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<title>Forum für die SBV - Re: Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Re: Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004 (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>hier mal eine Sichtweise der Integrationsämter (Formulierung aus Broschüre Nachteilsausgleiche) zu nachträglicher Anerkennung Schwerbehinderung und dem damit in Zusammenhang stehenden Ausgleich Zusatzurlaub:</p>
<p>&quot;Probleme ergeben sich, wenn das Antragsverfahren beim Versorgungsamt so lange dauert, dass der Ausweis nicht mehr im gleichen Urlaubsjahr ausgestellt wird. Hier verfällt der Zusatzurlaub ersatzlos, wenn der behinderte Mensch ihn nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf des Urlaubsjahres, beim Arbeitgeber geltend macht.<br />
Letzter Termin ist regelmäßig der 31.12., wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag keine weiter gehende Regelung enthält. Dabei ist keine besondere Form vorgeschrieben; es reicht jedoch nicht aus, den Zusatzurlaub vorsorglich anzumelden. Vielmehr muss sich der schwerbehinderte Mensch auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen und vom Arbeitgeber bestimmt und eindeutig verlangen, dass er ihm für ein bestimmtes Jahr Zusatzurlaub gewährt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der behinderte Mensch den Zusatzurlaub schriftlich geltend machen und die Vertrauensfrau/den Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen des Betriebes benachrichtigen (s. Muster auf der nächsten Seite). Wenn das Anerkennungsverfahren beim Versorgungsamt oder Sozialgericht auch im nächsten Jahr noch nicht abgeschlossen ist, sollte der Zusatzurlaub für das nächste Jahr gesondert geltend gemacht werden.<br />
Gewährt der Arbeitgeber den Zusatzurlaub auch nach schriftlichem Antrag<br />
nicht, weil noch kein Schwerbehindertenausweis vorliegt, dann verfällt zwar der Zusatzurlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes.<br />
<strong>Wenn das Versorgungsamt später rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
anerkennt, hat der schwerbehinderte Mensch aber als Schadensersatzanspruch einen (Ersatz-)Urlaubsanspruch in gleicher Höhe </strong>(BAG-Urteil vom<br />
26.06.1986  8 AZR 75/83). Dieser Ersatzanspruch muss nicht erneut geltend<br />
gemacht werden; tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten hier nicht (BAG-Urteil<br />
vom 22.10.1992  9 AZR 373/90 und 9 AZR 38/91  und vom 24.11.1992 <br />
9 AZR 549/91).&quot;</p>
<p>Also ich verstehe es so:</p>
<p>Wenn man einen Antrag auf Anerkennung Schwerbehinderung stellt und das Bestreben nach einem Mindest-GdB von 50 ausrichtet, dann sollte man während der manchmal Jahre dauernden Entscheidungsphase des Versorgungsamtes entsprechende Anträge an den Arbeitgeber hinsichtlich des Zusatzurlaubes stellen und wenn dann der GdB von 50 rückwirkend anerkannt wurde und der Urlaub aufgrund der Gesetzeslage für einige Jahre bereits verfallen ist, man vom Arbeitgeber ensprechenden Schadensersatz in Höhe dieser verfallenen Tage erhalten müsste.<br />
Habe ich das jetzt richtig verstanden &gt;&gt;&gt;&gt;</p>
<p>Gruß<br />
Birgit</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=4674</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=4674</guid>
<pubDate>Thu, 22 Mar 2007 13:19:10 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>BirgitKE</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Re: Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004 (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Tanja,</p>
<p>die zwölftelung des Zusatzurlaubes ist neu! Bis zum <br />
01.05.2004 hatte man auch dann den Anspruch auf den <br />
