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<title>Forum für die SBV - Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin Moin Norbert,</p>
<p>ich würde wegen des § 26 TVÖD wegen des tariflichen Urlaubs einen Antrag auf Verlängerung auch jetzt noch stellen und abwarten, wie der AG reagiert. Mehr als Ablehnen kann der ja nicht.  </p>
<p>Liebe Grüße</p>
<p>Hendrik</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 08:44:52 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Hendrik1</dc:creator>
</item>
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<title>Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schwerbehindertenurlaub verfällt wie der tarifliche Urlaub. </p>
<p>Hallo Hendrik,</p>
<p>soweit fast alles richtig und deswegen nur damit das hier nicht so stehen bleibt: dies ist falsch, der SB-Urlaub ist ebenfalls ein gesetzlicher Urlaub und verfällt wie jeder andere gesetzliche Urlaub. Eine tarifliche Verkürzung ist nicht möglich, dazu gibt es auch Rechtsprechung, ohne das ich jetzt sofort ein Urteil reinkopieren könnte.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 07:43:48 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>garda</dc:creator>
</item>
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<title>Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Guten morgen,<br />
vielen Dank für die Antworten.</p>
<p>Nach Anfrage bei Verdi habe ich folgende Mitteilung bekommen.<br />
Der Anteil tariflicher Urlaub (TÖVD §26) der aus 2017 besteht und bis 31.03.2018 nicht genommen werden kann (wegen weiter bestehender Erkrankung), verfällt. Hier hätte ein Antrag auf Verlängerung bis 31.12.2017 gestellt werden müssen.<br />
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der Schwerbehindertenurlaub aus 2017 bleibt bis 31.03.2019 bestehen und muss in diesem Zeitraum genommen werden.</p>
<p>Beste Grüße Norbert</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23673</link>
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<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 06:50:59 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>lunos1961</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin,<br />
grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer das Bundesurlaubsgesetz (BUrlV). In § 3 Absatz 3 ist dort folgendes geregelt:</p>
<p><em><em>(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach <br />
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.</em></em></p>
<p>Darüber hinaus kennen der öffentliche Dienst unterschiedliche Regelungen. Für den Bund gilt die EUrlV, die in § 7 eine abweichende Regelung zu der oben genannten Vorscvhrift enthält. Bei den Bundesländern ist zu prüfen, ob Bundesrecht angewandt wird, das allgemeine Recht oder ein entsprechender Tarifvertrag.</p>
<p>Für Beschäftigte in der freien Wirtschaft gilt das Bundesurlaubsgesetz, soweit in einem Tarifvertrag nicht weitergehende Regelungen getroffen wurden. Dazu gibt es je nach Betrieb auch eine gelebte unterschiedliche Arbeitspraxis. Diese kann je nach Bedarf sogar zwischen einzelnen Betriebsteilen unterschiedlich sein.</p>
<p>Für die gestellte Anfrage ist daher nur dann eine konkrete Antwort möglich, wenn die genaue Rechtsanwendung bekannt ist. Ich empfehle auf jeden Fall eine enge Abstimmung mit Betriebs- ode Personalrat, damit beide Gremien einheitlich gegenüber dem Arbeitgeber handeln.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23668</link>
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<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 11:31:43 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>KaivonderKüste</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<blockquote><p>Wann verfällt der Urlaub für 2017? Wir SBV sind der Meinung das dieser Urlaub erst am 31.03.2019 verfällt (15 Monate- Regel)</p>
</blockquote><p>Die Einschätzung würde ich teilen.<br />
BAG, Urteil vom 07.08.2012 – <a href="https://lexetius.com/2012,4509">9 AZR 353/10</a><br />
<a href="https://www.komsem.de/a-z/zusatzurlaub/">https://www.komsem.de/a-z/zusatzurlaub/</a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23667</link>
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<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 11:15:44 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>MatthiasNRW</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin Moin Lunos,</p>
<p>soviel ich weiß und so ist auch bei uns die Regelung, verfällt der tarifliche Urlaub je nach Tarifvertrag. Bei uns ist das zum 31.03.des Folgejahres, wobei eine Verlängerung bis Ende Mai beanragt werden kann. Bis dahn muss der Urlaub angetreten sein, d.h. der erste Urlaubstag muss spätestens der 31.05.2018 sein, damit der Urlaub 2017 noch voll genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen verfällt erst nach 15 Monaten, da.h. zum 31.03.2019 für 2017. Der Schwerbehindertenurlaub verfällt wie der tarifliche Urlaub. </p>
<p>Man muss eigentlich bis Ende des laufenden Jahres die Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr beantragen, dies sehen Betriebe und Dienststellen mehr oder weniger streng, sonst kann der Urlaub auch schon eher verfallen. </p>
<p>Liebe Grüße</p>
<p>Hendrik</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23666</link>
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<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 08:38:13 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Hendrik1</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Urlaubsanspruch wegen langer Erkrankung</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Guten morgen,</p>
<p>Eine Kollegin war das ganze Jahr 2017 bis einschließlich zum 31.03.2018 erkrankt. Sie konnte also ihren Jahresurlaub und Schwerbehindertenurlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen.</p>
<p>Wann verfällt der Urlaub für 2017? Wir SBV sind der Meinung das dieser Urlaub erst am 31.03.2019 verfällt (15 Monate- Regel)</p>
<p>Beste Grüße Norbert</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23665</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23665</guid>
<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 07:52:30 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>lunos1961</dc:creator>
</item>
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