Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX? (Umgang mit Arbeitgeber)

Amor, NRW, Friday, 02.03.2012, 16:42 (vor 4436 Tagen)

Liebe Mitstreiter,

ich habe derzeit einen etwas speziellen Fall.

Eine schwerbehinderte Kollegin hatte vor einem knappen Jahr beantragt, ihre Arbeitszeit auf 35 Stunden pro Woche zu verkürzen. Sie wollte diese an 4 Tagen in der Woche ableisten, um durch das verlängerte Wochenende eine längere Erholungspause zu erlangen. Bei einer Besserung der gesundheitlichen Situation wollte sie die Option haben, auf ihre volle Stundenzahl zurück zu gehen.

Die Antwort des AG war wie folgt:

1. 35 Std. / Woche: O.K.
2. 4-Tage-Woche kann nicht zugesichert werden (hat in der Praxis aber weitestgehend geklappt)
3. Sie muss sich nach einem Jahr dauerhaft entscheiden, ob sie die 35-Std-Woche dauerhaft beibehalten will oder ob sie wieder auf die volle Arbeitszeit zurückgehen will.

Der AG nahm Bezug auf das Befristungs- und Teilzeitgesetz, NICHT auf das SGB IX.

Jetzt ist das eine Jahr bald um und sie überlegt, wie sie weiter vorgehen soll.

Ich habe jetzt in einem Seminar den § 81 SGB IX (Gestaltung der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit,...) kennengelernt.

Was meint Ihr, kann sie die o.g. Ansprüche auf Basis des § 81 geltend machen> (Incl. der "Rückkehroption" auf die normale Arbeitszeit)

Wie "stark" ist der § 81> Sticht er das Befristungs- und Teilzeitgesetz, welches ja für die Kollegin ungünstiger ist>

Vielleicht hat jemand von Euch ja eine Idee...

Viele Grüße!

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

hackenberger, Friday, 02.03.2012, 17:32 (vor 4436 Tagen) @ Amor

Hallo,

also, Schwerbehinderte können auf Grund des § 81 Abs. 4 SGB IX aus Gründen der Schwerbehinderung Teilzeit beantragen. Im Gegensatz zum Teilzeit und Befristungsgesetz besteht dann auch das Recht der Rückkehr auf Vollzeit. Es bedarf dann aber einer ärtzl. Bescheinigung wenn der AG es ohne nicht akzeptiert, dass diese Teilzeit aus Gründen der Behinderung erfolgt. Denn § 81 Abs. 4 begingt IMMER die Gründe aus der Behinderung. Auch nur dann kann sofern es ärztl. empfohlen wird die Teilzeit auf bestimte Tag vereinbart werden.

Hier ist nun ggf. der Knackpunkt. Aus welchen Gründen und auf welches Gesetz wurde bei der Beantragung der Teilzeit Bezug genommen>

Geschah es unter Bezug auf das Teilzeit und Befristungsgesetz, § 8 Verringerung der Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Rückkehr. Dann bleibt nur der Weg es beim AG zu beantragen bzw. sich auf eine entsprechende Stelle bewerben, wie alle anderen AN auch, § 9 Verlängerung der Arbeitszeit.

Also, prüfen was wurde wie beantrag> Ggf. versuchen sich auf Irrtum zu berufen. Aber auch dann ggf. ärtzl. Bescheinigung über die Notwenigkeit aus Gründen der Behinderung vorlegen. Nur wenn ein Arzt dieses erst heute ausstellt, könnte der AG dieses berechtig anfechten.

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 02.03.2012, 18:26 (vor 4436 Tagen) @ hackenberger

Hallo Zusammen,

@amor: § 81 Abs. 5 SGB IX geht bei sbM dem TzBfG grundsätzlich vor. Das ist dem alten juristischem Grundsatz "Lex specialis geht vor Lex generalis" geschuldet. Der § 81 Abs. 5 regelt bestimmte Sachverhalte ausdrücklich für bestimmte Personengruppen und ist somit spezieller als die allgemeine Regelung des TzBfG.
Dieser Grundsatz kommt zB auch beim Datenschutz zum Tragen, wo die speziellen Informationsrechte der SBV (ggfs. auch gegen den Willen des Betroffenen) ausdrücklich den Schutzregelungen des BDSG vorgehen.

