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<title>Forum für die SBV - Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Hallo zusammen,</p>
<p>in unserem Unternehmen wurde endlich auf Hinwirken der SBV ein Inklusionsbeauftragter förmlich bestellt. Die Geschäftsführung hat die Bestellung auch der SBV mitgeteilt sowie der Arbeitsagentur und dem Inklusionsamt gemeldet. Eine Anhörung von BR oder SBV hat nicht stattgefunden. Die SBV hat der Geschäftsführung ihre Bedenken mitgeteilt, weil es sich nicht um einen Menschen mit Schwerbehinderung handelt und die Person als Arbeitsrechtler für den Arbeitgeber z.B. in Kündigungsschutz-Verfahren auftritt. Die Überlegung ist zum einen, ist die Bestellung rechtlich überhaupt wirksam? Was würdet ihr der SBV raten, macht es Sinn, die fehlende Anhörung der Bestellung zu bemängeln? Oder laufen lassen und damit z.B. in einem Verfahren Punkte sammeln? Haftet der neue Inklusionsbeauftragt auch, wenn die Anhörungen nicht stattgefunden haben? Mich interessiert eure Einschätzung, rechtlich und praktisch. Vielen Dank vorab!</p>
</blockquote><p>Ich tendiere wie das überwiegende Schrifttum zu einem Anhörungs- und Unterrichtungsrecht.<br />
Rein theoretisch bei fehlender Beteiligung bußgeldpflichtig. Praktische Relevanz jedoch gleich null.</p>
<p>Die Bestellung bleibt dennoch wirksam, da die Beteiligung keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist (Ausnahme: fehlende Beteiligung des PR nach Bayerischem LPVG).</p>
<p>Ansonsten sehe ich die von dir genannten Punkte nicht kritisch. Die eigene Schwerbehinderung des Inklusionsbeauftragten ist wünschenswert, kein Muss. Und dass die Person für den Arbeitgeber auftritt - ja, das ist die Aufgabe. Sie wacht über die Einhaltung der gesetzlichen Regelung für den Arbeitgeber und vertritt diesen (und damit dessen Interessen).</p>
<p>Haftung des Inklusionsbeauftragten ist ein anderes Thema und in diesem Punkt (Bestellung) nicht einschlägig.</p>
<p>Ich persönlich würde jetzt nicht die meiste Energie in die Formfragen bei der Bestellung stecken. Fehlende Beteiligung bemängeln, sich auf die Zusammenarbeit freuen und auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 182 SGB IX) in Zukunft hinweisen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31848</link>
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<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 08:25:09 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>MatthiasNRW</dc:creator>
</item>
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<title>Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><em>&quot;Auch die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalrat haben dabei nicht mitzubestimmen, vielmehr ist es allein Sache des Arbeitgebers selbst, wen er als Inklusionsbeauftragten und wie viele Inklusionsbeauftragte er bestellt.&quot;</em> (BeckOGK-SGB IX, § 181 Rn 4)</p>
</blockquote><p>Die SBV hat nie ein Mitbestimmungsrecht, die Beteiligungsrechte sind Unterrichtung, Anhörung und Mitteilung von Entscheidungen. So auch im Fall der Bestellung des/der Inklusionsbeauftragten. Dies ist in der Literatur weitgehend Konsens.</p>
<p>Zorn argumentiert seine hiervon abweichende Sicht in &quot;Der Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX&quot; wie folgt:<br />
&quot;Auch ist zu berücksichtigen, dass viele Entscheidungen und Maßnahmen des Inklusionsbeauftragten später vielfach die Interessen der schwerbehinderten Menschen berühren, erfolgt dies durch die Bestellung durch den Arbeitgeber selbst noch nicht. Danach ist eine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht vor der Bestellung abzulehnen.&quot;</p>
<p>Andere Ansichten:</p>
<p>&quot;Da die Bestellung des Beauftragten eine Angelegenheit ist, welche die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt, hat der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 vor seiner Entscheidung die SBV zu <strong>unterrichten </strong>und ihr <strong>Gelegenheit zur Anhörung</strong> zu geben, sowie die <strong>Entscheidung mitzuteilen</strong>. Folgt der Arbeitgeber der Stellungnahme der SBV nicht, so hat er ihr vor der Bestellung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 mitzuteilen, aus welchen Gründen er abweichen will.&quot; (LPK-SGB IX/Düwell, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 181 Rn. 14)</p>
<p>&quot;Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Bestellung des Arbeitgeberbeauftragten <strong>zu unterrichten und anzuhören</strong> (Unterrichtung- und Anhörungspflicht, vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 178; ablehnend Zorn, a. a. O.). Denn die Bestellung des Arbeitgeberbeauftragten ist eine Entscheidung, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt (ebenso Mushoff in: Hauck/Noftz SGB IX, El. 2023, § 181 Rn. 14). Der Betriebsrat ist bei der Bestellung als solcher nicht zu beteiligen.<br />
