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<title>Forum für die SBV - Aufgaben der G-SchwbV als Krankheitsvertretung</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Aufgaben der G-SchwbV als Krankheitsvertretung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Paul,</p>
<p>» Woraus leitet sich denn die Nichtzuständigkeit der GSchwbV ab&gt;<br />
§ 97 (6) SGB IX Satz 1 ....sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist...</p>
<p>Hier ist eine gewählt aber verhindert. Die Verhinderung hat sie (bzw. die Wähler) auch selbst zu vertreten, da sie nur 1 Stelli gewählt haben.</p>
<p>Man darf übrigens nur dann Stelli wählen/ nachwählen, wenn keine gewählt ist. Hat man also nur 1 Stelli gewählt und bekommt dann im Laufe der Wahlperiode solche Probleme, muss man mit der Wahl entweder bis zur nächsten regulären Wahl warten oder der gewählte Stelli legt sein Mandat nieder. Dann hätte man den Zustand, kein Stelli gewählt und man könnte Stellis wählen. </p>
<p>Sorry, es ist vielleicht nicht schön aber rechtlich so klar geregelt.</p>
<p>Wir wollen ja auch immer klare gesetzliche Regelungen. </p>
<p>PS: bei BR ist es nicht anders. Sind dort alle Gewählten incl. der Ersatzmitglieder verhindert, was in kleinen Betrieben durchaus schon vorkommt, darf dort dann auch der GBR nicht stellvertretend aktiv werden.</p>
<p>Wir als SchwbV habe da sogar den Vorteil, da bei uns die GSchwbV wenigstens dann zuständig ist, wenn keine SchwbV gewählt wurde/ werden kann. Bei BR gint es eine solche Ausnahme nicht.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8781</link>
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<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 12:23:59 +0000</pubDate>
<category>Gesamt-Konzern-SBV</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
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<title>Aufgaben der G-SchwbV als Krankheitsvertretung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard, </p>
<p>vielen Dank für die schnelle, wenn auch für mich unbefriedigende Antwort.</p>
<p>Die GSchwbV darf Betriebe vertreten, in deren theoretisch eine Vertretung gewählt werden könnte, dies aber aus welchen Gründen auch immer nicht geschehen ist. <br />
Wurden jedoch zwei gewählt und die Eine fällt dann wegen einer schweren Erkrankung aus, die Andere weilt auf Ibiza, so werden die Kollegen im Betrieb von niemanden vertreten!&gt; Dies finde ich sehr unschön und auch unlogisch, wenn man davon ausgeht, dass den Menschen mit Behinderung immer ein Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollte.<br />
In den Kommentaren wird immer auf das Fehlen einer örtlichen SBV abgezielt. Eine Konkretisierung hierzu habe ich so nicht gefunden.<br />
Woraus leitet sich denn die Nichtzuständigkeit der GSchwbV ab&gt;</p>
<p>Gruß Paul</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8779</link>
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<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 12:11:20 +0000</pubDate>
<category>Gesamt-Konzern-SBV</category><dc:creator>Paul</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Aufgaben der G-SchwbV als Krankheitsvertretung (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Paul,</p>
<p>die Antwort ist ganz klar, NEIN, die GSchwbV ist hier nicht zuständig und kann auch nicht aktiv werden.</p>
<p>Weiter, AU (Krankheit) besagt aber nicht zwingend auch Mandatsverhinderung. Also die VPSchwb oder Stelli können auch, sofern es nicht der Gesundheit entgegensteht in der AU im Mandat tätig werden.</p>
<p>Gleiches gilt bezüglich Urlaub! </p>
<p>Daher ist es immer wichtig, möglichst mehr als ein Stelli zu wählen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8778</link>
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<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 11:02:35 +0000</pubDate>
<category>Gesamt-Konzern-SBV</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
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<title>Aufgaben der G-SchwbV als Krankheitsvertretung</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo liebe Mitstreiter,</p>
<p>habe kurze Frage zur Aufgabe der Gesamtschwerbehindertenvertretung.</p>
<p>In einem Betrieb ist eine SchwbV und eine Vertretung vorhanden. Diese sind aber aber beide erkrankt bzw. im Urlaub. Jetzt steht dort eine Kündigung an. Tritt in diesem Fall die G-SchwbV ein&gt; Im Knittel steht nur, dass die G-SchwbV nur dann Eintritt, wenn keine Örtliche gewählt worden ist.</p>
<p>Lieben Gruß <br />
Paul</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8777</link>
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<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 10:44:02 +0000</pubDate>
<category>Gesamt-Konzern-SBV</category><dc:creator>Paul</dc:creator>
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