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<title>Forum für die SBV - Stellungnahme der SBV bei Kündigung durch AG</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Stellungnahme der SBV bei Kündigung durch AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Watzel,<br />
schreib doch in Zukunft: habe die Kündigung zur Kenntnis genommen</p>
<p>Gruß, Galliano</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Wed, 20 Mar 2019 14:02:42 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Galliano</dc:creator>
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<title>Stellungnahme der SBV bei Kündigung durch AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>.......  vielen Dank. Kurz und bündig.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Tue, 19 Mar 2019 19:33:20 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Watzl</dc:creator>
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<title>Stellungnahme der SBV bei Kündigung durch AG (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Frage: welchen Anspruch hat ein SB hinsichtlich der Einsicht in die Stellungnahme der SBV?</p>
</blockquote><p>Hallo,</p>
<p>der sbM hat natürlich Einsichtsrecht. Er wird das ohnehin auch anderweitig einsehen können z.B. durch Einsicht in seine Personalakte, bzw. beim Integrationsamt. </p>
<p>Ich würde den Rechtsbegriff &quot;Zustimmung&quot;  in Stellungnahmen nie und nimmer gebrauchen, schon weil's um  Anhörung geht und nicht um Zustimmung im <a href="http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&amp;art=6&amp;find=Zustimmung__Einwilligung">Rechtssinne</a>!  ­ Die Kündigung bedarf <strong>niemals</strong> einer &quot;Zustimmung&quot; der SBV gemäß dem SGB IX.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25795</link>
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<pubDate>Tue, 19 Mar 2019 17:39:16 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
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<title>Stellungnahme der SBV bei Kündigung durch AG</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>nach mehreren Präventionsmaßnahmen, Wiedereingliederung etc. hatte eine SB seine Tätigkeit wieder aufgenommen und es schien alles gut zuverlaufen. Nun aber kam es erneut zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz. Sie SBV hat versucht, mit dem SB Kontakt aufzunehmen. Dieser hat das aber verweigert, weil er sich auf ärtzlichen Rat hin schonen solle. Die SBV hat dies resspektiert und lediglich noch einmal ihre Bereizschaft angeboten, beratend zur Seite zu stehen.<br />
Es erfolgte keine Reaktion des SB. Der AG hat nun die Kündigung eingeleitet. Im Verfahren wurde die SBV um eine Stellungnahme gebeten (auch seitens des IA). <br />
Die SBV hat in ihrer Stellungnahme kurz beschrieben, welche Maßnahmen in der Vergangenheit unternommen wurden, um den SB wieder an den Arbeitsplatz zurückzuführen. Da aber der SB sich verweigert habe und eigentliche alle Möglichkeiten in der Vergangenheit ausgeschöpft worden waren und eben auch keine neunen Erkenntnisse gewonnen werden konnten, hat die SBV der Künidgung zugestimmt.<br />
Der SB will nun diese Sellungnahme einsehen und kündigt gleichzeitig an, wenn ihm das nicht gewährt werden würde, würde sich, die SB ihm nicht antworten würde, würde er das an andere Stellen weiterleiten.</p>
<p>Frage: welchen Anspruch hat ein SB hinsichtlich der Einsicht in die Stellungnahme der SBV?<br />
Grundsätzlich hätte die SBV damit kein Problem. Es wird aber eine Androhung an die SBV formuliert, die da lautet, man würde &quot;das dann an andere Stellen weiterleiten&quot;.<br />
Anmerkung: die erneut auftretenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz haben nach den Erkenntnissen der SBV nichts mit der SB, die der SBV bekannt ist zu tun.</p>
<p>Guter Rat kann auch manchmal günstig sein.<br />
Vielen Dank schon mal für die Zeit, die sich jemand nimmt, diese Frage näher zu beleuchten und mit einer Antwort zu versehen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25793</link>
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<pubDate>Tue, 19 Mar 2019 15:54:02 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Watzl</dc:creator>
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