Außerordentliche Neuwahlen (Wahlen)

Wolfram @, 40764 Langenfeld, Tuesday, 21.06.2005, 13:03 (vor 6874 Tagen)

Hallo ihr Lieben,

Ich bin V.P. der schwer behinderten Kolleginnen und Kollegen in einem "Eigenbetrieb" eines großen öffentlichen Arbeitgebers. Im Rahmen einer
Umstruktuierung sollen 5 Eigenbetriebe zu 3 Eigenbetriebe umstruktuiert werden. Das heisst für uns, dass wir mit einem anderen Eigenbetrieb zusammengelegt werden. Das heisst konkret: beide Dienststellen werden aufgelöst, und es entsteht eine neue Dienststelle mit einem anderen Namen.:-D
Nach meinem Verständnis gibt es in diesem neuen Betrieb dann noch keine SbV.
Eine Regelung wie für die Personalvertretung (Einsatz einer Personalkommission) kann ich im SGB IX nicht finden. Ist es wirklich war, dass wir dann 2-3 Monate (denn solange dauert eine Neuwahl, da auf grund der räumlichen Größe der Betriebe das verkürzte Wahlverfahren nicht angewand werden kann, sondern wir iom Gegenteil auf die Briefwahl angewiesen sind) ohne SbV sind> Das die GSbV die Vertretung übernimmt ist illusiorisch, da es sich in den 5 Betrieben um ca.135 schwer behinderter Mitarbeiter handelt verteilt auf eine Fläche von halb NRW.
Fragen:
1. Habe ich irgendeine Vorschrift übersehen, die es uns ermöglicht eine Art
"Personalkommission" zu bilden
2. Gibt es irgendeinen Trick vor dem 01.01.2006 (Stichtag der Zusammenlegung)
die SbV für den neuen Betrieb zu wählen>
Für eine kreative Antwort wäre ich Euch sehr mit Dank verbunden.
Wolfram

Außerordentliche Neuwahlen

hackenberger, Wednesday, 22.06.2005, 09:25 (vor 6874 Tagen) @ Wolfram

Hallo Wolfram,

das Thema Wahl ist ja, gebe ich gerne zu, nicht gerade mein Spezialgebiet. Daher habe ich auch mal einen anderen Forumsteilnehmer, dessen Fachkompetenz ich schätze auch um Rat gebeten, folgende Hinweise:

Es gilt der Grundsatz: Wenn da was ganz Neues entsteht bei der "ZUSAMMENLEGUNG", dann erlischt nach der amtlichen Wahlbroschüre, Seite 13, dritter Spiegelstrich, das Amt der betroffenen Schwerbehindertenvertretung nach der in der Endnote 47 ("Weber § 24 Anm. 38; vgl. auch LAG Frankfurt DB 1989, 184 und Fitting u.a. § 21 Rd.-Nr. 40") erwähnten Literatur und Rechtsprechung.

Es gibt weiter auch ein BAG-Urteil welches das Thema behandelt, wenn die BR-Strukturen auf Grundlage eines Zuordnungs-TV beruhen. Ob sich nach dem Beschluss des BAG vom 10.11.2004, 7 ABR 17/04, ausnahmsweise etwas anderes ergibt, kann ich auf die Schnelle nicht sicher einschätzen.

Laut dem Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 SGB IX Rn 63 besteht für SchwbV, bei Betriebsaufspaltungen, Betriebsübergängen u.a. Änderungen der Unternehmensstruktur im Gegensatz zu Betriebsräten keinen Grund für ein Übergangsmandat. So fehlt häufig für die Schwerbehindertenvertretung ein Bedarf an einer übergangsweisen Vertretung bei unternehmensinternen Umstrukturierungen. Denn es gibt hier keine Vertretungslücke wie beim BR. Denn sofern es eine GSchwbV gibt nimmt diese Kraft Gesetzes, dort wo es keine örtl. SchwbV gibt, diese örtl. Mandat wahr. Sie hat dann aber auch unverzüglich auf Neuwahlen hinzuwirken. Daher hätte das Übergangsmandat nur in den unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen Bedeutung (vgl HaKo BetrVG/Düwell 2. Aufl. § 21 a Rn 20a) Vgl. Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 Rn 63.

Somit dürfte auch keine vertretungsfreie Zeiten, da die GSchwbV zu mindest für die Zeit bis zur Neuwahl das örtl. Mandat wahrnimmt.

Werden Betriebsteile abgespalten und im aufnehmenden Betrieb gibt es eine SchwbV verliert der aufgenommene Betriebsteil sein Mandat. Die SchwbV des aufnehmenden Betriebsteils nimmt auch für diese dann eingegliederte Schwerbehinderte die Vertretung, also das Mandat (vgl. BAG 21.1.2003 - 1 ABR 9/02 - AP § 21a BetrVG 1972 Nr. 1). Vgl. Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 Rn 63.

Ein Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht nur, soweit mehrere Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefasst werden. Dann erhält analog § 21a Abs. 2 BetrVG die SchwbV des an der Anzahl des AN größten Betrieb das nach § 21 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG ein bis zu 6 Monate andauerndes Übergangsmandat. Vgl. Kommentar LPK (F. Düwell) § 94 Rn 64.