vollen Zusatzurlaub, wenn man am 30.12. den Antrag <br />
stellte und dieser positiv entschieden wurde. Es <br />
verhielt sich mit dem Zusatzurlaub genau so wie mit <br />
der steuerrechtlichen Sache. </p>
<p>Mit dem Steuerfreibetrag (Pauschale) ist dieses auch <br />
heute noch so. Wie ein am 30.12. gestellter Antrag <br />
positiv entschieden, so hat der Betroffene den <br />
Anspruch auf den vollen Steuerfreibetrag.</p>
<p>So nun zum Zusatzurlaub!</p>
<p>Also, man bekommt für jeden Monat im dem eine <br />
Schwerbehinderung anerkannt ist ein Zwölftel des <br />
Zusatzurlaubes wobei Bruchteile die mindestens einen <br />
halben Tage ergeben sind aufzurunden. Wird die <br />
Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, <br />
so ist beim Zusatzurlaub genau so zu verfahren wie bei <br />
Urlaub. Der betroffenen muss/sollte sofern er am Ende <br />
des laufende Urlaubsjahres einen Antrag auf <br />
Anerkennungen einer Schwerbehinderung stellt, beim AG <br />
den Anspruch auf Zusatzurlaub und die Übertragung auf <br />
das nächste Urlaubsjahr anmelden. Wird die <br />
Schwerbehinderung dann anerkannt (ab Datum der <br />
Antragstellung) besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub <br />
ab diesem Antrags-/Anerkennungsdatum. Er muss dann <br />
(der Zusatz-EU für das alte Urlaubsjahr) in dem <br />
Zeitraum genommen in welchem auch der übertragene <br />
Urlaub genommen werden muss. In der Regel sind dieses <br />
die ersten 3 Monate des neuen Urlaubjahres.</p>
<p>Beim Ausscheiden aus dem Betrieb unterliegt der <br />
Zusatzurlaub den gleichen Regelungen wie der Urlaub <br />
sonst auch.</p>
<p>Es gibt keine Sonderregelungen für den Wegfall der <br />
Schwerbehinderung. Daher sollte man sofern ein Wegfall <br />
der Schwerbehinderteneigenschaft ansteht (z.B. Ende <br />
der Heilungsbewährung und somit Rückstufung des GdB) <br />
den Zusatzurlaub vorher nehmen, also dem AG mitteilen, <br />
ich nehme meine x-Tage Zusatzurlaub. Somit ist <br />
klargestellt, dass man nicht seinen <br />
Regelurlaubsanspruch nimmt. Was weg ist ist weg. Ich <br />
habe noch nicht gelesen, dass es Erstattungs- oder <br />
Verrechnungsansprüche für genommenen Zusatzurlaub gibt.</p>
<p>Bernhard</p>
<p><br />
 </p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=427</link>
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<pubDate>Mon, 28 Jun 2004 06:44:21 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neuregelung Zusatzurlaub zum 1. Mai 2004</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ihr Lieben,</p>
<p>kann jemand mit einfachen Worten erklären, wie man <br />
diese Neuregelung zum Zusatzurlaub in der Praxis <br />
umsetzt&gt;</p>
<p>Die Zwölftelregelung gab es doch schon vorher. </p>
<p>Es ist doch so, dass man den Zusatzurlaub rückwirkend <br />
ab Datum Antragsstellung bekommt. Oder ist das jetzt <br />
so zu handhaben, dass wenn man z.b. im Oktober den <br />
Antrag abgibt auch nur für die zwei Monate anteilig <br />
den Urlaub bekommt&gt;&gt;&gt;</p>
<p>Und was ist bei Wegfall der Schwerbehinderung&gt;&gt;</p>
<p>Ich bin von unserer Personalabteilung angesprochen <br />
worden, die verstehen es auch nicht. Sind wir alle <br />
doof oder ist der Text etwas unverständlich verfasst&gt;&gt;</p>
<p>Liebe Grüße und vielen Dank für die Antworten.</p>
<p>Eure Tanja aus dem Hochtaunuskreis</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=426</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=426</guid>
<pubDate>Mon, 28 Jun 2004 04:46:44 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>Tanja</dc:creator>
</item>
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