Integrationsrichtlinien Hessen - dienstliche Beurteilung von Schwerbeh. (Lektüre / Gesetze)

Niko, Hessen, Wednesday, 17.04.2013, 07:58 (vor 4025 Tagen)

Hallo,
bin neu hier und habe gleich ein Problem.
Es geht um eine Stellenausschreibung in einer Landesbehörde in Hessen,
ein Schwerbehinderter Beamter hat sich beworben, es steht eine Anlassbeurteilung an, und der schwerbehinderte Kollege bezieht sich auf die "Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung", genauer "IV. Dienstliche Beurteilung/Mitarbeitergespräch", vor allem Absatz 2. und 3.

Integratinsrichtlinien Hessen

Ich soll als SBV eine Stellungnahme abgeben (Abs. 3) Die Frage ist, muss die Stellungnahme vor dem Beurteilungsgespräch abgegeben werden über die "Verwendungsfähigkeit des SB", oder danach, "ob nach Ansicht der SBV alle schwerbehinderungsrelevanten Sachverhalte in der Beurteilung berücksichtigt wurden">

Integrationsrichtlinien Hessen - dienstliche Beurteilung von Schwerbeh.

Niko, Hessen, Wednesday, 17.04.2013, 08:48 (vor 4025 Tagen) @ Niko

Anmerkung: bisher wurde die Stellungnahme immer vorher abgegeben, weil normalerweise die Schwerbehinderten "eventuell zu berücksichtigende Auswirkungen" nicht in der Beurteilung auftauchen lassen wollten,

in diesem Fall besteht aber der Schwerbehinderte darauf

Integrationsrichtlinien Hessen - dienstliche Beurteilung von Schwerbeh.

hackenberger, Wednesday, 17.04.2013, 17:40 (vor 4024 Tagen) @ Niko

Hallo Niko,

lt. dem Profil bist Du der 1. Stelli. Da Stelli ein ruhendes Mandat haben, die Frage, wieso bist Du hier im Boot. Eigentlich ist ja die VPSchwb im Boot und hier gefordert.

Es ist mir auch nicht ganz klar auf welchen Teil der Richtlinie Du dich hier beziehst>

Schreibe doch bitte einmal genauer. zB. I. Personenkreis, Abs. XY oder II. Einstellung, Abs. xy

Unter II. Einstellung, werden quasi die Pflichten des AG lt. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX beschrieben: Ein Thema der Prüfung VOR Ausschreibung und geplanter Besetzung einer freien Stelle.
Bei dieser Prüfung ob die Stelle zur Besetzung mit einem Schwb geeignet ist, ist die SchwbV und BR/PR zu beteiligen.

Auszug aus der Richtl.
Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie alle Personen und sonstigen Stellen, die über die Einstellung und den Einsatz von Personal entscheiden, sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen sorgfältig zu prüfen, ob - insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete - schwerbehinderte Menschen berücksichtigt werden können (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen und die Personalvertretung zu hören (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB IX). Die Anfrage an die Agentur für Arbeit, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und die Anhörung der Personalvertretung sind zu dokumentieren.

Das Thema Beurteilung wird ja unter VI. Dienstliche Beurteilung / Mitarbeitergespräch angesprochen.

Eine Stellungnahme über die Eignung für den Dienstposten/ die Stelle kann man ja erst dann abgeben, wenn man alle Fakten kennt. Also nicht nur die Aktenlage. Wenn es also ein Beurteilungsgespräch gibt, kann man dieses wohl erst nach dem Gespräch. Denn solche Gespräche sollen ja dem Betroffenen u.a. auch die Chance geben, ggf unklare/ ungünstige Aktenlagen oder weil es noch Fragen gibt, durch persönliche Erklärungen/Gespräch positiv zu verändern.

Dazu ist es aber dann auch notwenig, dass der/die Betroffene der Teilnahme der SchwbV an diesem Gespräch stattgibt.

Doch wie oben erwähnt, ist hier grundsätzlich die VPSchwb und der Stelli gefordert.

PS: Im Profil fehlt leider die Anzahl der Schwerbehinderten.

Integrationsrichtlinien Hessen - dienstliche Beurteilung von Schwerbeh.

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.04.2013, 10:20 (vor 4024 Tagen) @ hackenberger

hallo,

es gibt noch einen weiteren wichtigen Grund, warum so eine Stellungnahme erst nach Kenntnis aller Fakten und Vorgänge geschrieben werden sollte:

Da es sich ja im vorliegenden Fall um eine Bewerbung handelt, wäre es für die SBV wichtig zu wissen, ob es behinderungsbedingte Einschränkungen für die angestrebte Tätigkeit gibt. Falls dies der Fall wäre, könnte die SBV bereits in ihrer Stellungnahme Vorschläge machen, die diese behinderungsbedingten Einschränkungen ausgleichen könnten - zB durch Teilhabeleistungen nach § 102 SGB IX oder aber bei Zuständigkeit anderer Reha-Träger nach den §§ 33,34 SGB IX.
Idealerweise hätte dann zum Zeitpunkt der Stellungnahme die SBV - ggfs. mit Zustimmung des Betroffenen - bereits Kontakt mit dem Integrationsamt aufgenommen, mit diesem evtl. notwendige Maßnahmen besprochen und dem AG bzw. Dienstherrn bereits "mundgerecht" ausgearbeitet.
Viele IAs reagieren in solchen Situationen ausgesprochen flexibel und kooperativ.

--
&Tschüß

Wolfgang

Integrationsrichtlinien Hessen - dienstliche Beurteilung von Schwerbeh.

Niko, Hessen, Wednesday, 24.04.2013, 10:54 (vor 4018 Tagen) @ hackenberger

Hallo erstmal danke für die Antworten,

die VPSchwerb befindet sich zur Zeit nicht im Dienst,daher muss ich seine Aufgaben wahrnehmen.
Ich beziehe mich auf den Abschnitt "IV. Dienstliche Beurteilung/Mitarbeitergespräch", vor allem Absatz 2. und 3.

der Hinweis von albarracin auf Kontaktaufnahme mit dem Integrationsamt ist hilfreich, ich hoffe nur dass der schwerbehinderte Kollege damit einverstanden ist.

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