<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Forum für die SBV - Nachwahl Stellvertretung</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Nachwahl Stellvertretung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>hallo leute, </p>
<p>eine andere frage habe ich zur Nachwahl noch. </p>
<p>Gibt es im vereinfachten Wahlverfahren eine öffentliche Auszählung, an der BR, AG, oder die &quot;Öffentlichkeit&quot; teilnehmen darf?</p>
<p><strong>Öffentliche Stimmauszählung </strong></p>
<p><br />
<strong>Was bedeutet „öffentliche“ Auszählung der Stimmen? Wer darf daran teilnehmen?</strong></p>
<p><strong>„Öffentlich“ bedeutet, dass alle Interessierten, die ein berechtigtes Interesse an dem Ergebnis der Wahl vorweisen können, der Auszählung beiwohnen können (§ 13 Abs. 1 SchwbVWO). Dazu gehören neben den Angehörigen des Betriebes oder der Dienststelle gegebenenfalls auch Vertreter des Integrationsamtes oder der Bundesagentur für Arbeit.</strong></p>
<p><strong>Nach Beendigung der Wahlhandlung darf daher der oben genannte Personenkreis bei der Auszählung anwesend sein. An der Versammlung im vereinfachten Verfahren darf die „Öffentlichkeit“ jedoch nicht teilnehmen.</strong></p>
<p>Wo ist hier zwischen Versammlung und Auszählung zu differenzieren?? Gehört die Auszählung im vereinfachten Wahlverfahren zur Versammlung dazu oder nicht?</p>
<p>Vielen Dank schon mal. :)</p>
</blockquote><p>Nein. Die Auszählung gehört nicht zur Versammlung und muss zwingend öffentlich durchgeführt werden.</p>
<p>Beispiel:<br />
9:00 - 10:00 Uhr Versammlung (nicht öffentlich)  mit vereinfachten Wahlverfahren </p>
<p>10:01 Beginn öffentliche Auszählung der abgebenen Stimmem</p>
<p>VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22125</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22125</guid>
<pubDate>Wed, 08 Mar 2017 17:10:34 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Nachwahl Stellvertretung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>hallo leute, </p>
<p>eine andere frage habe ich zur Nachwahl noch. </p>
<p>Gibt es im vereinfachten Wahlverfahren eine öffentliche Auszählung, an der BR, AG, oder die &quot;Öffentlichkeit&quot; teilnehmen darf?</p>
<p><strong>Öffentliche Stimmauszählung </strong><br />
 </p>
<p><strong>Was bedeutet „öffentliche“ Auszählung der Stimmen? Wer darf daran teilnehmen?</strong></p>
<p><strong>„Öffentlich“ bedeutet, dass alle Interessierten, die ein berechtigtes Interesse an dem Ergebnis der Wahl vorweisen können, der Auszählung beiwohnen können (§ 13 Abs. 1 SchwbVWO). Dazu gehören neben den Angehörigen des Betriebes oder der Dienststelle gegebenenfalls auch Vertreter des Integrationsamtes oder der Bundesagentur für Arbeit.</strong></p>
<p><strong>Nach Beendigung der Wahlhandlung darf daher der oben genannte Personenkreis bei der Auszählung anwesend sein. An der Versammlung im vereinfachten Verfahren darf die „Öffentlichkeit“ jedoch nicht teilnehmen.</strong></p>
<p>Wo ist hier zwischen Versammlung und Auszählung zu differenzieren?? Gehört die Auszählung im vereinfachten Wahlverfahren zur Versammlung dazu oder nicht?</p>
<p>Vielen Dank schon mal. :)</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22124</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22124</guid>
<pubDate>Wed, 08 Mar 2017 16:36:52 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>heinrich55</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Nachwahl Stellvertretung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>hallo, </p>
<p>vielen Dank!</p>
<p>Freundlichen Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22095</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22095</guid>
<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 12:08:06 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>heinrich55</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Nachwahl Stellvertretung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p> § 94 Abs. 1 hat nur was mit den <strong>Voraussetzungen</strong> einer SBV-Wahl (mind. 5 Wahlberechtigte) zu tun hat, aber nichts mit der <strong>Teilnahme</strong> an der Wahl.</p>
<p>Eine Wahl - egal in welchem Verfahren - ist grundsätzlich gültig, wenn es mindestens <strong>eine</strong> (!) abgegebene gültige Stimme gibt. Das folgt aus § 13 Abs. 2 SchbVWO</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22094</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22094</guid>
<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 11:12:56 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Nachwahl Stellvertretung</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Leute</p>
<p>meine einzige Stellvertreterin hat gekündigt und es steht nun eine Nachwahl an. </p>
<p>Müssen für diese Nachwahl auch mindestens 5 Schwerbehinderte oder Gleichgestellte teilnehmen an dieser Wahl ? Was passiert wenn vielleicht nur 4 Schwerbehinderte/Gleichgestellte anwesend sind? Ist die Wahl dann dennoch gültig?</p>
<p><br />
<strong><br />
§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung<br />
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. </strong></p>
<p>Vielen Dank schon mal.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22093</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=22093</guid>
<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 09:36:42 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>heinrich55</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
