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<title>Forum für die SBV - Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Meine Herren,<br />
Bitte beenden Sie diesen Disput!. Mir  war schon bei der Fragestellung die Antwort  klar. Ich wollte mir nur zur meiner Sicherheit Infos bei meinen Kolleginnen mit jahrelanger Erfahrung einholen. Es ging mir nur darum, dass ich im Betrieb/BR Sitzungen keinen Mist erzähle<br />
Die Ausführungen von Albaraccin sind klar und eindeutig und auch in den Veröffentlichungen der Integrationsämter leicht nachzulesen.<br />
Ach, in welcher Höhe haftet den jetzt  der Inklusionsbeauftragte/Schwerbehindertenbeauftragte?<br />
Strafgeld bis 10000€ oder mehr??</p>
<p>Für diese einfache Frage wurde schon teilweise philosophisch überzogen.                                               s <br />
Es reicht.<br />
Dankeschön<br />
onkel</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24488</link>
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<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 13:34:56 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>onkel</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>auch durch noch so viel 'rumschwadronieren wird es inhaltlich nicht besser.</p>
<blockquote><p>Ich bleibe dabei, dass die fehlerhafte Aufgabenerfüllung des Inklusionsbeauftragten, also <strong>darauf zu achten</strong> durch das SGB IX nicht wirklich sanktioniert wird. Und zwar ausdrücklich nicht in Verbindung mit 237 b SGB IX. </p>
</blockquote><p>Nochmal: Wenn es um die Rechte der SBV geht, dann spielt § 237b keine Rolle. Die Tatbestände des § 237b sind individuelle Straftaten oder zumindest Vergehen, die immer individuell bestraft werden.</p>
<blockquote><p><br />
Ich anerkenne sehr wohl den Hinweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Aber auch beim § 238 SGB IX meint der Gesetzgeber den Arbeitgeber in seiner Generalhaftung und damit die Garantenstellung. Diese ergibt sich gesetzlich in der Privatwirtschaft aus § 43 GmbH Gesetz und öffentlich aus dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Dem Inklusionsbeauftragten nach OWiG eine Pflichtverletzung nachzuweisen, würde bedeuten nachzuweisen, dass er nicht darauf geachtet hat, dass der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.</p>
</blockquote><p>
Auch hier empfehle ich erst mal die entsprechende Fachlektüre. Der Beauftragte haftet nach OWiG für die Pflichtverletzung seines AG unabhängig davon, ob er darauf Einfluß hatte oder nicht. Auf die persönliche Schuld des Beauftragten kommt es beim Tatbestand grundsätzlich nicht an</p>
<blockquote><p><br />
Hier bitte ich höflich, freundlicherweise entsprechende Aktenzeichen nachzuweisen, wo das tatsächlich geschehen ist. Ich bin auch ein Sympathisant von Düwell. Aber es bleibt der Unterschied zwischen Rechtsprechung und Rechtslehre. </p>
</blockquote><p>
Es liegt in der Natur der Sache und an den Verfahrensvorschriften, daß OWi-Verfahren nicht öffentlich erledigt werden. Allerdings haben idR die Integrationsämter einen mehr oder weniger vollständigen Überblick, da sie die Bußgelder erhalten. Im Bereich des KVJS Stuttgart (Integrationsamt für Württemberg) waren dies 2016 12 Fälle.<br />
Auch ist die Darstellung der Rechtslage nicht allein auf Düwells Mist gewachsen. Die Fachliteratur ist nahezu einhellig einig. So zB schon 2010 die letzte Auflage von NPM, § 98 Rn 5 mit Literaturverweisen zurück bis 1991.</p>
<blockquote><p><br />
Wichtig ist, dass die interessierte Seite nicht glaubt, eine Arbeitsbeziehungsstörung rechtlich heilen zu können. Die Verwendung des Begriffs &quot;Haftung&quot; in einer Fragestellung deutet darauf hin. Meiner Erfahrung nach sind die Beschwerden über eine schlechte Zusammenarbeit mit Inklusionsbeauftragten nicht gering. Aber wer glaubt dies als SBV juristisch lösen zu können, bitte.</p>
</blockquote><p>
Es geht hier nicht um &quot;Heilen&quot;. Es geht darum, daß eine SBV sich nicht andauernd die Verletzung ihrer Rechte gefallen lassen darf und ggfs. unmißverständlich reagieren muß. Und da ist das Bußgeldverfahren zusammen mit dem Beschlußverfahren vor dem ArbG nun mal eine mögliche Handhabe. </p>