(Ernst/Baur/Jäger-Kuhlmann SGB IX/Kayser, 48. EL April 2025, SGB IX § 181 Rn. 12)</p>
<p>&quot;Die Bestellung selbst bedarf für ihre Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebs- oder Personalrates, des Integrationsamtes, der Arbeitsagentur oder sonstiger Stellen. Allenfalls sind „mittelbare“ Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats denkbar, sofern durch die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Inklusionsbeauftragten gleichzeitig auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Versetzung im Sinne der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches erfüllt werden. In diesem Fall stehen z.B. dem Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte nach den §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG zu. In jedem Fall ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Beauftragung unverzüglich und <strong>umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören.</strong>&quot; (Esser in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl, § 181 SGB IX (Stand: 15.01.2018))</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31847</link>
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<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 08:17:49 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>MatthiasNRW</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<blockquote><p><br />
Naja, zumindest hat SBV generelles Anhörungsrecht sowie der Personalrat Mitwirkungsrecht jedenfalls in einigen Bundesländern laut  SGB IX-Fachschrifttum.</p>
</blockquote><p>
Wir reden aber über BetrVG. <br />
Und die Anhörung der SBV ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bestellung.</p>
<blockquote><p><br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
</blockquote>]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31846</link>
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<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 08:16:07 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten ist allein Sache des AG.</p>
</blockquote><p>Naja, zumindest hat SBV generelles Anhörungsrecht sowie der Personalrat Mitwirkungsrecht jedenfalls in einigen Bundesländern laut  SGB IX-Fachschrifttum.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31845</link>
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<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 22:12:19 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten ist allein Sache des AG.</p>
<p><em>&quot;Auch die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalrat haben dabei nicht mitzubestimmen, vielmehr ist es allein Sache des Arbeitgebers selbst, wen er als Inklusionsbeauftragten und wie viele Inklusionsbeauftragte er bestellt.&quot;</em> (BeckOGK-SGB IX, § 181 Rn 4)</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 16:57:13 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
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<title>Bestellung Inklusionsbeauftragter ohne Anhörung BR und SBV</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>in unserem Unternehmen wurde endlich auf Hinwirken der SBV ein Inklusionsbeauftragter förmlich bestellt. Die Geschäftsführung hat die Bestellung auch der SBV mitgeteilt sowie der Arbeitsagentur und dem Inklusionsamt gemeldet. Eine Anhörung von BR oder SBV hat nicht stattgefunden. Die SBV hat der Geschäftsführung ihre Bedenken mitgeteilt, weil es sich nicht um einen Menschen mit Schwerbehinderung handelt und die Person als Arbeitsrechtler für den Arbeitgeber z.B. in Kündigungsschutz-Verfahren auftritt. Die Überlegung ist zum einen, ist die Bestellung rechtlich überhaupt wirksam? Was würdet ihr der SBV raten, macht es Sinn, die fehlende Anhörung der Bestellung zu bemängeln? Oder laufen lassen und damit z.B. in einem Verfahren Punkte sammeln? Haftet der neue Inklusionsbeauftragt auch, wenn die Anhörungen nicht stattgefunden haben? Mich interessiert eure Einschätzung, rechtlich und praktisch. Vielen Dank vorab!</p>
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<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31842</link>
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<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 11:37:38 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>juri_berlin</dc:creator>
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