Kündigungsschutz (Kündigung)

Jörg R @, Saturday, 18.01.2003, 16:24 (vor 7766 Tagen)

Hallo liebe Kollegen,
seit ein paar Tagen bin ich zum SchwbV gewählt worden.
Doch diese Freude dauerte nicht lange. Ein Tag später
wurde mir eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nahe gelegt.
Nun mein Frage:
Ist es zulässig einen gewählten Vertreter zu
entlassen> Welche Schutzkriterien sind gegeben> Im
KSchG §15 werden die Mitgleider der Betriebsrates für
die Wahlperiode und eine Nachfrist (meist 1 Jahr)
geschützt. Der SchwbV wird dabei aber nicht
berücksichtigt. Welche Urteile gibt es hier zu>

Re: Kündigungsschutz

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 18.01.2003, 17:19 (vor 7766 Tagen) @ Jörg R

Hallo, erst mal Gratulation zu deiner wahl zur
Schwerbehindertenvertretung.
Deine Anfrage ist im SGB IX geregelt:
§96 Abs.3 Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber
dem Arbeitgeber die gleiche persönliche
Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-
, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied
des Betriebsrates.
Somit kannst du das im §15 gelesene auf dich
übertragen.
Zusätzlich kann es nicht schaden mit dem BR und
deiner Gewerkschaft zu kontakten, denn vielleicht
steckt da noch mehr dahinter.
Viel Erfolg wünscht dir Hans-Peter

Re: Kündigungsschutz

Hans Enzelberger @, Friday, 24.01.2003, 16:56 (vor 7760 Tagen) @ Jörg R

Kündigung ist nicht rechtmäßig,Kündigungsschutz
gleich wie bei Betriebsrat.

Re: Kündigungsschutz

hackenberger, Tuesday, 28.01.2003, 15:05 (vor 7756 Tagen) @ Jörg R

Hallo,

das Thema wurde schon 2 mal zutreffend kommentiert.
Doch ein Hinweis noch: Der besondere Kündigungsschutz
greift aber nur bei einer ordentlichen Kündigung, also
keiner verhaltensbedingter Kündigung.

Weiter ist noch wichtig, dass die Wahl ordnungsgemäß
gelaufen ist, damit nicht ggf. ein Wahlberechtigter
Widerspruch im Rahmen der gesetzlichen Zeit einlegt.

Re: Kündigungsschutz

David ⌂, NRW, Saturday, 08.02.2003, 00:05 (vor 7746 Tagen) @ Jörg R

Hallo Jörg,

deine Infos sind ein wenig dürftig. Außerdem gehe ich
davon aus, dass Du das SGB IX schon geschmökert hast.
Wenn nicht, dann nimm Dir den § 96 Abs. 3 vor.
Kommentierung Knittel habe ich gerade zur Hand.
Beachte bitte auch die Beteiligungsrechte des BR in
Kündigungsverfahren. Wenn es dann keinen Ausweg mehr
gibt gehe in Richtung Urteile. Hans-Peter hat eine
umfangreiche Auflistung vom Koll. Braun der FH
Düseldorf auf seiner Seite.
Solltest Du noch Fragen haben, melde Dich. Wenn
notwendig, erfrage bei H.P. meine E- Mail Adresse.

Gruß

Roland

Re: Kündigungsschutz

Günther Dölle @, Thursday, 13.02.2003, 13:28 (vor 7740 Tagen) @ Jörg R

Hallo lieber Kollege,
nach § 96 Abs. 3 hast Du den gleichen Kündigungs- und
Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs- oder
Personalrates; d.h. für Deine Amtszeit, die im
Normalfall am 30. Nov. 2006 abläuft. Bei einer
Wiederwahl verlängert sich dieser Schutz automatisch
bis zum Ende der nächsten Wahlperiode. Solltest Du
nicht wiedergewählt werden, hast Du trotzdem noch ein
weiteres Jahr, bis zum 30.11.2007 Kündigungsschutz. Du
solltest Dir für Deine Arbeit unbedingt das
Sozialgesetzbuch SGB IX mit dem Kommentar von
Hauck/Noftz aus dem Erich Schmidt Verlag, ISBN
3503060316 im Buchhandel oder direkt beim Verlag
besorgen. Dein Arbeitgeber ist gesetzlich
verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen!!! Auch
für die damit verbundenen Ergänzungslieferungen, die
im Laufe der Zeit herausgebracht werden!!!
Ich stehe Dir gern jederzeit für evtl. Rückfragen
telefonisch oder schriftlich zur Verfügung.
Laß´Dich nicht unterkriegen, das Recht ist voll auf
Deiner Seite!
Viele Grüße und viel Erfolg
Dein Kollege
Günther Dölle
Im Rothenbach 2
37290 Meißner-Weidenhausen
Tel. privat: 05657/1444
Tel. dienstl.: 05651/927-359
email privat: gdoelle@harhar.net
email dienstl.: doelle@suet.de
Es wäre schön, wenn Du Dich mal melden würdest.

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