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<title>Forum für die SBV - Einleitung von Neuwahlen vor Rechtskräftigkeit des Urteils</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Einleitung von Neuwahlen vor Rechtskräftigkeit des Urteils (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo &quot;sbv_cornelsen&quot;,</p>
<p>» Die Wahl der Stellvertreter der SBV wurden vom Arbeitgeber erfolgreich<br />
» angefochten, da dem Wahlvorstand ein Fristenfehler unterlaufen war. <br />
<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /></p>
<p>» Die reguläre SBV-Vertreterin befindet sich im Baby-Jahr und war von dieser<br />
» Wahl nicht betroffen.  <br />
gut <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
<p>Hier ist auch entscheidend, dass es sich bei der Wahl der SchwbV und Stelli um 2 getrennte unabhängige Wahlen/ Wahlvorgänge handelt. Daher kann es sehr wohl sein, dass ein Wahlvorgang nichtig/anfechtbar ist, der andere aber hiervon nicht betroffen ist.<br />
  <br />
» Der amtierende 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter sind nach<br />
» Rücksprache mit dem Rechtsbeistand nach Ablauf der 4-wöchigen<br />
» Einspruchsfrist in die Beschwerde vor der nächst höheren Instanz, dem LAG,<br />
» gegangen. Konsens besteht, dass für diesen Zeitraum (kann in Berlin bis zu<br />
» 2 Jahren dauern ... ) die beiden Stellvertreter im Amt bleiben, da das<br />
» Urteil ja weiterhin nicht rechtskräftig ist.<br />
So ist es! Anders wäre es nur bei &quot;Nichtigkeit der Wahl&quot;, nicht aber wie der Rechtsbeistand richtig aussagt bei Anfechtbarkeit.</p>
<p>» Nun besteht in Teilen des Betriebsrats die Auffassung, es wäre rechtlich<br />
» möglich, ja erforderlich, umgehend eine neue Stellvertreter-Wahl<br />
» einzuleiten, oder zumindest einen Wahlvorstand zu berufen.<br />
Falsch! </p>
<p>» Meine Information ist, das tunlichst nicht zu tun, da sonst die Gefahr<br />
» einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber besteht - zum<br />
» einen besteht auch erst einmal keine Notwendigkeit, da der 1.<br />
» Stellvertreter im Amt ist und der 2. Stellvertreter Gewehr bei Fuß<br />
» steht.<br />
Gut so.</p>
<p>» Zum anderen macht es doch wenig Sinn, jemanden neu zu wählen, wenn die<br />
» Gewählten noch im Amt sind .... <br />
so ist es. Es ist rechtlich sogar nicht möglich, wäre ein Anfechtungsgrund, wenn man bei Vorhandensein gewählter Stellis neue wählt.<br />
  <br />
» Wie seht ihr das&gt; Gibt es dazu eine hieb- und stichfeste juristische<br />
» Klausel&gt;<br />
Ja, das Gesetz und die Tatsache, dass es noch keine rechtskräftige Entscheidung gibt. Die nächste Instanz könnte ja das Urteil der vorherigen Instanz aufheben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=9744</link>
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<pubDate>Fri, 16 Oct 2009 05:12:01 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Einleitung von Neuwahlen vor Rechtskräftigkeit des Urteils</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wahl der Stellvertreter der SBV wurden vom Arbeitgeber erfolgreich angefochten, da dem Wahlvorstand ein Fristenfehler unterlaufen war. </p>
<p>Die reguläre SBV-Vertreterin befindet sich im Baby-Jahr und war von dieser Wahl nicht betroffen.  </p>
<p>Der amtierende 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter sind nach Rücksprache mit dem Rechtsbeistand nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist in die Beschwerde vor der nächsthöheren Instanz, dem LAG, gegangen. Konsens besteht, dass für diesen Zeitraum (kann in Berlin bis zu 2 Jahren dauern ... ) die beiden Stellvertreter im Amt bleiben, da das Urteil ja weiterhin nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nun besteht in Teilen des Betriebsrats die Auffassung, es wäre rechtlich möglich, ja erforderlich, umgehend eine neue Stellvertreter-Wahl einzuleiten, oder zumindest einen Wahlvorstand zu berufen.</p>
<p>Meine Information ist, das tunlichst nicht zu tun, da sonst die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber besteht - zum einen besteht auch erst einmal keine Notwendigkeit, da der 1. Stellvertreter im Amt ist und der 2. Stellvertreter Gewehr bei Fuss steht.<br />
Zum anderen macht es doch wenig Sinn, jemanden neu zu wählen, wenn die Gewählten noch im Amt sind .... </p>
<p>Wie seht ihr das&gt; Gibt es dazu eine hieb- und stichfeste juristische Klausel&gt;</p>
<p>Danke vorab!!</p>
<p>Frank</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=9724</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=9724</guid>
<pubDate>Wed, 14 Oct 2009 16:10:04 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>sbv_cornelsen</dc:creator>
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