<blockquote><p>Lieber albarracin. Wir kennen uns gegenseitig nicht und die Verweildauer in einem Forum sagt nichts über unsere <br />
Vorgeschichten aus. Ich habe nicht den Eindruck juristische Falschmeldungen &quot;abgesondert&quot; zu haben. Ich habe für eine Diskussion einen Beitrag geleistet. Durchaus kann man da grundsätzlich anderer Meinung sein.</p>
</blockquote><p>
Es gibt nun mal objektive Sachverhalte. Und ich habe mir nur die schlimmsten, offensichtlichen Fehler herausgesucht - wie zB &quot;Organ der Rechtspflege&quot; - ist ihnen das nicht wenigstens im nachhinein ein bißchen peinlich ?</p>
<p>Es war jedenfalls bemerkenswert, wie viele Beiträge da von ihnen innerhalb von noch nicht mal 24 Std. rausgehauen wurden und wie hoch die Fehlerqoute war.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24487</link>
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<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 13:00:59 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Onkel!</p>
<p>Es tut mir leid um die Verwirrung. Aber die Einführung der rechtlichen &quot;<strong>Haftung</strong>sfrage&quot; führt einen Begriff ein, den es vielleicht im Zusammenhang mit dem Inklusionsbeauftragten nicht in der Härte gibt. albarracin und ich führen hier einen kleinen Disput, den Du in Ruhe auf Dich wirken lassen kannst. Deine Frage nach einem Urteil und Höhe der Haftung ist ja noch offen.</p>
<p>Noch im 19 Jh. gab es bei den medizinischen Fakultäten in Gießen universitäre Untersuchungen zu Vampiren, die uns aus heutiger Sicht abstrus vorkommen. Der Begriff &quot;Vampir&quot; wurde aber als gegeben hingenommen. Ähnliche kritische Beiträge gibt es in der analytischen Sprachphilosophie aus dem Wiener Kreis bezüglich der Behandlung des Gottesbegriffes in der Logik.</p>
<p>Das Dilemma, dass Du beschreibst, existiert auch bei der Suche nach betrieblichen Ersthelfern, wo es eine gesetzliche Pflicht nach § 23 Absatz 2 SGB VII und § 26 GDUV Vorschrift 1 gibt. Auch der Hinweis auf § 323c Strafgesetzbuch StGB ist nicht gerade motivierend. Und trotzdem muss der Arbeitgeber / Dienstherr dies gewährleisten.</p>
<p>Da der Inklusionsbeauftragter wie die SBV jeweils ein Ehrenamt sind, ist der Gedanke nach finanzieller Abgeltung abwegig. Sollte der Arbeitgeber dies trotz gesetzlicher Pflicht den Inklusionsbeauftragten nicht vorhalten, empfehle ich das Integrationsamt und die Arbeitsagentur einzuschalten, da er dort verpflichtet ist, den Inklusionsbeauftragten namentlich zu benennen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dadurch mit Bußgeldern geahndet werden. Nur im Fall von unter 21 Arbeitsplätzen kann der Arbeitgeber dieses Ehrenamt selbst übernehmen. Sollte alles nichts helfen, kann natürlich die SBV danach [erfolgreich] den Klageweg beschreiten.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24485</link>
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<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 12:25:03 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Hr.Rautenberg</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo albarracin!</p>
<p>Ich glaube wir können uns darüber einig sein, dass im § 181 SGB IX der Inklusionsbeauftragte dazu verpflichtet wird <strong>darauf zu achten</strong>, &quot;dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.&quot;. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber im Wortlaut hier zwischen dem Inklusionsbeauftragten und dem Arbeitgeber unterscheidet. Alles andere würde semantisch keinen Sinn machen. Diese Unterscheidung hat den Sinn und Zweck dem Arbeitgeber eine Person an die Seite zu stellen, der ihm in seinen Obliegenheiten im Rahmen des Kapitels 2 und 3 des SGB IX darauf hinweist, dass im Alltagsgeschäfts bei der großen Anzahl unternehmerischen oder hoheitlicher Aufgaben diese Pflichten nicht untergehen.</p>