@Bernhard: Ich kann Deine Meinung nicht teilen. Wenn der erste Antrag bereits gesundheitlich begründet war und der AG wußte, daß es sich um eine sb ANin handelte, ist es mE egal, wenn der AG auf fehlerhafter Grundlage zustimmt.
Aber auch wenn die gesundheitlichen Gründe und/oder die Eigenschaft als sb ANin nicht im ersten Antrag aufgeführt war, kann das nicht dazu führen, daß diese Gründe "verbraucht" wären. Dazu sehe ich nirgendwo eine Rechtsgrundlage.

Im Konfliktfall muß halt das IA einbezogen werden.
Im Übrigen wäre auf Grundlage des § 81 Abs. 5 bei entsprechender ärztlicher Empfehlung mE auch die 4-Tage-Woche rechtssicher durchsetzbar.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

hackenberger, Friday, 02.03.2012, 18:46 (vor 4436 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

Auszug aus dem LPK-SGB IX Kommentar 3. Auflage (Prof. Franz-Josef Düwell)

§ 81 Rn 135
Nach § 81 Abs. 5 Satz 3 haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Voraussetzung ist, dass die gewünschte kürzere Arbeitszeit wegen der Art und/oder Schwere der Behidnerung notwendig ist.

Wenn also z.B. ein Schwerbehinderter einen Nebenjob hat könnte er hier Probleme bei der Glaubhaftmachung bekommen. Denn dann müsste er ggf. erst den Nebenjob reduzieren. Auch bestimmte Sportarten (Ausdauer/Kraft) könnten Probleme bei der Glaubhaftmachung bereiten.

Das Ganze ist auch klar, denn der § 81 Abs. 4 befasst sich mit dem Thema "Rechte aus Gründen der Behinderung". Gleiches gilt für den Abs. 5. Ist vergleichbar mit den zwingenden Vorausetzungen für eine besondere Arbeitsplatz/umfeld Ausstattung/ Einrichtung.

Somit leider nicht "Lex specialis geht vor Lex generalis" ;-(

Es kann schwer sein, heute nach fast einem Jahr noch diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt zu belegen. Es sei der Betroffene hat bei der Beantragung diess als Grund angegeben und dieses ist belegbar.

Sind diese "zwingenden" Vorausetzungen nicht gegeben, besteht auch bei Schwerbehidnerten "nur" der Anspruch gem. Teilzeit und Befristungsgesetz.

Denn hier besteht eben kein grundsätzlicher Anspruch wie beim Zusatzurlaub.

» @Bernhard: Ich kann Deine Meinung nicht teilen. Wenn der erste Antrag
» bereits gesundheitlich begründet war und der AG wußte, daß es sich um eine
» sb ANin handelte, ist es mE egal, wenn der AG auf fehlerhafter Grundlage
» zustimmt.
» Aber auch wenn die gesundheitlichen Gründe und/oder die Eigenschaft als sb
» ANin nicht im ersten Antrag aufgeführt war, kann das nicht dazu führen, daß
» diese Gründe "verbraucht" wären. Dazu sehe ich nirgendwo eine
» Rechtsgrundlage.
Doch, sofern die zwingenden Vorausetzungen nicht zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Teilzeit vorlagen.

» Im Übrigen wäre auf Grundlage des § 81 Abs. 5 bei entsprechender ärztlicher
» Empfehlung mE auch die 4-Tage-Woche rechtssicher durchsetzbar.
Das habe ich doch geschrieben ;-)

PS: Schwerbehinderte müssen Teilzeit auch nicht auf Grundlage des § 81 Abs. 5 i.V. mit Abs. 4 SGB IX nehmen, sollten es aber wenn die zwingenden Voraussetzungen gegeben sind. Da sie dann weitere Rechte haben, wie die Rückkeht auf Vollzeit.

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 03.03.2012, 12:48 (vor 4435 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich glaube, da reden wir etwas aneinander vorbei.
Das Problem des UP ist doch die anstehende Verlängerung der Teilzeit, bei der der AG anscheinend eine "endgültige" Entscheidung verlangt und dieses auf Basis des TzBfG.
Diese "endgültige" Entscheidung ist natürlich schon unter der Geltung des TzBfG fragwürdig, da die Rechte zur Erhöhung der Arbeitszeit aus § 9 TzBfG der ANin nicht genommen werden dürfen.
Für mich ist aber der springende Punkt, daß auch bei der anstehenden Neufestsetzung der Arbeitszeit die ANin mE selbstverständlich die Rechte aus § 81 Abs. 5 SGB IX wahrnehmen kann, sofern gesundheitliche Gründe gegeben sind und dieses Recht nicht dadurch "verbraucht" sein kann, weil die ursprüngliche Verringerung nach Ansicht des AG auf Basis des TzBfG erfolgte.
Dies würde dem Regelungszweck des § 81 Abs. 5 total widersprechen, der ja gerade auf eine konkrete situationsangemessene Regelung der Arbeitszeit von sbM hinwirkt.
Dieser situationsangemessenen Regelung spricht übrigens auch idR gegen eine Befristung einer Teilzeit aufgrund § 81 Abs. 5 - erst recht einseitig durch den AG.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

hackenberger, Saturday, 03.03.2012, 14:03 (vor 4435 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

es kann sein, dass wir hier etwas aneinander vorbei geredet haben.

