Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (Lektüre / Gesetze)

weepee, Saturday, 26.11.2011, 14:30 (vor 4527 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,
zu obigem Betreff habe ich etwas beizutragen, das hoffentlich hier dieskutiert wird. Ich habe ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten, nach dem die Kosten meines Anwalts NICHT von meinem Arbeitgeber übernommen werden.

Hier erst mal eine kurze Einführung zu meinem Fall:

als langjährige VP der sbM lag ich im Rechtsstreit mit meinem AG. Ich war damals Soldat. In einem ersten Verfahren vor dem Truppendienstgericht habe ich gewonnen. Dann stellte mein Anwalt diesem Gericht die Aufgabe, über die Kostentragungspflicht der zusätzlich entstandenen Kosten zu entscheiden.

- das gleiche TDGer entschied zu meinem Nachteil

zwischenzeitlich konnte ich auf Eurer Seite das Urteil des BAG lesen (Link), nach dem nur das örtliche Arbeitsgericht für die Kostenentscheidung zuständig sei.

Mit diesem Urteil als Begründung ging mein Fall vor das BVerwG. Dort wurde jedoch die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des TDGer abgelehnt.

Das alles heißt für mich:
- das Urteil des BAG ist nicht allgemein verbindlich (für mich als Ex-Soldaten schon gar nicht)
- der §96 Abs. 8 SGB IX scheint für mich nicht zu gelten

Das war's erst mal in Kurzfassung.

Gruß WeePee

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

hackenberger, Saturday, 26.11.2011, 15:25 (vor 4527 Tagen) @ weepee

Hallo WeePee,

leider liegt hier betreffen des zuständigen Rechtsweges auch eine Gesetzeslücke/Unklarheit vor.

Es war daher lange nicht ganz klar welcher Rechtsweg wann zuständig ist. Es wurde dann durch eine entsprechende Anwendung des § 2 ArbGG (Urteilsverfahren) oder § 2a ArbGG (Beschlussverfahren) zu schließen u.a. (LAG Nbg v. 22.10.2007 - 6Ta 155/07; BAG v. 30.03.2010 - 7 AZB 32/09).

Die Arbeitsgerichte sind aber nicht grundsätzlich zuständig. Man muss hier betreffend des zustänbdigen Rechtsweges unterscheiden zwischen individuellen (Urteilsverfahren) und kollektivrechtlichen (Beschlussverfahren) Streitigkeiten. Also betrifft es die Person oder das Mandat.

Hinweis: Die SchwbV ist KEINE Person, also auch Arbeitnehmer, Angestellter, Beamter und auch kein BW-Soldat oder Richter.

Dieses Thema ist sehr ausführlich im LPK, 3. Auflage NOMOS-Verlag (Kommentar von Franz-Josef Düwell) in den Rn 109 ff des § 6 SGB IX behandelt. Also ggf. dort einmal nachlesen. Doch einem guten Fachanwalt sollte dieses alles bekannt sein. Leider werden bei der Beauftragung von Anwälten gerade betreffend dem Thema "Rechnungsstellung/Kostenabtretung" oft Fehler gemacht. Doch auch hier sollten gut Fachanwält das notwenige Wissen haben und ihre Mandanten hier im eigenen Interesse optimal beraten, damit es später eben keine Probleme bei der Rechnungsstellung gibt. Vorraussetzung für die Kostentragungspflicht des AG ist aber auch, dass das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist.

Wieso hier Kosten nicht durch den AG zu tragen waren, kann man ohne Kenntnisse der Urteile und der Begründung des Gerichtes für seine Entscheidungen nicht sagen. Auch ob ggf. der Rechtsweg nicht der NUN herrschenden Rechtsmeinung entspricht.

Sollte es zwischen den BAG und dem BVerwG zu einer gleichen Entscheidung/Rechtgrund/ Streitgrund unterschiedliche Urteile geben, so müsste eigentlich der gemeinsame Senat der obersten Gerichte letztlich entscheiden.

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

hackenberger, Saturday, 26.11.2011, 20:09 (vor 4527 Tagen) @ hackenberger

Hallo WeePee,

das eingestellte BVerwG Urteil hilft leider auch nicht weiter. Denn es ist weder zu erkennen was vor dem Truppendienstgericht beklagt wurde und was dann dort wie entschieden wurde. Ganz besonders betreffend der Kostenentscheidung.

Aus dem BVerwG Urteil kann ich nur erkennen/schließen, dass es wohl um einer Nichtzulassungsbeschwerde ging. Lt. Rn 16 des BVerwG Urteil geht es wohl um außergerichtliche Kosten. Das wären dann aber ja nicht die Kosten der Klage/ des Klageverfahrens als SchwbV vor dem Truppendienstgericht.

PS: Aus dem BVerwG Urteil ist aber zu erkennen was ich auch schon im vorherigen Beitrag geschrieben habe, dass es beide Rechtswege gibt. Also, einmal vor den Verwaltungsgerichten und einmal vor den Arbeitsgerichten, je nach Art der Klage/ des zu betreibenden Verfahrens.

Das BVerwG Urteil verweist in der Rn 10 auch auf die bekannte Tatsache, dass der AG gem. § 96 Abs. 8 SGB IX die Kosten der SchwbV zu tragen hat. Weiter, dass für dieses betreffende Klagen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Rahmen eines Beschlussverfahren gegeben ist.

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