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<title>Forum für die SBV - Rechtsinformation Schwerbehinderung</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Rechtsinformation Schwerbehinderung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Gitta,</p>
<p>der besondere Kündigungsschutz ist ein Rechtsanspruch auf Grundlage eines Gesetzes, dem SGB IX.</p>
<p>Der AG kann diesen Rechtsanspruch aber nur beachten, wenn ihm bekannt ist, dass der betroffene AN diese hat. Also entweder die Schwerbehinderung ist offenkundig/-sichtlich oder aber der AN muss dem AG das Vorliegen offenbaren.</p>
<p>Er kann dieses auch bei Aushändigung der Kündigung.</p>
<p>Siehe z.B. den § 90 Ausnahmen des besonderen Kündigungsschutz (letzter Abs.)</p>
<p>§ 90  Ausnahmen</p>
<p>(1)Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, <br />
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder <br />
2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder <br />
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie<br />
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder <br />
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben, <br />
 <br />
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen. </p>
<p>Hinweis: Der letzte Absatz weist darauf hin, dass man sofern erwünscht dem AG den Rechtsanspruch auf den besonderen Kündigungsschutz erst bei Zugang /Ausspruch einer Kündigung mitteilt.</p>
<p>Der AN der so handelt verzichtet aber auf die ihm gem. SGB IX zustehenden weitergehenden Rechte (s. § 81) und Nachteilsausgleiche, wie z.B. den Zusatzurlaub oder das Recht von Mehrarbeit ausgenommen zu werden.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=6745</link>
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<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 19:37:54 +0000</pubDate>
<category>Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Rechtsinformation Schwerbehinderung</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo brauche nochmal ihre Hilfe!</p>
<p>1.Besonderer Kündigungsschutz</p>
<p>Habe dieses bei Rechtsinformation Schwerbehinderung gelesen!</p>
<p>(Die Wirkung des besonderen Kündigungsschutzes trifft nur dann ein,wenn dem AG<br />
die Schwerbehinderung bekannt ist.)gilt für Gleichgestellte ja ebenfalls zu.</p>
<p>Nun meine Frage&gt; Muß ich meinen AG nun doch sagen,das ich gleichgestellt bin um den besonderen K-Schutz zu haben.</p>
<p>Es grüßt Gitta</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=6744</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=6744</guid>
<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 19:21:16 +0000</pubDate>
<category>Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG</category><dc:creator>gitta</dc:creator>
</item>
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