Doch lt. Teilzeit und Befristungsgesetz wird Teilzeit stets unbefristet beantragt und genehmigt.

Denn das Teilzeit und Befristungsgesetz kennt es nicht anders. Dazu gibt es auch BAG Rechtsprechung.

Die beiden Vertragspartner AG und AN können selbstverständlich vertraglich hier positiv abweichen, also befristete Teilzeit vereinbaren. So kannte ich es auch aus meinem Betrieb. Ist aber von BEIDEN Seiten freiwillig.

Klar kann die/der Betroffenen sofern es Gründe aus der Behinderung gibt nun auch ggf. sofern der AG der Meinung ist, es war befristet und diese läuft aus, dann unter Bezug aus § 81 Abs. 5, i.V. mit Abs. 4 SGB IX erneut Teilzeit unter diesen Bedingungen/ Regelung beantragen.

Weiter, ja das Teilzeit und Befristungsgesetz sieht auch die Rückkehr bzw. Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf Vollzeit vor, aber dann unter Beachtung der Regelungen des § 9 TzBfG Erhöhung der Arbeitszeit.

Daher wäre hier genau zu prüfen was wurde wann wie unter Bezug auf welche Rechtslage beantragt> Denn es besteht z.Zt. einen für beide Seiten bindenden Vertrag. Ich kann und will hier nun keine Prognose abgeben, ob sich hier der AN ggf. auf Irrtum beim Abschluss berufen kann. Dieses müsste dann ggf. ein Gericht entscheiden.

Was dort genau vereinbart wurde und besonders unter welcher Rechtslage also Bezug auf welches Gesetz, wissen wohl wir beide nicht.

Daher habe ich die gesamte mögliche Rechtslage beschrieben.

Ganz wichtig ist aber:
Teilzeit auf Grundlage des SGB IX § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4, setzt zwingend die Gründe aus der Behinderung für den Anspruch voraus. Dieses ggf. nachträglich festzustellen und zu begründen kann problematisch sein.

Fazit: Wenn es Gründe in der Behinderung, also die zwingenden Voraussetzungen lt. § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB IX gibt/gab, würde ich mit dem AG reden und auf das SGB IX verweisen sowie mich notfalls auf Missverständnis/Irrtum beim Abschluss der Teilzeitregelung berufen. Dann muss man sehen wie der AG reagiert. Es wäre dann auch hilfreich, wenn SchwbV und ggf. sogar auch noch BR dieses unterstützen und sagen, JA wir sich auch, auch wegen der persönlichen Situation des AN, von Teilzeit gem. SGB IX ausgegangen.

Unter Umständen wurde damals die SchwbV auch nicht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX eingebunden, dann könnte und sollte sie auch diesen Gesetzesverstoß und ggf. den Hinweis auf § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX mit einbringen.

Man kann sogar ggf. versuchen den § 84 Abs. 1 SGB IX mit einzubringen. Denn Teilzeit aus den Gründen der Behinderung wie oben beschrieben, könnte man auch als Gefährdung der Beschäftigung werten. Im § 84 Abs. 1 SGB IX ist ja nicht zwingend verlangt, dass die Gefährdung schon gegeben sein muss. Denn es heißt ja dort ".... die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können..". Gesundheitliche Beeinträchtigung welche eine Teilzeit erfordern sehe ich unter diesem Aspekt. Denn man ist offensichtlich nicht mehr in der Lage seine Arbeitskraft lt. ArbV vollumfänglich einzubringen. Der § 84 Abs. 1 SGB IX soll ja dann auch hier schützen. Daraus ergibt sich dann als geeigneter Schutz/Maßnahme die Teilzeit. Man sollte aber dann als SBV auch prüfen, sind andere geeignete Maßnahmen gem, § 81 Abs. 4 SGB IX möglich. Zum Beispiel auch bei behinderten bedingen Leistungseinschränkungen Lohnkostenzuschüsse usw. Also Leistungen der SchwbAV. Aber auch die Möglichkeiten des § 81 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB IX wäre zu prüfen. Denn Teilzeit bedeutet ja immer auch Lohneinbußen.

