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<title>Forum für die SBV - Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen ein MUSS oder ein Kann?</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen ein MUSS oder ein Kann? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>die SBV soll nicht sanktioniert werden. Ich war mir nur nicht klar darüber, ob in diesem Fall die SBV gegenüber dem SB schadenersatzpflichtig werden könnte.</p>
<p>MFG</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20818</link>
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<pubDate>Wed, 13 Apr 2016 05:09:06 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>JS</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen ein MUSS oder ein Kann? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Diese Frage finde ich sehr interessant und möchte sie deshalb noch einmal stellen.<br />
MUSS (und nicht nur kann!) die Schwerbehindertenvertretung an allen Vorstellungsgesprächen bei SB oder GL teilnehmen?</p>
</blockquote><p>Nein, es gibt keine Vorschrift die dies erzwingen würde. Bei einem Ein-Personen-Gremium wäre das auch nur begrenzt durchsetzbar.<br />
 </p>
<blockquote><p>Kann ein Bewerber einen Verstoss gegen das AGG (insbesondere § 15 Abs.2) geltend machen, wenn es nicht so ist? </p>
</blockquote><p>Da kommt es drauf an, warum die SBV nicht teilgenommen hat. Wurde sie nicht informiert, wäre das sicherlich auch im Rahmen des AGG zu rügen, dann aber natürlich dem Arbeitgeber gegenüber.</p>
<blockquote><p><strong><em>...Ich denke, dass die SBV selbst den FOCUS auf die wesentlichen Dinge ihrer Tätigkeit legt, und ein Nicht-ERscheinen beim Bewerbungsgespräch im Augenmaß der SBV selbst liegt. Dies soll nicht bedeuten, dass dies nicht geschieht...</em></strong></p>
</blockquote><p>Richtig und sie muss auch ihre Ressourcen (andere Termine, Arbeitszeit, verfügbare Stellvertreter) abwägen.</p>
<blockquote><p>Ich würde nur gerne wissen, ob meine Auffassung dahingehend korrekt ist oder ob hier ein sanktionierbarer Regelverstoß vorläge?</p>
</blockquote><p>Hier noch die Gegenfrage: soll die SBV sanktioniert werden und wenn ja durch wen und in welchem Rahmen? Mir fällt dazu keine rechtliche Handhabe ein.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20778</link>
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<pubDate>Thu, 07 Apr 2016 10:28:31 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>garda</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen ein MUSS oder ein Kann? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<blockquote><p><strong>MUSS</strong> oder <strong>KANN</strong> ( i.S. sie hat das Recht dazu) die Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungsgespräch teilnehmen? (Einstellung)</p>
<p>Diese Frage finde ich sehr interessant und möchte sie deshalb noch einmal stellen.<br />
MUSS (und nicht nur kann!) die Schwerbehindertenvertretung an allen Vorstellungsgesprächen bei SB oder GL teilnehmen?</p>
</blockquote><p>Der Wortlaut des Gesetzes ist da ziemlich eindeutig:<br />
&quot;Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen <strong>das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.</strong>&quot;</p>
<p>Das Recht auf Einsicht bedeutet nicht, dass die SBV verpflichtet ist, sich zu beteiligen. Eine Verpflichtung ergibt sich zunächst nur für den Arbeitgeber: Die Pflicht zur Information, damit die SBV die ihr zustehenden Rechte ausüben kann (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).</p>
<p>Das Recht auf Einsichtnahme und Teilnahme umfasst übrigens nicht nur die SB/GL Bewerber, sondern natürlich auch die mit diesen konkurrierenden nicht behinderten Bewerbern.</p>
<blockquote><p>Kann ein Bewerber einen Verstoss gegen das AGG (insbesondere § 15 Abs.2) geltend machen, wenn es nicht so ist? </p>
</blockquote><p>Hierzu nur kurz, weil die haftungsbezogenen Fragen des AGG für SBV m. E. nicht von Belang sind (Adressat des § 15 AGG ist der Arbeitgeber - wer Arbeitgeber ist, bestimmt § 6 Abs. 2 AGG):</p>
<p>Die Pflichten des AGG treffen den AG - er hat zu verhindern, dass eine Benachteiligung erfolgt (§ 81 Abs. 2 SGB IX i. V. m. §§ 2 ff. AGG). Das gilt für den AG, egal ob die SBV sich einbringt oder es unterlässt. Daraus folgt m. E. auch, dass sich ein AG mit Blick auf das notwendige &quot;Verschulden&quot; nicht dadurch exkulpieren kann, dass er seine Verantwortung durch andere Stellen gesichert haben will.</p>
<blockquote><p><strong><em>...Ich denke, dass die SBV selbst den FOCUS auf die wesentlichen Dinge ihrer Tätigkeit legt, und ein Nicht-ERscheinen beim Bewerbungsgespräch im Augenmaß der SBV selbst liegt. Dies soll nicht bedeuten, dass dies nicht geschieht...</em></strong></p>
</blockquote><p>Es ist gutes Recht der SBV, die Arbeit nach eigenem Ermessen zu gestalten.</p>
<p>Aber: Es liegt eine Pflicht zur generellen Aufgabenwahrnehmung vor (§ 95 Abs. 1 SGB IX):<br />
&quot;Die Schwerbehindertenvertretung <strong>fördert</strong> die Eingliederung(...)&quot;, &quot;<strong>Sie erfüllt</strong> ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie (...) <strong>darüber wacht</strong>, dass die (...) insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden&quot;</p>
<p>Dort steht nicht: &quot;kann fördern&quot;, &quot;kann erfüllen&quot; oder &quot;kann darüber wachen&quot;.</p>
<p>Eine SBV beschneidet sich ihrer Einflussmöglichkeiten, insbesondere bei der Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung, wenn sie sich nicht im Ausschreibungs- oder Auswahlverfahren aktiv beteiligt.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20776</link>
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<pubDate>Thu, 07 Apr 2016 06:03:00 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>MatthiasNRW</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen ein MUSS oder ein Kann?</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><strong>MUSS</strong> oder <strong>KANN</strong> ( i.S. sie hat das Recht dazu) die Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungsgespräch teilnehmen? (Einstellung)</p>
<p>Diese Frage finde ich sehr interessant und möchte sie deshalb noch einmal stellen.<br />
MUSS (und nicht nur kann!) die Schwerbehindertenvertretung an allen Vorstellungsgesprächen bei SB oder GL teilnehmen?</p>
<p>Kann ein Bewerber einen Verstoss gegen das AGG (insbesondere § 15 Abs.2) geltend machen, wenn es nicht so ist? </p>
<p><strong><em>...Ich denke, dass die SBV selbst den FOCUS auf die wesentlichen Dinge ihrer Tätigkeit legt, und ein Nicht-ERscheinen beim Bewerbungsgespräch im Augenmaß der SBV selbst liegt. Dies soll nicht bedeuten, dass dies nicht geschieht...</em></strong></p>
<p><strong><em>Ich würde nur gerne wissen, ob meine Auffassung dahingehend korrekt ist oder ob hier ein sanktionierbarer Regelverstoß vorläge?<br />
</em></strong><br />
MFG <br />
JS</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20775</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20775</guid>
<pubDate>Wed, 06 Apr 2016 15:15:26 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>JS</dc:creator>
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