Gleichstellungsantrag (Gleichstellung)

strom2000 @, Monday, 31.03.2003, 14:37 (vor 7691 Tagen)

Hallo,
Ich habe einen gbb 40%. Wo und wie stellt man einen
Gleichstellungsantrag>
Bitte um Hinweise.

Re: Gleichstellungsantrag

Klaus Lüer @, Thursday, 03.04.2003, 06:39 (vor 7688 Tagen) @ strom2000

Die Gleichstellung muss beim örtlich zuständigen
Arbeitsamt beantragt werden.
mfg
Lüer

Re: Gleichstellungsantrag

David ⌂, NRW, Saturday, 12.04.2003, 22:47 (vor 7678 Tagen) @ strom2000

Hallo Strom,

das Du einen Gleichstellungsantrag bei Deinem örtlichen
AA stellen kannst weißt Du nun. Die Vorraussetzungen
zur Anerkennung gehen in Richtung : Gefährdung des
Arbeitsplatzes aufgrund Deiner Behinderungen.
Solltest Du weitere Infos benötigen, laß Dir von Hans -
Peter meine E- Mail Adresse geben.

Übrigens hat Hans- Peter unter der Rubrik
>Dokumente< einen Gleichstellungsantrag zum Ausdruck
hinterlegt.

Gruß
Roland

Re: Gleichstellungsantrag

ewerhardle @, Monday, 14.04.2003, 21:41 (vor 7676 Tagen) @ strom2000

Guten Abend,
wenden Sie sich an ihr zustaendiges Arbeitsamt und an
den Schwerbehindertenvertreter (falls vorhanden) im
Betrieb.

Ich war per Zufall im Net und wünsche viel Erfolg.

Re: Gleichstellungsantrag

Günther Zeuner @, Tuesday, 15.04.2003, 07:45 (vor 7676 Tagen) @ strom2000

Hallo Strom2000,
bei der Beantwortung der Frage nach der Anhoerung des
Arbeitgebers auf jeden Fall ja ankreuzen, weil sonst
der Antrag automatisch abgelehnt wird.
Gruß
Günther Zeuner

Re: Gleichstellungsantrag

Klaus Lüer @, Tuesday, 15.04.2003, 09:11 (vor 7676 Tagen) @ Günther Zeuner

Der Arbeitgeber ist im Gleichstellungsverfahren nicht
Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X, da die
Gleichstellung nicht in seine eigenen Rechte eingreift
(Urteil des BSG vom 19.12.01 - B 11 AL 57/01 R). Der
Arbeitgeber ist folglich auch nicht nach § 24 SGB X
anzuhören. Demnach entfällt auch die Bekanntgabe der
erfolgten Gleichstellung gegenüber dem Arbeitgeber!
Im Rahmen der Sachaufklärung kann der Arbeitgeber mit
Zustimmung des behinderten Menschen eingeschaltet
werden. Lehnt der Antragsteller also die Einschaltung
seines Arbeitgebers ab, ist dies kein Ablehnungsgrund
für den Gleichstellungsantrag.

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