Ich lese/verstehe die Rn 64, auch auf Grund der Aussagen in der Rn 63 so, dass ein Übergangsmandat nur entstehen kann, wenn aus einem Unternehmen (also dem Zuständigkeistbereich einer GSchwbV) in heraus in ein neues Unternehmen strukturiert/ ausgegliedert wird. Denn dann entsteht ein neues Unternehmen/ Betrieb ohne SchwbV/GSchwbV.

Also, Übergangsmandat nur dann, wenn sonst ein "Vertretungsfreier Bereich/ Betrieb/ Unternehmen" entstehen würde. Denn die Rechtsgrundlage für die Übergangsmandate, Art.5 Abs.1 Unterabsatz. 4 der Europäischen Betriebsübergangs-RL 77/187/EWG, zuletzt geändert durch RL 98/50/EG vom 29.Juni 1998. Sie hat ja das Ziel,Vertretungslose Zeiten/ Betriebe auf Grund von Betriebsübergängen/ Ausgliederungen usw. verhindern. Dieses würde ja immer im Übergnagszeitraum dann bis zur Wahl der SchwbV/GSchwbV zutreffen, wenn keine SchwbV/GSchwbV im aufnehmenden/ entstehenden Unternehmen gewählt ist.

Link zu einem weiteren Beitrag zu diesem Themenbereich

Außerordentliche Neuwahlen

wolfram @, Thursday, 23.06.2005, 13:17 (vor 6872 Tagen) @ Wolfram

Sehr schade, aber soweit war ich auch schon,trotzdem besten Dank fur die Bemühungen.

Übrings ein wahnsinns Kompliment für Eure Seite!!! Sie hat mir schon sehr bei meiner Arbeit geholfen, und ich besuche sie immer wieder gerne, auch von zu Hause aus. Macht weiter so, phantastisch !!!!

Wolfram

Außerordentliche Neuwahlen

David ⌂, NRW, Thursday, 23.06.2005, 22:36 (vor 6872 Tagen) @ Wolfram

Hallo Wolfram.

Ich vertrete die Ansicht, dass sofern es im Betrieb/Unternehmen Regelungen (auch Übergangsregelungen/-mandate) für BR gibt diese analog auch auf SchwbV anzuwenden sind.

Um Bernhards Meinung teilend zu zitieren.

Aber ich habe auch Fragen an Dich :

Werden alle Betriebe zusammengewürfelt und dann durch 3 geteilt >>-
Oder werden 2 Betriebe erhalten bleiben wie bisher und aus den 3 anderen wird einer gebastelt> - oder bleibt einer wie er ist und aus den restlichen 4 mach 2 >>

Worauf ich eigentlich hinaus will, ist es, die Erhöhung der Anzahl der Schwerbehinderten um über 50 % in dem neuen Betrieb zu betrachten und somit den Schritt zur vorgeschriebenen Neuwahl einzuleiten. -

Oder eine einvernehmliche Übergangsregelung mit dem Arbeitgeber und den Betriebsräten und den amtierenden Schwerbehindertenvertretungen zu verhandeln bis zur gesetzlichen Neuwahl natürlich unter der Beachtung der gesetzlichen Möglichkeiten.


Die beste verbindliche Antwort dazu bekommst Du sicherlich bei Deinem zuständigem Integrationsamt, unter der Darlegung aller zur Betrachtung notwendigen Sachverhalte.


Gruß David

VPschwbM

Außerordentliche Neuwahlen

hackenberger, Thursday, 23.06.2005, 23:35 (vor 6872 Tagen) @ David

Hallo David,

bei der SchwbV hat eine Veränderung bei der Anzahl der Schwerbehinderten/Gleichgestellten (Betroffenen) keine Auswirkung auf das Thema Neuwahl ja/nein bzw. Mandatsverlust. Die SchwbV bleibt 4 Jahre im Mandat egal ob die Anzahl der Schwerbehinderten zu- oder abnimmt.

Eine diesbezügliche Einwirkung/Regelung gibt es nur bei BR (gem. BetrVG).

Außerordentliche Neuwahlen

wolfram @, Langenfeld, Monday, 27.06.2005, 07:45 (vor 6869 Tagen) @ David

Guten Morgen David,

zui Deiner Frage: ein Betrieb bleibtz wie er ist, aus den anderen 4 werden 2 gemacht. Da der Stichtag der 01.01.2006 ist, habe ich noch genügend Zeit, mich mit den verschiedenen Integrationsämtern in Verbindung zu setzen, was ich auch tun werde.
Besten Dank,
Wolfram

Außerordentliche Neuwahlen nach Umstrukturierungen

Wolfgang E., Friday, 11.12.2009, 18:39 (vor 5240 Tagen) @ Wolfram

» Dass die GSbV die Vertretung übernimmt ist illusiorisch, da es sich in den 5 Betrieben um ca. 135 schwer behinderter Mitarbeiter handelt, verteilt auf eine Fläche von halb NRW.

Nein, das ist rechtlich unzutreffend! Wenn eine Gesamt-SBV wie hier "vorhanden" ist, dann hat sie auch kraft Gesetzes in diesem Fall das Amt nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX wahrzunehmen. Auch ist es Aufgabe und gesetzliche Pflicht der Gesamt-SBV, hier die Neuwahl einer örtlichen SBV einzuleiten.

Eine analoge Anwendung des § 21a BetrVG würde rechtlich zu einer unzulässigen Aushebelung des § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX führen. Die Voraussetzungen für ein entsprechendes Übergangsmandat liegen demnach nicht vor mangels Bedarf, weil ja eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung im Amt ist.

Gruß,
Wolfgang

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