<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Forum für die SBV - § 165  nach erfolgloser Prüfung</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>§ 165  nach erfolgloser Prüfung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Aber warum - ist doch eindeutig im Gesetz vorgegeben? <br />
Der PR ist zeitgleich durch den Arbeitgeber anzuhören. Hat aber keine Mitbestimmung, sondern Anhörungsrechte nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz. </p>
<p>Es wird deutlicher, wenn der Gesetzestext von § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vom Originaltext <br />
&quot;Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.&quot;<br />
in der Verweisung aufgelöst wird:<br />
&quot;Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören <strong>den Personalrat</strong> an.&quot;</p>
<p>Warum dieser &quot;Kunstgriff&quot; des Gesetzgebers?<br />
Verschiedene Rechtsgrundlagen der unterschiedlichen Interessensvertretungen mit unterschiedlicher Ausprägung der jeweiligen Vertretungsrechte.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26394</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26394</guid>
<pubDate>Tue, 20 Aug 2019 16:46:06 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>§ 165  nach erfolgloser Prüfung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>danke Wolfgang. Gilt also wirklich nur bei Behinderten oder Gleichgestellten. </p>
<p>Dein Diagramm zur Reihenfolge bei der Anwendung des § 164 Abs.1 macht es gut deutlich.<br />
Könnte man dort nach der -Geeigneter sbM innerbetrieblich vorhanden?- noch aufnehmen -die in §176 genannten Vertretungen werden gehört- ?  Erst dann ja wird versetz oder nein wird ausgeschrieben.</p>
<p>Möchte gerne unseren PR früher ins Boot holen.</p>
<p>Gruß<br />
Stephan</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26392</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26392</guid>
<pubDate>Tue, 20 Aug 2019 10:54:31 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>P.Stephan</dc:creator>
</item>
<item>
<title>§ 165  nach erfolgloser Prüfung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo P.Stephan,</p>
<p>wo steht die Verpflichtung für den öffentlichen Arbeitgeber „nach erfolgloser Prüfung“? <br />
Im SGB IX, Teil 3, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__165.html">§ 165</a>. </p>
<p>Für welchen Personenkreis gilt dieses Gesetz?<br />
Für schwerbehinderte, gleichgestellte (und von Behinderung bedrohte) Menschen.</p>
<p>Die Prüfpflicht für alle Arbeitgeber (öffentlich / private) steht in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html">§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX</a>. Nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX hat der Arbeitgeber die SBV und die allgemeine Interessensvertretung (BR/PR/..) an der Prüfung von Beginn an zu beteiligen. Die SBV nach den Regeln von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html">§ 178 Abs. 2 SGB IX</a>. Also unverzügliche und umfassende Unterrichtung, Anhörung und Entscheidungsmitteilung.</p>
<p>Es ist vor einer Meldung und Beauftragung (Vermittlungsauftrag) der Agentur für Arbeit / Stellenausschreibung zu prüfen, ob bereits beschäftigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen auf den neuen, freien oder freiwerdenden Arbeitsplatz versetzt oder befördert werden können.</p>
<p>Mehr dazu mit der Suchfunktion oder z.B.:<br />
<a href="https://www.komsem.de/wp-content/uploads/2019/08/164_-Abs.1_Besetzung.pdf">https://www.komsem.de/wp-content/uploads/2019/08/164_-Abs.1_Besetzung.pdf</a><br />
<a href="https://ifb.de//media/files/sbv/ifb_poster_ag-pflichten-fuer-stellenbesetzung.pdf">https://ifb.de//media/files/sbv/ifb_poster_ag-pflichten-fuer-stellenbesetzung.pdf</a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26391</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26391</guid>
<pubDate>Tue, 20 Aug 2019 08:24:46 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>§ 165  nach erfolgloser Prüfung</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich suche mal wieder eine Bestätigung  oder Meine Sicht der Dinge ist falsch.</p>
<p>§ 165 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach erfolgloser Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neue Arbeitsplätze (§ 156).</p>
<p>Diese Überprüfung betrifft jetzt alle Mitarbeiter oder nur die Mitarbeiter mit einer Behinderung ?<br />
Erst in Satz 3 ist die Rede von schwerbehinderten Menschen wenn sie sich um eine solche Stelle beworben haben.<br />
dies würde bedeuten erst mal intern zu prüfen ob es Mitarbeiter gibt die auf diese Stelle versetzt werden könnten.<br />
Dabei sollte meiner Meinung nach der PR schon bei der Überprüfung beteiligt werden und nicht erst zum Ergebnis (§ 164 Abs.1 Satz 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligt der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs.2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.</p>
<p>Vielleicht fällt Euch dazu was ein.</p>
<p>Danke <br />
Stephan</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26386</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=26386</guid>
<pubDate>Tue, 20 Aug 2019 07:29:31 +0000</pubDate>
<category>Einstellung</category><dc:creator>P.Stephan</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
