Aussetzungsverfahren (Kirche)

carmen, NRW, Thursday, 25.03.2010, 10:31 (vor 5143 Tagen)

Guten Tag, mein Arbeitgeber hat der MAV die Information bzgl. der Einstellung eines Physiotherapeuten zum 1.4 zukommen lassen. Die SbV ist im Vorfeld nicht über einer Stellenausschreibung(oder sonstwie) informiert worden,sodaß kein zeitnaher Kontakt zur AfA aufgenommen werden konnte um zu prüfen ob diese Stelle mit einem Schwerbehinderten arbeitsuchenden besetzt werden kann. Ich möchte jetzt ein AUSSETZUNGSVERFAHREN beantragen. Habe aber damit noch kene Erfahrung. Wie genau geht das. Was muss ich tun / schreiben.
es eilt ! :-)

Vielen Dank!

Aussetzungsverfahren

Manfred Lehmann, Mainz, Rheinland-Pfalz, Thursday, 25.03.2010, 13:55 (vor 5143 Tagen) @ carmen

verweise in Deiner Antwort auf den § 95.2 SGB IX Satz 2.
Danach bist Du zu beteiligen und wenn nicht geschehen, dann ist die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann zu entscheiden.

Aussetzungsverfahren

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 29.03.2010, 10:19 (vor 5140 Tagen) @ carmen

» Die SbV ist im Vorfeld nicht über einer Stellenausschreibung(oder sonstwie) informiert worden,
Das die SBV hier extra informiert wird ist auch nicht notwendig. Das Anschreiben an die AfA wird bei manchen Firmen der SBV in Kopie zugeleitet.

» sodaß kein zeitnaher Kontakt zur AfA aufgenommen werden konnte um zu
» prüfen ob diese Stelle mit einem Schwerbehinderten arbeitsuchenden besetzt
» werden kann.
Diesen Kontakt musst nicht du sondern der AG (z.B. der Beauftragte) herstellen.

» Ich möchte jetzt ein AUSSETZUNGSVERFAHREN beantragen.
Ist in diesem Falle ein "stumpfes Schwert".
Sorge im Gespräch mit dem AG dafür, dass zukünftig das (auch für Kirchen geltende) SGB IX eingehalten wird.

Ansatzpunkte sind m.E. woanders zu suchen:
§81(1)...Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

§95(2) ..Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Aussetzungsverfahren

hackenberger, Thursday, 01.04.2010, 01:44 (vor 5137 Tagen) @ carmen

Hallo Carmen,

es gibt hier noch eine andere Möglichkeit, auf welche ich aber auch schon einmal hingewiesen habe, hast Du wohl leider überlesen.

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

(1) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen....

6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. 7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.

Also, entscheiden ist der Satz 6 des Abs. 1.
Unterlässt der AG diese Prüfung und Beteiligung des SBV hierbei, wäre dieses ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 der mit dem § 156 Abs. 1 Satz 9 ahndbar wäre.

Dem betroffenen/ zuständigen SB bei AG hier auf die möglichen Folgen für Ihn persönlich, nämlich ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € hinweisen. Dieses führt dann ggf. zu mindest zukünftig für besseres handeln.

Wichtig auch, der Abs 1 des § 81 SGB IX, spricht von freien zu besetzenden Arbeitsplätzen, also nicht von freien neuen Ap.

Auch letztlich einmal den Beauftragter des Arbeitgebers § 98 SGB IX auf siene Pflichten ansprechen und hinweisen.

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