Hallo Wolfgang,
es kann sein, dass wir hier etwas aneinander vorbei geredet haben.
Doch lt. Teilzeit und Befristungsgesetz wird Teilzeit stets unbefristet beantragt und genehmigt.
Denn das Teilzeit und Befristungsgesetz kennt es nicht anders. Dazu gibt es auch BAG Rechtsprechung.
Die beiden Vertragspartner AG und AN können selbstverständlich vertraglich hier positiv abweichen, also befristete Teilzeit vereinbaren. So kannte ich es auch aus meinem Betrieb. Ist aber von BEIDEN Seiten freiwillig.
Klar kann die/der Betroffenen sofern es Gründe aus der Behinderung gibt nun auch ggf. sofern der AG der Meinung ist, es war befristet und diese läuft aus, dann unter Bezug aus § 81 Abs. 5, i.V. mit Abs. 4 SGB IX erneut Teilzeit unter diesen Bedingungen/ Regelung beantragen.
Weiter, ja das Teilzeit und Befristungsgesetz sieht auch die Rückkehr bzw. Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf Vollzeit vor, aber dann unter Beachtung der Regelungen des § 9 TzBfG Erhöhung der Arbeitszeit.
Daher wäre hier genau zu prüfen was wurde wann wie unter Bezug auf welche Rechtslage beantragt> Denn es besteht z.Zt. einen für beide Seiten bindenden Vertrag. Ich kann und will hier nun keine Prognose abgeben, ob sich hier der AN ggf. auf Irrtum beim Abschluss berufen kann. Dieses müsste dann ggf. ein Gericht entscheiden.
Was dort genau vereinbart wurde und besonders unter welcher Rechtslage also Bezug auf welches Gesetz, wissen wohl wir beide nicht.
Daher habe ich die gesamte mögliche Rechtslage beschrieben.
Ganz wichtig ist aber:
Teilzeit auf Grundlage des SGB IX § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4, setzt zwingend die Gründe aus der Behinderung für den Anspruch voraus. Dieses ggf. nachträglich festzustellen und zu begründen kann problematisch sein.
Fazit: Wenn es Gründe in der Behinderung, also die zwingenden Voraussetzungen lt. § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB IX gibt/gab, würde ich mit dem AG reden und auf das SGB IX verweisen sowie mich notfalls auf Missverständnis/Irrtum beim Abschluss der Teilzeitregelung berufen. Dann muss man sehen wie der AG reagiert. Es wäre dann auch hilfreich, wenn SchwbV und ggf. sogar auch noch BR dieses unterstützen und sagen, JA wir sich auch, auch wegen der persönlichen Situation des AN, von Teilzeit gem. SGB IX ausgegangen.
Unter Umständen wurde damals die SchwbV auch nicht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX eingebunden, dann könnte und sollte sie auch diesen Gesetzesverstoß und ggf. den Hinweis auf § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX mit einbringen.
Man kann sogar ggf. versuchen den § 84 Abs. 1 SGB IX mit einzubringen. Denn Teilzeit aus den Gründen der Behinderung wie oben beschrieben, könnte man auch als Gefährdung der Beschäftigung werten. Im § 84 Abs. 1 SGB IX ist ja nicht zwingend verlangt, dass die Gefährdung schon gegeben sein muss. Denn es heißt ja dort ".... die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können..". Gesundheitliche Beeinträchtigung welche eine Teilzeit erfordern sehe ich unter diesem Aspekt. Denn man ist offensichtlich nicht mehr in der Lage seine Arbeitskraft lt. ArbV vollumfänglich einzubringen. Der § 84 Abs. 1 SGB IX soll ja dann auch hier schützen. Daraus ergibt sich dann als geeigneter Schutz/Maßnahme die Teilzeit. Man sollte aber dann als SBV auch prüfen, sind andere geeignete Maßnahmen gem, § 81 Abs. 4 SGB IX möglich. Zum Beispiel auch bei behinderten bedingen Leistungseinschränkungen Lohnkostenzuschüsse usw. Also Leistungen der SchwbAV. Aber auch die Möglichkeiten des § 81 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB IX wäre zu prüfen. Denn Teilzeit bedeutet ja immer auch Lohneinbußen.
Für SchwbV ist dieses Beispiel ein gutes dafür zu erkennen, dass sofern im BR Beschlüsse betreffend Schwbs gefasst werden, zu prüfen sind/ werden diese auf der richtigen für den Schwb optimalen Rechts-/ Gesetzeslage getroffen und ggf. versuchen steuernd/ beratend einzugreifen. Hier in so einen Fall also, wäre Teilzeit auf Grundlage des § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB IX möglich>