Aufgaben der GSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

Sander, Niedersachsen, Thursday, 05.05.2011, 15:16 (vor 4739 Tagen)

Hallo,

nachdem ich längere Zeit nur fleißig gelesen habe, habe ich mal wieder eine Frage: Was sind konkret die Aufgaben der GSBV>
Teilnahme an den Sitzungen des GBR's oder des WA's ist klar. Sollten dort Arbeitsgruppen gebildet werden, auch dort Teilnahme.
Aber was ist mit Aufgaben unabhängig vom GBR> Was können SBV's nicht auf lokaler Ebene regeln> Ich bin da ziemlich ratlos.
Und noch eine Frage zu Ausschüssen des BR's: Der WA versucht meine Teilnahme an den Sitzungen jetzt dadurch auszuhebeln, dass einfach keine offiziellen Sitzungen mehr stattfinden. Einmal stellt nur 1 Mitglied die Zahlen auf und bereitet sie für die BR-Sitzung vor oder ein Teil der Mitglieder trifft sich kurz, um etwas durchzusehen, ... . Treffen mit der GL finden im WA nicht statt. Ich bin der Auffassung, dass jede Tätigkeit aus dem WA heraus eine offizielle Sitzung ist, egal, wie viele Teilnehmer dabei sind. Es sei denn, der WA beauftragt in einer offiziellen Sitzung einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben. Wobei hier die Frage wäre, ob es eine generelle Beauftragung à la "immer die Zahlen aufzuarbeiten" gibt>

Vielen Dank für Eure Hilfe
Sander

Aufgaben der GSBV

hackenberger, Thursday, 05.05.2011, 15:37 (vor 4739 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,

nun habe ich ja erst einmal eine Nachfrage: In welcher Funktion stellst Du hier diese Frage> Denn lt. profil bist Du SchwbV, also örtl.!

Die Aufgaben der GSchwbV ergeben sich aus § 97 SGB IX. In der Kommentierung dazu findet man auch einiges. Sie ist u.a. zuständig für zentrale Regelungen. Also immer vergleichbar zum GBR.

Der WA ist bei Betrieben mit mehr als 100 AN Pflicht, § 106 BetrVG. Damit auch die Tagung dieses. Aber, der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen, § 107 BetrVG. Dann hat aber die GSchwbV das Teilnahmerecht an diesem Ausschuss.

Das andere geschilderte von Dir betreffend „der Wahrnehmung der Aufgaben des WA“ ist so nicht statthaft, besonders wenn man so versucht die GSchwbV auszubremsen.

Es gibt ein Urteil welches zwar nicht genau diesen Sachverhalt also WA § 106 BetrVG betrifft aber als Vergleich nutzbar ist. Auch dort wurde versucht die SchwbV auszubremsen, das Gericht hat hier daher entsprechend entschieden, dass es eben si nicht geht. Solches Handeln des Br/GBR oder PR usw. kann man als rechtwidrige Mandatsbehinderung einstufen und dann die Gerichtsbarkeit bemühen. Weiter hat aber die SchwbV/GSchwbV auch einen eigenständigen Informationsanspruch gegenüber dem AG.

Hinweis: Die SchwbV hat auch einen Schulungsanspruch "Grundseminar BetrVG und einen Schulungsanspruch zum Thema WA, also § 106 BetrVG.

Auf unsern Seiten hier findet man dazu ja einiges. U.a. auch hier!

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