Für SchwbV ist dieses Beispiel ein gutes dafür zu erkennen, dass sofern im BR Beschlüsse betreffend Schwbs gefasst werden, zu prüfen sind/ werden diese auf der richtigen für den Schwb optimalen Rechts-/ Gesetzeslage getroffen und ggf. versuchen steuernd/ beratend einzugreifen. Hier in so einen Fall also, wäre Teilzeit auf Grundlage des § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB IX möglich>

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

w-t-ger, Tuesday, 12.11.2013, 09:33 (vor 3816 Tagen) @ hackenberger

Zitat:

» also, Schwerbehinderte können auf Grund des § 81 Abs. 4 SGB IX aus Gründen
» der Schwerbehinderung Teilzeit beantragen. Im Gegensatz zum Teilzeit und
» Befristungsgesetz besteht dann auch das Recht der Rückkehr auf Vollzeit.

Hallo,
wo und in welchem Gesetz steht das so>
Wenn ich mir das SGB IX §81 anschaue, entdecke ich "nur" den Anspruch auf Teilzeit, jedoch nicht den Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit.
Gibt es da noch andere Paragraphen oder entsprechende Urteile>

Danke.

Gruß
w-t-ger

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

hackenberger, Tuesday, 12.11.2013, 09:47 (vor 3816 Tagen) @ w-t-ger

Hallo,

leider ist wegen des unvollständigem Profil nicht zu erkennen wer hier eine Frage stellt. Ergänze / vervollständige doch bitte Dein Profil, dann kann und werde ich gerne antworten.

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

w-t-ger, Tuesday, 12.11.2013, 10:52 (vor 3816 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
habe mein Profil so weit es ging vervollständigt.
Ich habe die Frage gestellt, weil ich selber betroffen bin und möchte gerne wissen, wo mein rechtlicher Stand ist. Ich bin schwb. AN und derzeit TZ.

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

hackenberger, Tuesday, 12.11.2013, 12:10 (vor 3816 Tagen) @ w-t-ger

Hallo,

wir sind hier ein Forum ausschließlich für Mandatsträger, siehe auch Kopf der Webseiten. Wende dich bitte mit Deiner Frage an die betrueblichen Interessensvertretung zB SBV oder falls es diese nicht gibt BR.

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

Susie, NRW, Thursday, 02.01.2014, 23:50 (vor 3765 Tagen) @ w-t-ger

» Zitat:
»
» » also, Schwerbehinderte können auf Grund des § 81 Abs. 4 SGB IX aus
» Gründen
» » der Schwerbehinderung Teilzeit beantragen. Im Gegensatz zum Teilzeit und
» » Befristungsgesetz besteht dann auch das Recht der Rückkehr auf Vollzeit.
»
» Hallo,
» wo und in welchem Gesetz steht das so>
» Wenn ich mir das SGB IX §81 anschaue, entdecke ich "nur" den Anspruch auf
» Teilzeit, jedoch nicht den Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit.
» Gibt es da noch andere Paragraphen oder entsprechende Urteile>
»
» Danke.
»
» Gruß
» w-t-ger

Hallo. Ich bin neu hier im Forum. Bin BR-Mitglied und wurde gebeten in genau so einem Fall zu recherchieren.
eine Kollegin hat vor 2 Jahren TZ beantragt ohne Paragraph.
Nun möchte Sie wieder auf VZ und hat dar mit ihrem Abteilungsleiter besprochen. Dieser sagte, sie müsse ein ärztliches Attest einreichen, dass einer Erhöhung nichts im Wege steht.
Dies hat sie am 10.11.13 gemacht.
Seitdem hat sie aber nichts wieder gehört.

nun die Fragen:
- wo steht, dass eine Erhöhung mit ärztlichem Attest möglich ist>
- in welchem Zeitraum muss der AG Antworten> Ich habe irgendwo gelesen, ein Antrag auf TZ muss in 4-6 Wochen beantwortet sein. Wenn nicht, gilt der Antrag so wie beantragt.
gilt diese Regelung bei Antrag auf Erhöhung auch>

Vielen Dank.