<p>Dies Pflichten sind grundsätzlich sanktionierbar. Etwaige Pflichtverletzungen können in den gebotenen gerichtlichen Verfahrensweisen geltend gemacht werden. Die Aufgabenbeschreibung des Inklusionsbeauftragten sagt nicht aus, dass er im Zweifel die Garantenpflicht übernimmt. Daher werden vereinzelt auch abhängig Beschäftigte als Inklusionsbeauftragte beauftragt. Ich habe solche auch kennengelernt. Einzig die SBV kann wegen der Wahrung der Parteilichkeit nicht gleichzeitig Inklusionsbeauftragter sein.</p>
<p>Ich bleibe dabei, dass die fehlerhafte Aufgabenerfüllung des Inklusionsbeauftragten, also <strong>darauf zu achten</strong> durch das SGB IX nicht wirklich sanktioniert wird. Und zwar ausdrücklich nicht in Verbindung mit 237 b SGB IX. D. h., wenn ein Inklusionsbeauftragter mit oder ohne Personalunion als kündigungsberechtigter leitender Angestellter Informationen erhält, die dazu führen können, dass z. B. ein Mensch mit Behinderung personenbedingt aus Krankheitsgründen gekündigt wird, und der Arbeitgeber macht dies auch, dann wird dies nicht als Geheimnisverrat sanktioniert. Das ist für die SBV anders und wurde in der Novellierung des SGB IX mit der Übernahme der Formulierung des Strafparagraphen für Ärzte &quot;schärfer&quot; formuliert.</p>
<p>Ich anerkenne sehr wohl den Hinweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Aber auch beim § 238 SGB IX meint der Gesetzgeber den Arbeitgeber in seiner Generalhaftung und damit die Garantenstellung. Diese ergibt sich gesetzlich in der Privatwirtschaft aus § 43 GmbH Gesetz und öffentlich aus dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Dem Inklusionsbeauftragten nach OWiG eine Pflichtverletzung nachzuweisen, würde bedeuten nachzuweisen, dass er nicht darauf geachtet hat, dass der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.</p>
<p>Hier bitte ich höflich, freundlicherweise entsprechende Aktenzeichen nachzuweisen, wo das tatsächlich geschehen ist. Ich bin auch ein Sympathisant von Düwell. Aber es bleibt der Unterschied zwischen Rechtsprechung und Rechtslehre. Im Übrigen habe ich auch nicht argumentiert, dass im Rahmen beim § 181 die Novellierung und die Einbettung des BTHG ins SGB IX eine Rolle spielt.</p>
<p>Wichtig ist, dass die interessierte Seite nicht glaubt, eine Arbeitsbeziehungsstörung rechtlich heilen zu können. Die Verwendung des Begriffs &quot;Haftung&quot; in einer Fragestellung deutet darauf hin. Meiner Erfahrung nach sind die Beschwerden über eine schlechte Zusammenarbeit mit Inklusionsbeauftragten nicht gering. Aber wer glaubt dies als SBV juristisch lösen zu können, bitte.</p>
<p>Lieber albarracin. Wir kennen uns gegenseitig nicht und die Verweildauer in einem Forum sagt nichts über unsere Vorgeschichten aus. Ich habe nicht den Eindruck juristische Falschmeldungen &quot;abgesondert&quot; zu haben. Ich habe für eine Diskussion einen Beitrag geleistet. Durchaus kann man da grundsätzlich anderer Meinung sein. Ich bedauere, dass ich als hirnlos dargestellt werde. Ich habe dies bei niemanden anderem getan und werde dies fortan nicht tun.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24483</link>
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<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 11:50:50 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Hr.Rautenberg</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Albaraccin,<br />
vielen Dank wieder einmal für die juristisch fundierten Auskünfte. Wir haben im Betrieb das Problem, dass diese Aufgabe wegen der Haftungsproblematik niemand übernehmen will. Es sei den, es gibt  Cash, Moos oder bares. Die KollegInnen wollen sich das Risiko bezahlen lassen.   <br />
Herr Rautenberg, sie haben mich verwirrt. Bin halt kein Jurist.</p>
<p>Einen schönen Tag <br />
onkel</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24458</link>
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<pubDate>Wed, 12 Sep 2018 11:59:31 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>onkel</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>so langsam reicht es jetzt mit ihrem halbgaren Wissen</p>
<blockquote><p>weil der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Arbeitgebervertreter und Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers unterscheidet. </p>
</blockquote><p>Das tut der Gesetzgeber eben bewußt nicht. Ich empfehle mal einen Blick in § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG:<br />
