Gemeinsame Wahlen mit BR (Kirche)

Alto, Sachsen Anhalt, Wednesday, 18.12.2013, 08:51 (vor 3781 Tagen)

Liebe Mitstreiter,

aus div. Gründen endet meine erste Amtszeit im März 2014. Derzeit sind wir in der Vorbereitung der Wahl für 2014. Intention ist, die Wahl der SBV und des BR zusammenzulegen. Dazu soll ein Wahlvorstand gebildet werden, der beide Wahlen begleitet.
Nun meine Fragen.
1. Ist dies zulässig> Müssen Sitzungen und Ladungen dazu separat erfolgen>
2. In der Wahlordnung steht, dass die SBV drei Beschäftigte in den Wahlvorstand bestellt. Gehen auch 5 oder 6 und ein Vorsitzender> (falls einer oder mehrere Krank werden>

Ich hoffe diese Fragen sind nicht zu Laienhaft. Für Hinweise auf Lektüre bin ich ebenso dankbar. Leider habe ich bisher noch nichts gefunden.

Danke und viele Grüße

Alto

Gemeinsame Wahlen mit BR

hackenberger, Wednesday, 18.12.2013, 09:12 (vor 3781 Tagen) @ Alto

Hallo,

erkläre doch bitte erst einmal warum im März die Amtszeit entgegen dem SGB IX enden soll>

Eine Zusammenlegung der Wahl mit der des BR ist KEIN Grund. Es würde auch nur einmalig den Tag der Wahl ändern, da im Gesetz die Wahlperiode/Amtszeit abschließend geregelt ist.

Gemeinsame Wahlen mit BR

Alto, Sachsen Anhalt, Wednesday, 18.12.2013, 09:47 (vor 3781 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

die erste Wahl war bei uns relativ schnell und die Erfahrungen hielten sich in Grenzen. Bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses wurde die Amtszeit auf den Tag der Wahl plus den Zeitraum zur nächsten Wahlperiode geschriebn. Damals war nicht bekannt, das die regelmäßigen Wahlen für die SBV im Herbst stattfinden. Bei der kommenden Wahl wird dies aber berücksichtigt.

VG

Alto

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Alto

Gemeinsame Wahlen mit BR

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Wednesday, 18.12.2013, 11:45 (vor 3781 Tagen) @ Alto

Hallo,

wie sagt man so schön "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

bedeutet: nur weil es euch nicht bekannt war, könnt ihr doch nicht selbst den Zeitraum festlegen und sagen, next time we do it :d

mfg wwschilla

Gemeinsame Wahlen mit BR

Alto, Sachsen Anhalt, Wednesday, 18.12.2013, 14:19 (vor 3781 Tagen) @ WWSchilla

Hallo,
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» wie sagt man so schön "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"
»
» bedeutet: nur weil es euch nicht bekannt war, könnt ihr doch nicht selbst
» den Zeitraum festlegen und sagen, next time we do it :d
»

» mfg wwschilla

Na vielen Dank für den Schlauen Spruch. Inhaltlich hielft dies jedoch nicht weiter!

Gemeinsame Wahlen mit BR

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 18.12.2013, 16:32 (vor 3781 Tagen) @ Alto

Hallo,

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» Na vielen Dank für den Schlauen Spruch. Inhaltlich hielft dies jedoch nicht
» weiter!
Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Wann hast du denn das letzte Mal ins SGB IX geguckt >
Da hättest Du nämlich selber innerhalb weniger Minuten die Rechtswidrigkeit des Wahltermins im März feststellen können > § 94 Abs. 5 SGB IX

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&Tschüß

Wolfgang

Gemeinsame Wahlen mit BR

Alto, Sachsen Anhalt, Wednesday, 18.12.2013, 18:50 (vor 3781 Tagen) @ albarracin

Hallo,
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» »
» » Na vielen Dank für den Schlauen Spruch. Inhaltlich hielft dies jedoch
» nicht
» » weiter!
» Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.
Noch so ein Spruch! Auch diesewr hilft nicht!
Wann hast du denn
» das letzte Mal ins SGB IX geguckt >
» Da hättest Du nämlich selber innerhalb weniger Minuten die Rechtswidrigkeit
» des Wahltermins im März feststellen können > § 94 Abs. 5 SGB IX

Gemeinsame Wahlen mit BR

Peter, im Süden, Wednesday, 18.12.2013, 19:35 (vor 3781 Tagen) @ Alto

Hallo,

vielleicht hilft ein Blick auf die §§ 18-21 SchwbVWO weiter, da ihr anscheinend weniger als 50 Wahlberechtigte habt. Siehe auch (nochmals) linke Spalte hier - Wahlen!

