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<title>Forum für die SBV - Gutachtertermin - Kostenerstattung ?</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Gutachtertermin - Kostenerstattung ? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Birgit,</p>
<p><br />
<em>Ein Zeitverlust <strong>ohne tatsächlichen Verdienstausfall </strong>kommt entgegen § 191 SGG für einen Aufwendungsersatz nicht in Betracht.</em></p>
<p>Bei Gleitzeit kein tasächlicher Verdienstausfall und somit keine keine Erstattung. </p>
<p>Lese ich genauso; gleichwohl könen aber andere Auslagen wie zB. Fahrtkosten usw., wenn sie tasächlich entstanden sind, ansetzbar sein.</p>
<p>Grüße<br />
Heinz</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7314</link>
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<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 10:53:14 +0000</pubDate>
<category>Hilfsmittel</category><dc:creator>Heinz SBV</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gutachtertermin - Kostenerstattung ? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Heinz,</p>
<p>danke für Deine Ausführungen. Habe ich die RN 15 also so zu verstehen, dass man bei Gleitzeit, keinen Verdienstausfall geltend machen kann &gt;&gt;&gt; Irgendwie sind die Auslegungen immer mißverständlich... Hast Du hier auch eine Einschätzung &gt; </p>
<p>Gruß<br />
Birgit</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7313</link>
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<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 09:36:26 +0000</pubDate>
<category>Hilfsmittel</category><dc:creator>BirgitKE</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gutachtertermin - Kostenerstattung ? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Birgit,</p>
<p>schau mal ins Sozialgesetzbuch</p>
<p><em>SGB I - Allgemeiner Teil<br />
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten</em></p>
<p><em>§ 65a Aufwendungsersatz</em></p>
<p><em>(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.</em></p>
<p><em>(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.</em></p>
<p><strong>Auzug aus dem Kommentar</strong><br />
Notwendige Auslagen und Verdienstausfall</p>
<p>Rz. 13</p>
<p>Auslagen sind die Summe der Aufwendungen, um dem Verlangen zum persönlichen Erscheinen bzw. der Untersuchung nachzukommen. An Aufwendungen kommen insbesondere in Betracht</p>
<p>    * Fahrkosten,<br />
    * Verpflegungsmehraufwand,<br />
    * Übernachtungskosten,<br />
    * Kosten für eine Begleitperson,<br />
    * Kosten für eine Vertretung.</p>
<p>Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es können jegliche auch untypische Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern sie für das persönliche Erscheinen bzw. die Untersuchung, um dem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nachzukommen, notwendig waren.</p>
<p>Rz. 14</p>
<p>Notwendig sind Auslagen nur dann, wenn sie als solche zwingend waren, um dem Verlangen des Leistungsträgers nachkommen zu können, und auch der Höhe nach erforderlich waren.</p>
<p>Das bedeutet, dass Fahrkosten nur berücksichtigt werden können, wenn sie aufgewendet werden mussten, weil das Erreichen des Leistungsträgers bzw. des Untersuchungsortes zu Fuß oder mit einem verfügbaren Fahrrad nicht zumutbar war, und soweit die günstigsten Fahrkosten nicht überschritten werden, üblicherweise also die günstigste Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel in der 2. Klasse. Beide Prüfungsschritte sind auch bei den anderen in Betracht kommenden Aufwendungen erforderlich. Pauschalierungen sind zulässig. Deshalb kann als Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen der Höhe nach auch der nach dem Bundesreisekostengesetz relevante Erstattungsbetrag angesetzt werden.</p>
<p>Rz. 15</p>
<p>Verdienstausfall ist entgangenes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit. Voraussetzung ist zunächst, dass Arbeitsentgelt bzw. Einkommen tatsächlich entgeht, also z.B. kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ein Zeitverlust ohne tatsächlichen Verdienstausfall kommt entgegen § 191 SGG für einen Aufwendungsersatz nicht in Betracht. Pauschalierungen sind zulässig, daher wird auf die Entschädigungssätze für Verdienstausfall bei Zeugen nach dem JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen u.a. v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718) zurückgegriffen werden können.</p>
<p>Liebe Grüße <br />
ins hochsommerliche Berlin<br />
Heinz</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7307</link>
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<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 08:02:56 +0000</pubDate>
<category>Hilfsmittel</category><dc:creator>Heinz SBV</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Gutachtertermin - Kostenerstattung ?</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter bei der dt. Rentenversicherung einen Antrag auf Teilhabe stellt und zu einem Gutachtertermin geladen wird, kann er die Kosten für Fahrt/Arbeitszeitausfall etc. ersetzt bekommen &gt; Wenn ja, wo kann ich die Gesetzesgrundlage dazu finden &gt;</p>
<p>Liebe Grüße aus dem hochsommerlichen Berlin (seit Wochen ohne einen Tropfen Regen <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> )<br />
von Birgit</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7306</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7306</guid>
<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 07:10:22 +0000</pubDate>
<category>Hilfsmittel</category><dc:creator>BirgitKE</dc:creator>
</item>
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