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

hackenberger, Friday, 03.01.2014, 11:42 (vor 3764 Tagen) @ Susie

Hallo,

eigentlich steht hier in den Beiträgen alles. Der Schwerbehinderte hat gem § 81 Abs 4 SGB IX den Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz/ Umfeld welches die Gründe aus der Behinderung beachtet. Weiter als Fortschreibung dessen lt. § 81 Abs 5 SGB IX einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, neben dem allgemeinen Anspruch aller AN auf Teilzeit lt. Teilzeit und Befristungsgesetz, sofern es hierfür Gründe aus der Behinderung vorliegen. Dieses kann dann auch eine befristete Teilzeit sein, bis ggf die Gründe aus der Behinderung nicht mehr gegeben sind. Das Vorliegen von Gründen aus der Behinderung muss ggf durch ärztliches Attest belegt werden.

Liegen keine Gründe aus der Behinderung für Teilzeit vor, gilt nur der allgemeine gesetzliche Anspruch auf Teilzeit. Das Gesetz sieht zZt. keinen Anspruch auf befristete Teilzeit vor, der Gesetzgeber möchte hier aber wohl nachregeln.

Wenn nun ein Schwerbehinderter wegen der Gründe der Behinderung Teilzeit ohne Befristung beantragt hat, ist es verständlich, dass der AG aus Fürsorgegründen ein ärztliches Attest möchte, dass hier keine gesundheitliche Gründe gegen die Aufstockung der Arbeitszeit sprechen.

Letztlich: Ich kann Dir/ Euch die neue 4 Auflage die SGB IX Kommentares von Prof. Dr FJ Düwell hier nur empfehlen. Er hat u.a auch den § 81 SGB IX sehr ausführlich behandelt/beschrieben. Auch dieses Thema.

Es ist hier aber Induvidualrecht, bedeutet der AN muss es sich ggf einklagen. Doch, wenn ein AG das SGB IX missachtet, ist dieses idR ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG mit all den möglichen Folgen für den AG. Darauf sollte man den AG hinweisen.

Der BR kann weiter bei Missachtung des Wunsch von Teilzeitkräften auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Einstellung anderer AN und auch Mehrarbeit widersprechen.

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

Susie, NRW, Friday, 03.01.2014, 11:45 (vor 3764 Tagen) @ hackenberger

Vielen Dank.
Nun ist das mit dem ärztlichen Attest ja schon eine Weile her. Was bedeutet nun also die Nichtreaktion des AG>

Gruß

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

hackenberger, Friday, 03.01.2014, 11:55 (vor 3764 Tagen) @ Susie

Hallo,

» Vielen Dank.
Bitte!

» Nun ist das mit dem ärztlichen Attest ja schon eine Weile her. Was
» bedeutet nun also die Nichtreaktion des AG>
Habe ich doch alles geschrieben!

PS: Bei Antworten bitte doch den Hinweis über dem Textfeld beachten!
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Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

Susie, NRW, Friday, 03.01.2014, 12:10 (vor 3764 Tagen) @ hackenberger

Hallo.
Vielen Dank.

das habe ich nicht verstanden mit der Nichtreaktion des AG.

Gruß

Arbeitszeitverkürzung und 4-Tage-Woche - Anspruch aus § 81 SGB IX?

Amor, NRW, Tuesday, 15.05.2012, 15:08 (vor 4362 Tagen) @ Amor

Lieber Bernhard,
lieber Wolfgang,

ich möchte zu meiner Fragestellung kurz "Vollzug" melden.

Ich hatte es genauso befürchtet! Es war durchaus die Möglichkeit gegeben, dass die Kollegin mit ihrem Anliegen "zwischen die Fronten" gerät, da Teilzeit- und Befristungsgesetz und SGB IX in irgendeiner Form konkurrieren.

Eure Kommentare haben mir dabei sehr geholfen.

Daher hatte ich meiner Kollegin empfohlen, zunächst einmal den Konsensweg zu beschreiten. Sprich: Ein Gespräch mit dem Personalchef. Sie hat sich zunächst zwar geziert, aber dann hatten wir das Gespräch gemeinsam vorbereitet.

Das Gespräch fand statt - und siehe da - es verlief positiv. Sie hat sich mit dem Personalchef auf einige Eckpunkte geeinigt, den Antrag entsprechend abgefasst (ohne Hinweis auf Paragraphen) und erhielt einige Zeit später eine positive Rückmeldung (ebenfalls ohne Paragraphen).

Also: Sprechenden Menschen kann man helfen!

Nochmals lieben Dank für Eure Mühe
und weiter so!

Gruß
Amor

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