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<title>Forum für die SBV - Anzeige § 238 Abs 1 Nr. 8</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Anzeige § 238 Abs 1 Nr. 8 (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo SGBFreak,<br />
die Ordnungswidrigkeitsanzeige ist der &quot;große Hammer&quot;,  aber mit &quot;geringer Durchschlagskraft&quot;. Es steht die Unterrichtungsverpflichtung nach § 178 (ex § 95) SGB IX  in der Auflistung von § 238 Abs. 1 Ziffer 8 (alt § 156) SGB IX. Doch die Bearbeitungsbehörde ist die Regionadirektion der Agentur für Arbeit. Geldbußen werden bei erstmaligen Verstößen kaum verhängt. Also Arbeitgeber und Inklusionsbeauftragter informieren und die Unterrichtung einfordern. Dazu, wenn die Maßnahme noch nicht umgesetzt ist, die Aussetzung der Maßnahme nach § 178 Abs. 2 Satz 2 dem Arbeitgeber und Beauftragten mitteilen.</p>
<p>Im alten Beitrag  <a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8161">https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8161</a>  sind dazu Lösungsansätze z.B. mittels Kontrollmitteilung aufgezeigt. Mittels Kontrollmitteilung zeigst du die Verstöße nachweislich auf und erbringst gleichzeitig einen Beitrag zur Unterweisung, damit der Arbeitgeber nicht behaupten kann, dass er von der Verpflichtung zur Unterrichtung keine Kenntnis hat. Damit hast du Belege für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, wenn der Arbeitgeber sich weiterhin nicht an die Verpflichtung hält.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23996</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23996</guid>
<pubDate>Tue, 26 Jun 2018 13:17:59 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
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<title>Anzeige § 238 Abs 1-9</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>wann kann der § 238 1-9 angewandt werden? Beispiel: Ein SB Mitarbeiter ÖD stellt seinen Jahres-Urlaubsantrag. Dieser wird komplett abgelehnt. Ein Schriftstück wird dem Mitarbeiter mit allgemeinen Regeln aus dem Tarifvertrag und einem Urteil v BAG als Begründung zugeschickt. Der Urlaubszeitraum wird gleich reglementiert (evt. 1-2 Wochen im Sommer evt. 1 Woche im April ect). Der SB Mitarbeiter ist mit den Urlaubszeiten nicht einverstanden. Nur der Personalrat war informiert worden. Die SBV wurde nicht informiert und konnte auch keine Stellungnahme dazu abgeben.Wurde also nach § 96 Abs. 2 die SBV (die in in allen Angelegenheiten die Schwerbehinderte M oder die Gruppe der Schwerbehinderten M. betrifft zu informieren) vom AG verstoßen. Also lt § 238 1-9 SGB IX eine Ordungswidrigkeit begangen?</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23993</link>
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<pubDate>Sun, 24 Jun 2018 20:11:03 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>SGBFreak</dc:creator>
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