Gruß Peter

Gemeinsame Wahlen mit BR

Alto, Sachsen Anhalt, Thursday, 19.12.2013, 08:30 (vor 3780 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

danke für den Hinweis. Das vereinfachte Wahlverfahren können wir jedoch auf Grund der weiten räumlichen Trennung unserer unselbständigen Betriebsstätten nicht anwenden.

VG

Alto

Gemeinsame Wahlen mit BR

hackenberger, Wednesday, 18.12.2013, 12:10 (vor 3781 Tagen) @ Alto

Hallo,

Ich hoffe, dass ihr nun einmal den § 94 SGB IX und die Wahlbroschüre sowie hier die Sonderseiten Wahl, siehe linke Spalte, lest und beachtet. Denn Fehler hier können eine Wahl anfechtbar oder ggf gar nichtig machen. Weiter dringend auf Seminare gehen.

Fazit, keine Neuwahl im März, sofern die letzte Wahl nicht nichtig war. Sonst ggf sofort eine gültige Neuwahl und dann bedarf es im Herbst 2014 keiner Neuwahl. Siehe hierzu § 94 SGB IX, Amtszeit der SchwbV.

Gemeinsame Wahlen mit BR

SBV-BGl, NRW, Thursday, 02.01.2014, 13:49 (vor 3766 Tagen) @ Alto

Hallo alle zusammen,
ich bin jetzt ein wenig verwirrt.SGB IX oder MVG/EKD>! Ich arbeite in einer GmbH die dem öffentlichen Dienst angeschlossen ist und haben eine MAV in der ich neben der Funktion als Vertrauensperson seit 2 Jahren (da Vertrauensperson nicht mehr im Hause ist.Und in der MAV im letzten Jahr noch als Nachrücker gekommen bin. Im Juni hatten wir eine Klausurtagung, indem der Seminarleiter meinte, dass die SBV dem MVG/EKD untersteht( deshalb dürften wir in unserer Amtszeit auch nur 20 FB-Tage wahrnehmen MVG §§19(3),52 und von daher die Wahlen der SBV ,genauso wie die Wahlen der MAV zwischen Januar und April stattfinden müssen. (MVG Abschnitt IX § 50 und §§ 11,13,14,sowie Abschnitt IV §15.
Was stimmt den jetzt>
Als Stellvertretung wurde ich von der Vertrauensperson nie involviert und arbeitstechnich hatte ich viel zu wenig Zeit mir alles anzeignen. Außer die Seminare SBV 1/2, wo das MVG nicht besprochen wurde.
LG Monokel

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Monokel

Gemeinsame Wahlen mit BR

hackenberger, Thursday, 02.01.2014, 15:52 (vor 3766 Tagen) @ SBV-BGl

Hallo,

im Geltungsbereich des Kirchenrechets gilt das SGB IX nur eingeschränkt, da diese ein eigenständiges Arbeitsrecht haben.

Siehe u.a. im § 50 des MAVG und unter A-Z
Kirche: Gilt für diese Betriebe das SGB IX>

Wir haben hier unter den Tln mehrere SchwbV aus dem Bereicht der Kirchen. Ggf können diese hier Dir ja die Unterstützung anbieten!

NB: Das Forum enthält außerdem die Kategorie "[link=http://www.schwbv.de/forum/board.php>category=20]Kirche[/link]" für solche Fragesteller, bei denen wie hier Kirchenrecht Anwendung findet.

Deine Anfrage vom 18.12.2013 ist extrem verwirrend und irreführend, da Du dort von einem Betriebsrat schreibst statt von einer Mitarbeitervertretung: Im Bereich MVG.EKD ist die Wahl der Vertrauensperson definitiv nicht 2014 durchzuführen (siehe Wahlbroschüre), sondern vom Januar 2015 bis April 2015. Außerdem gibt es meines Wissens im Bereich der EKD nur (noch) das Briefwahlverfahren und zwar unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen und unabhängig von der räumlichen Entfernung der einzelnen Betriebsstätten, also immer. Eine Wahlversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren sieht das aktuell geltende EKD-Kirchenrecht (§ 15 Absatz 2 der Wahlordnung der EKD zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD) überhaupt nicht mehr vor.

Habe daher Deinen Beitrag in die Kategorie "Kirche" verschoben.

Gemeinsame Wahlen mit BR

SBV-BGl, NRW, Thursday, 02.01.2014, 16:05 (vor 3766 Tagen) @ hackenberger

vielen lieben Dank Bernhard, :-) werde mich dort kundig machen ;-)

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Monokel

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