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<title>Forum für die SBV - Gleichstellungsantrag nach Kündigungseingang</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Gleichstellungsantrag nach Kündigungseingang (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo c.amio,</p>
<p>der Hinweis von Cebulon auf das Jahr 2018 gilt für die von mir verwendete Ziffer des § 178. Diesen gibt es erst, wenn die derzeitigen Inhalte von Teil 2 in den Teil 3 von SGB IX verschoben werden. Dies erfolgt im Jahr 2018 und wir dürfen dann neue Nummern für bekannte Inhalte lernen. Aus § 95 wird dann § 178 SGB IX. Die Nennung im Klammern  ist ein Verweis auf Artikel 1 BTHG und den neuen zukünftigen Inhalt vom SGB IX.</p>
<p>Für das Jahr 2017 gilt die alte Nummerierung und dort ist jetzt der genannte Zusatz nach Satz 2 bereits in § 95 Absatz 2 Satz 3 durch das BTHG eingefügt worden. <br />
Dies ist im Artikel 2 von BTHG so geregelt.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21615</link>
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<pubDate>Tue, 03 Jan 2017 12:00:36 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
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<title>Gleichstellungsantrag nach Kündigungseingang (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>in der Übergangsregelung des neunen BTHG(Übergangsrecht 2017)des SGB IX Artikel 2 (Seite74)steht zum § 95nach Abs. 2 Satz 2, das die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist.<br />
Also nicht erst ab 2018.<br />
Habe ich doch richtig verstanden oder?</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Tue, 03 Jan 2017 06:47:47 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>c.amio</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gleichstellungsantrag nach Kündigungseingang (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>danke für die Antwort.<br />
Hab ich mir gedacht, dass die nachträgliche Gleichstellung nicht möglich ist.<br />
Werde die Anfrage der Arge sorgfältig ausfüllen. Dann hat der MA die bei ggf.weiterer Beschäftigung wenigstens den gesonderten Kündigungsschutz.<br />
Laut BR ist im Januar Verhandlung beim Arbeitsgericht.</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Tue, 03 Jan 2017 06:38:45 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>c.amio</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gleichstellungsantrag nach Kündigungseingang (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>nach den Regelungen des BTHG (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).</p>
</blockquote><p>
Hallo, diese Regelung tritt aber erst 2018 in Kraft. Zuvor ist übergangsweise  <span style="color:#c00;">ab 30.12.2016</span> der dem Wortlaut nach identische <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/95.html">§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX</a> einschlägig zur Unwirksamkeitsklausel.<br />
   <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21612</link>
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<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 20:43:00 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gleichstellungsantrag nach Kündigungseingang (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo c.amio,</p>
<p>wenn die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestätigt wird, dann nutzt die Gleichstellung nichts mehr. Rückwirkend geht nichts mehr. Könnte nur die Möglichkeit für die Zukunft sein.<br />
Sollte sich aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass die Kündigung nicht rechtskräftig ist und das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, dann hat der Antragsteller einen besonderen Kündigungsschutz in der Zukunft. Wer sagt, dass der Arbeitgeber nicht nochmal dem Antragsteller kündigt? Dann besteht wenigstens eine Verpflichtung zur Anhörung bzw. die neuen Folge nach den Regelungen des BTHG (§178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).<br />
Die Antwort gewissenhaft ausfüllen. Dies vor allem wenn die Kündigung einen Bezug zu der Behinderung hat.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21611</link>
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<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 15:13:04 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gleichstellungsantrag nach Kündigungseingang</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Mitstreiter,</p>
<p>ich habe eine Frage.<br />
Am 22.Dezember bekam ich von der Arge eine Anfrage zur Stellungnahme einer Gleichstellung. Diesem MA wurde aber schon im Juni gekündigt. Er ist allerdings in Widerspruch gegangen und hat gegen die Kündigung geklagt. Meine Frage ist, bringt die Gleichstellung für den jetzigen Arbeitsplatz etwas obwohl dem MA schon gekündigt wurde und er im Klageverfahren ist?<br />
Meines Wissens greift der gesonderte Kündigungsschutz drei Wochen nach Antragstellung. Aber wie ist es wenn die Kündigung schon ausgesprochen wurde und der MA in Widerspruch gegangen ist und jetzt auch im Klageverfahren. Kann er dann seinen Arbeitsplatz durch die Gleichstellung erhalten und ist die  Kündigung  dann unwirksam?</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21609</link>
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<pubDate>Mon, 02 Jan 2017 14:21:56 +0000</pubDate>
<category>Kündigung</category><dc:creator>c.amio</dc:creator>
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