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<title>Forum für die SBV - Beurteilungsrichtlinie Beamte</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Beurteilungsrichtlinie Beamte</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hallo Leute eine Frage zu unsere DV:<br />
Es ist aus meiner Sicht nicht ausreichend, den zu Beurteilenden auf die Möglichkeit der Beteilung der Schwerbehindertenvertretung hinzuweisen, ohne daß die Schwerebhindertvertretung über die geplante dienstliche Beurteilung informieren wird.<br />
Um dem SGB IX § 95 Abs.2 gerecht zu werden, sollte das aber geschehen.<br />
Es geht hier nur um die Information. Das Hinzuziehn usw. liegt zurecht bei dem Schwerbehinderten und Gleichgestellten, aber die grundsächliche Informationsplicht geht aus dem SGB IX für meine begriffe eindeutig hervor.</strong></p>
<p>&quot;DV:Sonderregelungen für die Schwerbehinderten Menschen und ihnen<br />
Gleichgestellte (§ 2 SGB IX) Die Erstbeurteilerin/der <strong><strong>Erstbeurt</strong></strong>eiler weist die zu beurteilende Beamtin/ den zu beurteilenden Beamten auf die Möglichkeit der Beteiligung der<br />
Schwerbehindertenvertretung hin. Soweit die Beamtin/der Beamte eine Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung beantragt, führt die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ein Gespräch mit der zuständigen Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Dabei soll Gelegenheit gegeben werden, zum Umfang der Schwerbehinderung und ihrer Auswirkung auf die Leistungen und Befähigungen der Beamtin/des<br />
Beamten Stellung zu nehmen. Auf Antrag der Beamtin/des Beamten ist die Schwerbehindertenvertretung bei dem Gespräch vor Erstellung der Bewertung (Nummer 5.2.1.1) und bei der Eröffnung der Beurteilung (Nummer 6) hinzuzuziehen.<br />
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter bzw. ihnen<br />
gleichgestellter Beamtinnen und Beamte ist eine etwaige Minderung der<br />
Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu<br />
berücksichtigen und in der dienstlichen Beurteilung darzulegen. Eine<br />
möglicherweise geringere Quantität der Leistung darf, soweit sie<br />
behinderungsbedingt ist, die Bewertung des Einzelmerkmales der<br />
Leistungsbeurteilung oder in der Folge das Gesamturteil nicht negativ beeinflussen. In Qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle geltenden<br />
allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen&quot;.<br />
ODER ÜBERTREIBE ICH HIER.<br />
GRUß ANDREAS</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21704</link>
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<pubDate>Mon, 16 Jan 2017 14:32:47 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>asus911</dc:creator>
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