Teilhabe am Arbeitsleben, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitspl. (Hilfsmittel)

JS, Land Brandenburg, Monday, 21.09.2015, 11:27 (vor 3138 Tagen)

Sehr geehrte Forumsmitglieder,

ich habe eine sehr komplexe Frage zum Thema Teilhabe am Arbeitsleben.

Ein Mitarbeiter (30 GdB (Rücken), GL vorhanden) in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis in 2 unterschiedlichen praktischen Arbeitsbereichen (die inhaltlich und auch entsprechend der Qualifikation des MA aber zusammengehören und nicht trennbar sind i.S. eines Arbeitsplatzes), hat den einen Arbeitsbereich durch den Reha-Träger Budenagentur für Arbeit behinderungsgerecht ausgestaltet bekommen. Initial zuständig war vor 2 Jahren die AA (da noch keine 15 pflichtversicherten Jahre des MA). Warum der zweite Arbeitsbereich nicht auch behinderungsgerecht ausgestaltet wurde, vermag ich nicht zu sagen…da es zu dieser Zeit keine SBV gab.

Aus diesem Sachverhalt heraus ergeben sich für mich differenzierte Problembetrachtungen. Ich bin jedoch unschlüssig, wie optimal und zielführend zu verfahren ist.


Frage 1)
Besteht hier auch ein Anspruch des MA im erneuten berufl. Reha-Verfahren den zweiten Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausgestaltet zu bekommen - …gemäß den gleichen Kriterien und Bezuschussungen wie bei der Ausgestaltung des ersten Arbeitsplatzes? (konkret: ein hochwertiger, spezieller höhenverstellbarer Drehstuhl, zusätzlich ein höhenverstellbarer Schreibtisch für die elektrische Dokumentation), nachträglich: der Drehstuhl des einen Arbeitsbereiches lässt sich nicht in den zweiten Arbeitbereich mitnehmen.

Frage 2)
Wäre jetzt die DRV als Reha-Träger zuständig, da die 15 Pflichtbeschäftigungsjahre erreicht sind, oder bleibt die AA zuständig, da sich dieser jetzige Antrag dem Grunde nach inhaltlich eigentlich als Folgeantrag versteht (vgl. §22 SGB IX)?

Frage 3)
Kann der Reha-Träger den erneuten Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben ablehnen, mit der Begründung, es wurde bereits 1 Arbeitsbereich behinderungsberecht ausgestaltet?

Frage 4)
In wie fern ist hier der Reha-Träger vorrangig zur Leistung verpflichtet?

Frage 5)

Sollten AA, DRV keine Zuständigkeit haben, wäre dann der Arbeitgeber gemäß §81 SGB IX vorrangig verpflichtet die Hilfsmittel zu bezuschussen und nachrangig das Integrationsamt??

Frage 6)
Oder sollte ich im Denken zu Frage 1 zurückkehren und erstmal ein Präventionsverfahren nach 84 (1) SGB IX anstreben, um hier gemeinsam mit dem MA, dem AG, dem BR und dem IA auf eine ordentliche Klärung und ein transparentes Antragsprocedere hinwirken zu können?

Für Eure Tipps und Ratschläge bin ich Euch sehr dankbar.

Teilhabe am Arbeitsleben, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitspl.

J_Neumann, BW, Monday, 21.09.2015, 15:55 (vor 3138 Tagen) @ JS

Hallo,
Ich denke es wäre in diesem Fall sinnvoll den Integrationsfachdienst des Integrationsamts einzuschalten.
Die werden dann die derzeitige Lage des Sachverhalts beurteilen und dich bei der Beantragung der notwendigen Ausstattung unterstützen.

Gruß Joachim

Teilhabe am Arbeitsleben, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitspl.

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 21.09.2015, 18:11 (vor 3138 Tagen) @ JS

Moin Moin JS,

also ich würde einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den zweiten Arbeitsplatz beim Rentenversicherer stellen, da die 15 Jahre nun um zu sein scheinen. Dieser Antrag sollte die Angebote (ggf. preislich angepasst) enthalten, die dem Kollegen beim ersten Arbeitsplatz geholfen haben. Zusätzlich sollte begründet werden, warum die Möbel nicht auf dem 2. Arbeitsplatz genutzt und die Tätigkeiten der 2. Abteilung nicht in der anderen Abteilung ausgeübt werden können.

Stellungnahme der behandelnden Ärzte hinzupacken. Sinnvoll ist ebenfalls, eine Stellungnahme des Betriebsarztes (sofern vorhanden) und der Arbeitssicherheit, inwieweit sich die Ausstattung des ersten Arbeitsplatzes positiv für den Kollegen ausgewirkt hat, und dass die Anpassung des 2. Arbeitsplatzes genauso notwendig ist, um eine Verschlechterung der Rückenerkrankung bis hin zu einer Frühverrentung (ein Wort auf das die Rentenversicherung allergisch reagiert) zu vermeiden.

Wie viel Zeit verbringt er auf dem zweiten Arbeitsplatz (ich hoffe mehr als 15 Stunden/Woche, ansonsten wird es schwierig mit dem Antrag.

Liebe Grüße

Hendrik

Teilhabe am Arbeitsleben, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitspl.

Ironie, Tuesday, 22.09.2015, 19:30 (vor 3136 Tagen) @ Hendrik1

Servus JS,

hier dürfte jetzt die Rentenversicherung der Kostenträger sein;
also muss ein Antrag auf die erforderlichen Hilfsmittel samt
medizinischer Befundberichte und wenn möglich, auch einer
betriebsärztlichen Stellungnahme gestellt werden.

Meines Erachtens muss dabei nicht aufgeschlüsselt werden, dass
dieser Kollege quasi zwei Arbeitsplätze inne hat und vor allen
Dingen nicht, dass einer davon schon leidensgerecht ausgestattet
worden ist.
Wehret den Komplikationen.

Mit dienst-täglichem Gruß

Ironie

Teilhabe am Arbeitsleben, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitspl.

Heinrich, Tuesday, 22.09.2015, 19:37 (vor 3136 Tagen) @ Ironie

Hallo,

bei wem der Antrag gestellt wird, ist erst einmal egal. Der muss innerhalb der gesetzl. Frist seine Zuständigkeit prüfen und ggf den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Geschieht dieses nicht in der gesetzl. Frist, muss er zwangsweise die Leistung erbringen, wird also per Gesetz zuständig.

Teilhabe am Arbeitsleben, behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitspl.

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 23.09.2015, 11:32 (vor 3136 Tagen) @ JS

Hallo,

der AN sollte sich an die örtlich zuständige Rreha-Servicestelle wenden. Zu deren gesetzlichen Aufgaben gehört auch die Klärung der Zuständigkeit.

--
&Tschüß

Wolfgang

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