Stellvertreter (Wahlen)

Heike65, Sachsen, Tuesday, 01.02.2011, 14:19 (vor 4823 Tagen)

Hallo...

Ich versuche nach wie vor mich hier schlau zu machen ;-)

Aber in einem Punkt bin ich mir immer noch nicht sicher:

Wir werden erstmalig eine Schwerbehindertenvertretung in unserer Firma wählen. Mir ist bekannt, dass der Schwerbehindertenvertreter selbst nicht schwerbehindert sein muss.
Wie ist das beim Stellvertreter> Dieser muss selbst behindert sein oder auch nicht>

Vielen Dank für Eure Antwort.

Viele Grüße Heike

Stellvertreter

hackenberger, Tuesday, 01.02.2011, 14:33 (vor 4823 Tagen) @ Heike65

Hallo Heike,

» Wir werden erstmalig eine Schwerbehindertenvertretung in unserer Firma
» wählen. Mir ist bekannt, dass der Schwerbehindertenvertreter selbst nicht
» schwerbehindert sein muss.
Ist super und stimmt! ;-)

» Wie ist das beim Stellvertreter> Dieser muss selbst behindert sein oder
» auch nicht>
Hier gilt das gleiche wie bei der VPSchwb

Due findest eigentlich zum Thema "Wahlen" alles auf den Sonderseiten "Wahlen", siehe linke Linkspalte. Auf der Sonderseite findest Du dann weiterführende Links zur Wahlbroschüre, Wahlordnung usw. Weiter unter A-Z "Wahlen" und mit der Suchfunktion hier in Forumsbeiträgen.

Bitte unbedingt den einschlägigen § 94 SGB IX und die SchwbVWO beachten, damit die Wahl auch rechtlich sauber und damit nicht anfechtbar oder gar nichtig erfolgt.

» Vielen Dank für Eure Antwort.
Bitte :-)

PS: Trage bitte in Deinem Profil noch die Anzahl der Schwerbehinderten ein. Lese auch bitte den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..".

Stellvertreter

Heike65, Sachsen, Wednesday, 02.02.2011, 09:50 (vor 4823 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank für die Antwort.

Die Richtlinien der Wahlen habe ich gelesen und werde sie bei der Vorbereitung der Wahl einhalten. Es wird bei uns das vereinfachte Wahlverfahren geben. Problematisch ist, dass die Liste des Personalchefs nicht vollständig ist - z. T. weil sich Betroffene nicht melden oder aus anderen Gründen. Deshalb habe ich jetzt einen Aushang gemacht, in dem ich alle Betroffenen bitte, sich zu melden...

Während dem Schreiben stellt sich mir noch eine Frage: Wenn der Schwerbehindertenvertreter und auch der Stellv. nicht selbst behindert sind, können dann trotzdem BEIDE (auch Stellv.) an den Versammlung teilnehmen> Ich meine, weil der Stellv. nicht selbst betroffen ist und auch keine Stellver.funkiton ausübt, wenn der Vertrauensmann selbst anwesend ist>

Sorry, wenn ich nerve ;-) Möchte aber nichts falsch machen und stehe mit der Organisation ziemlich allein da... Bin auch erst seit diesem Jahr im BR und war zu einer Schulung. Dort habe ich von der Schwerbehindertenvertretung gehört und es angesprochen und setze es jetzt durch :-)

(Genau wie mit dem Wirtschaftsausschuss - der wurde jetzt auch gegründet :-D )

Heike

Stellvertreter

hackenberger, Wednesday, 02.02.2011, 10:05 (vor 4823 Tagen) @ Heike65

Hallo Heike,


» Die Richtlinien der Wahlen habe ich gelesen und werde sie bei der
» Vorbereitung der Wahl einhalten.
Das ist OK.

» Während dem Schreiben stellt sich mir noch eine Frage: Wenn der
» Schwerbehindertenvertreter und auch der Stellv. nicht selbst behindert
» sind, können dann trotzdem BEIDE (auch Stellv.) an den Versammlung
» teilnehmen> Ich meine, weil der Stellv. nicht selbst betroffen ist und
» auch keine Stellver.funkiton ausübt, wenn der Vertrauensmann selbst
» anwesend ist>
Wahlkandidaten welche selbst nicht aktive Wahlberechtigt sind, also nicht Schwerbehindert oder Gleichgestellt, dürfen nach dem sie vorgeschlagen wurden an der Wahlversammlung als Gast teilnehmen.

» Sorry, wenn ich nerve ;-) Möchte aber nichts falsch machen und stehe mit
» der Organisation ziemlich allein da... Bin auch erst seit diesem Jahr im
» BR und war zu einer Schulung. Dort habe ich von der
» Schwerbehindertenvertretung gehört und es angesprochen und setze es jetzt
» durch :-)
Ist schon OK.

Bitte noch unbedingt beachten. 2 getrennte Wahlgänge, also VPSchwb und Stelli und jeweils geheime Wahl. Wahlkabine oder Sichtschutz und Stimmzettel.

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).
Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bestehen nicht. Theoretisch genügt also die Anwesenheit eines einzigen stimmberechtigten Beschäftigten in der Wahlversammlung.

» (Genau wie mit dem Wirtschaftsausschuss - der wurde jetzt auch gegründet
» :-D )
Die gewählte SchwbV hat auch hier, wie in allen anderen BR-Gremien ein uneingeschränktes beratendes Teilnahmerecht. Bedeutet sie MUSS jeweils eingeladen werden.

Zu dem Thema Sitzungen findest Du auch mit der Suchfunktion noch sehr viele Beiträge.

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