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<title>Forum für die SBV - SBV-Wahl 2022 - Vereinfachtes Wahlverfahren</title>
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<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
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<title>SBV-Wahl 2022 - Vereinfachtes Wahlverfahren</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo alle Miteinander,</p>
<p>es steht im kommenden Monat eine Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren an.</p>
<p>Die Wahl erfolgt für zwei räumlich auseinanderliegende Dienststellen <strong>A</strong> und <strong>B</strong>. </p>
<p>In <strong>A</strong> ist das schwarze Brett mit dem Einladungsschreiben sehr versteckt und möglicherweise nicht allen Kolleginnen und Kollegen zugänglich um gegebenenfalls Kenntnis von dessen Inhalt zu nehmen. Wie es in <strong>B</strong> aussieht, ist mir nicht bekannt.</p>
<p>Nun meiner eigentlichen Frage: Müssen die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen, die z.B. aktuell krankheits- oder urlaubsbedingt nicht im Haus sind schriftlich zur Wahlversammlung eingeladen werden?</p>
<p>Denn wenn nicht, wie sollten sie dann Kenntnis davon erhalten, dass sie ihr Wahlrecht in der Wahlversammlung ausüben können.</p>
<p>Falls jemand genaueres weiß oder Literaturhinweise geben kann oder vielleicht einschlägige Gerichtsentscheidungen kennt, so würde mir das sehr helfen.</p>
<p>LG Bodo</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29735</link>
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<pubDate>Sun, 16 Oct 2022 07:47:18 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Bodo_S</dc:creator>
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