsplatz benötigt. Dieser kann durchaus beim alten Arbeitgeber sein.</p>
<p>Der Gleichstellungsantrag kann auch parallel zu einem Folgeantrag gestellt werden. </p>
<p><br />
Liebe Grüße</p>
<p>Hendrik</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 08 Feb 2016 11:38:22 +0000</pubDate>
<category>Antragstellung / Widerspruch</category><dc:creator>Hendrik1</dc:creator>
</item>
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<title>Laufendes Antragsverfahren auf Schwerbehinderteneingenschaft (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>hallo,</p>
<p>während des laufenden Antragverfahrens gibt es lediglich den vorläufigen Rechtsschutzgem. § 90 Abs. 2a SGB IX - beginnend drei Wochen nach <strong>Zugang</strong> des Antrages beim VA.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Sun, 07 Feb 2016 18:10:14 +0000</pubDate>
<category>Antragstellung / Widerspruch</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
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<title>Laufendes Antragsverfahren auf Schwerbehinderteneingenschaft (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p><strong>NEIN!</strong> Es sei er ist gleichgestellt.</p>
<p>Weiter, der Fall wird komplett neu vom VA bewertet, daher kann es auch negativ enden, also ein GdB vom &lt; 40 oder gar &lt; 30 am Ende herauskommen!</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Sun, 07 Feb 2016 16:59:00 +0000</pubDate>
<category>Antragstellung / Widerspruch</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
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<title>Laufendes Antragsverfahren auf Schwerbehinderteneingenschaft</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Forum-Mitglieder,</p>
<p>ich möchte mich heute wieder einmal mit einem Anliegen an euch wenden.</p>
<p>Es geht um folgenden:  Es ist ein GdB 40 anerkannt wurden. Jetzt hat der Betroffene einen Antrag auf Erhöhung und damit auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt.</p>
<p>Die Frage ist: Gelten mit der Antragstellung vorläufig (also so lange das Antragverfahren läuft), bis zum Bescheid, die Rechte von Schwerbehinderten bei einer Bewerbung. Welche gesetzlichen Regelungen gelten hier grundsätzlich? </p>
<p>Wir sind uns nicht sicher. Es ist aber für einen aktuellen Fall sehr  wichtig.</p>
<p>Ich danke euch!</p>
<p>Viele Grüße</p>
<p>Kati</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20494</link>
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<pubDate>Sun, 07 Feb 2016 12:29:31 +0000</pubDate>
<category>Antragstellung / Widerspruch</category><dc:creator>Kati</dc:creator>
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