<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__9.html">https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__9.html</a><br />
Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung oder gar den Status des Beauftragten an, sondern nur auf den objektiven Sachverhalt des bußgeldbewehrten Verstosses</p>
<blockquote><p>Auch in der alten Bezeichnung war dies nicht anders. </p>
</blockquote><p>
Das stimmt, aber eben genau andersrum als Sie darstellen.</p>
<blockquote><p>Fehlerhafte Erfüllung der Aufgaben der Inklusionsbeauftragten wird durch das SGB IX nicht wirklich sanktioniert. Es ist nicht Bußgeld beschwert, es ist nicht strafbeschwert, insbesondere nicht durch § 237 b SGB IX.</p>
</blockquote><p>Mit § 237b SGB IX hat das Problem nicht wirklich etwas zu tun. <br />
Wir reden hier über § <strong>238</strong> SGB IX, insbesondere Abs. 1 Nr. 8. Und dafür gibt es eben in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG sehr wohl eine Bußgelddrohung, die sich <strong>direkt und persönlich</strong> an den Beauftragten iSd § 181 SGB IX richtet.<br />
Und da sich bei § 181 SGB IX im Vergleich zur alten Fassung des § 98 bei der Transformation durch das BTHG noch nicht mal ein Komma geändert hat und § 9 Abs. 2 Nr. 2 auch schon vor dem BTHG so galt, gibt es die Bußgeldandrohung des § 238 SGB IX gegen den beauftragten des AG im neuen Recht und gab es schon auch im alten Recht.<br />
Das läßt sich auch problemlos jedem gängigen Kommentar entnehmen, so zB für die alte Regelung LPK-SGB IX, <em>Düwell</em>, § 98 Rn 31</p>
<p>Schon bemerkenswert, nach einem Tag Anmeldung schon derart viele juristische Falschmeldungen abzusondern. Im Schwäbischen entfleucht da schon der Seufzer: <strong>&quot;Herr, schmeiß' Hirn 'ra&quot;</strong></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24456</link>
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<pubDate>Wed, 12 Sep 2018 09:37:37 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Onkel!<br />
Die sogenannten Garantenpflicht wird immer vom ranghöchsten Arbeitgebervertreter gewährleistet. Das sind i. d. R. <br />
Geschäftsführer bzw. Behördenleiter. Das gesetzliche Amt des Inklusionsbeauftragten ist hier davon nicht betroffen. weil der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Arbeitgebervertreter und Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers unterscheidet. Auch in der alten Bezeichnung war dies nicht anders. Die persönliche Haftung aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auch als leitender Angestellter bleiben unberührt. Diese können hier grob fahrlässig, mutwillig oder vorsätzlich sein. Fehlerhafte Erfüllung der Aufgaben der Inklusionsbeauftragten wird durch das SGB IX nicht wirklich sanktioniert. Es ist nicht Bußgeld beschwert, es ist nicht strafbeschwert, insbesondere nicht durch § 237 b SGB IX. Theoretisch könnte man § 182 SGB IX geltend machen. Daraus ergeben sich jedoch keine Haftungsfolgen. Die Person wird im Zweifel während eines Verfahrens ersetzt. Der Verfahrensgegenstand der fehlenden engen Zusammenarbeit entfällt dann. Das Verfahren wird eingestellt.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Tue, 11 Sep 2018 20:10:04 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Hr.Rautenberg</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Haftung durch den  Inklusionsbeauftragten des AG</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
ich frage an, ob die Haftung des Schwerbehindertenbeauftragten/Inklusionsbeauftragten weiterhin wie bisher  besteht.<br />
Auch ein eventuelles Urteil zu dem Thema plus Höhe der eigenständigen Haftung müsste ich wissen.</p>
<p>Für Eure kurzfristigen Infos.</p>
<p>Vielen Dank<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> <br />
Gruß onkel</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24384</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24384</guid>
<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 09:27:33 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>onkel</dc:creator>
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